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title: "Sächsisches Oberverwaltungsgericht verpflichtet Dresden zur Neubescheidung tierschutzrechtlicher Erlaubnis für Handel mit Raubkatzen; Neuentscheidung nach Rechtsauffassung des Gerichts"
sdDatePublished: "2026-08-13T15:44:00Z"
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  - "Dresden"
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Sächsisches Oberverwaltungsgericht verpflichtet Dresden zur Neubescheidung tierschutzrechtlicher Erlaubnis für Handel mit Raubkatzen; Neuentscheidung nach Rechtsauffassung des Gerichts

Medienservice Sachsen - Pressemitteilung

SÄCHSISCHES
OBERVERWALTUNGSGERICHT
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Medieninformation
Sächsisches Oberverwaltungsgericht
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13.08.2026
Neue Chance auf tierschutzrechtliche Erlaubnis für den
Handel mit Raubkatzen
Medieninformation 4/2026
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat die Landeshauptstadt Dresden
mit jetzt zugestelltem Urteil vom 9. Juli 2026 zur Neubescheidung eines
Antrags auf eine tierschutzrechtliche Erlaubnis für den Handel mit
Raubkatzen verpichtet.
Der Kläger beabsichtigt im Wesentlichen, den Handel mit Raubkatzen zu
vermitteln, wobei er als Käufer auch Privatpersonen im Blick hat. Das
Verwaltungsgericht Dresden hatte seine Klage abgewiesen. Die dagegen von
ihm eingelegte Berufung war überwiegend erfolgreich.
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat die Beklagte verpichtet,
den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts
neu
zu
bescheiden.
Es
sah
zunächst
nur
eine
eingeschränkte
Erlaubnisbedürftigkeit, soweit der Kläger ausschließlich als Vermittler von
Kaufverträgen für Raubkatzen tätig sein wollte. In der Sache habe die
Beklagte bei ihrer tierschutzrechtlichen Prüfung an die Sachkunde des
Klägers überzogene Anforderungen gestellt, sich teilweise von sachfremden
Erwägungen leiten lassen und befangene Amtsträger handeln lassen.
Solange der Gesetzgeber weder den Handel mit geschützten Großkatzen
noch deren private Haltung verbiete, sei es nicht Sache der Behörde oder
des Gerichts, ein entsprechendes Geschäftsmodell aus grundsätzlichen
Erwägungen heraus zu verhindern.
Die Revision gegen dieses Urteil ist nicht zugelassen worden. Hiergegen
kann die Landeshauptstadt Dresden binnen einen Monats ab Zustellung der
Entscheidung Beschwerde einlegen.
Die Entscheidung ist unter dem folgenden Link abrufbar:
https://www.justiz.sachsen.de//ovgentschweb/
documents/24A204.U01.pdf
Hausanschrift:
Sächsisches
Oberverwaltungsgericht
Ortenburg 9
02625 Bautzen
www.justiz.sachsen.de/ovg
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* Kein Zugang für verschlüsselte
elektronische Dokumente. Zugang
für qualiziert elektronisch signierte
Dokumente nur unter den auf
www.lsf.sachsen.de/eSignatur.html
vermerkten Voraussetzungen.

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SächsOVG, Urt. 9. Juli 2026 - 4 A 204/24 -
Medien:
Foto: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
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