Sächsisches Oberverwaltungsgericht verpflichtet Freistaat Sachsen zur Aufnahme eines früheren Unterstützers der rechtsextremen Szene in den juristischen Vorbereitungsdienst; Verfassungsgerichtshof gebunden, Aufnahme möglich
Nicht strafbare politische Betätigung steht einer Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst nicht entgegen
Nicht strafbare politische Betätigung steht einer Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst nicht entgegen
07.11.2025, 10:16 Uhr — 1. Korrektur (aktuell)
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat den Freistaat Sachsen durch einen heute veröffentlichten Beschluss verpflichtet, einen früheren Unterstützer der rechtsextremen Szene in den juristischen Vorbereitungsdienst aufzunehmen
Der Antragsteller begehrte im Wege des verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst für Rechtsreferendare in Sachsen zum 1. November 2025. Er bewarb sich erstmals im Februar 2025 für den juristischen Vorbereitungsdienst in Sachsen zum Termin 1. Mai 2025. Sein Antrag wurde vom Oberlandesgericht Dresden abgelehnt, ein Eilantrag blieb beim Verwaltungsgericht Dresden ohne Erfolg.
Die hiergegen zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht erhobene Beschwerde hatte Erfolg: Der zuständige Senat hat entschieden, dass er an den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs des Freistaates Sachsen vom 21. Oktober 2022 - Vf. 95-IV-21 (HS) - durch § 14 Abs. 2 Satz 2 des Sächsischen Verfassungsgerichtshofgesetzes (SächsVerfGHG) gebunden ist. In dieser Entscheidung hat der Verfassungsgerichtshof ausgeführt, dass die für eine Verweigerung der Zulassung zum Vorbereitungsdienst maßgeblichen Vorschriften des § 8 Abs. 3 und 4 SächsJAG verfassungskonform so auszulegen sind, dass ausschließlich strafbares Verhalten eine Verweigerung rechtfertigen kann, also nur dann, wenn der Bewerber die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft. Diese Entscheidung hat durch § 14 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG Gesetzeskraft. Damit konnte der Senat trotz Zweifeln in der Sache diese Frage nicht anders entscheiden, obwohl inzwischen auch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 10. Oktober 2024 - 2 C 15
23 - eine andere Rechtsauffassung vertreten hat. Denn die Urteilsgründe des Bundesverwaltungsgerichts entfalten - anders als die Entscheidung des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs - keine verbindliche Wirkung über das betroffene Verfahren hinaus. Strafbares Verhalten konnte dem Antragsteller indes nicht vorgeworfen werden.
Der Beschluss kann in der Entscheidungsdatenbank des Gerichts abgerufen werden ( https:
SächsOVG, Beschl. v. 6. November 2025 - 2 B 267
Beschl. v. 6. November 2025 - 2 B 267
Sächsisches Oberverwaltungsgericht (JPG; 8 MB)