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title: "Der Oberbürgermeister Dresdens muss einen Antrag der Fraktion DIE LINKE zu einer Stadtratsreise nach Mannheim auf die Tagesordnung setzen; Ratsbeteiligung statt Alleinentscheidung des Oberbürgermeisters"
sdDatePublished: "2026-08-13T15:44:00Z"
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Der Oberbürgermeister Dresdens muss einen Antrag der Fraktion DIE LINKE zu einer Stadtratsreise nach Mannheim auf die Tagesordnung setzen; Ratsbeteiligung statt Alleinentscheidung des Oberbürgermeisters

Medienservice Sachsen - Pressemitteilung

SÄCHSISCHES
OBERVERWALTUNGSGERICHT
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Medieninformation
Sächsisches Oberverwaltungsgericht
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27.06.2023
Der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Dresden
muss einen Antrag der Fraktion DIE LINKE zu einer Reise
nach Mannheim auf die Tagesordnung der nächsten
Ratssitzung setzen
Medieninformation 8/2023
Der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Dresden muss einen
Antrag der Fraktion DIE LINKE zu einer geplanten Reise des Stadtrats
nach Mannheim auf die Tagesordnung der nächsten Ratssitzung des
Dresdner Stadtrats setzen. Das hat der 4. Senat des Sächsischen
Oberverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 26. Juni 2023 entschieden.
Der Oberbürgermeister lud im Februar 2023 alle Mitglieder des Dresdner
Stadtrats zu einer gemeinsamen Reise am 7. und 8. Juli 2023 nach
Mannheim ein. Der Stadtrat soll gemeinsam mit dem Oberbürgermeister
die Bundesgartenschau besuchen sowie Vertreter der Stadt Mannheim und
der Deutschen Bundesgartenschaugesellschaft treffen. Hintergrund sind
Überlegungen, sich für die Ausrichtung einer künftigen Bundesgartenschau
zu bewerben. Die Fraktion DIE LINKE reichte bereits am 1. März 2023
einen Beschlussvorschlag für eine Stadtratssitzung ein, dessen Ziel es ist,
eine Beschränkung der Delegation des Stadtrats auf 10 Stadträtinnen und
Stadträte und eine Verwendung der dadurch frei werdenden Finanzmittel
für Zwecke der Sportförderung zu erreichen.
Der
Oberbürgermeister
lehnte
eine
Aufnahme
eines
solchen
Beschlussvorschlags auf die Tagesordnung des Stadtrats ab. Ein
Eilantrag der Fraktion vor dem Verwaltungsgericht Dresden blieb ohne
Erfolg. Die Mittel für die Reise stammten aus Haushaltsmitteln, die
dem Oberbürgermeister als eigenes Budget für die Ausübung seiner
Organstellung zugewiesen seien. Der Stadtrat könne diese Mittel
dem Oberbürgermeister weder entziehen noch umwidmen, sodass der
Oberbürgermeister nicht verpichtet sei, die Tagesordnung zu ergänzen.
Hausanschrift:
Sächsisches
Oberverwaltungsgericht
Ortenburg 9
02625 Bautzen
www.justiz.sachsen.de/ovg
www.justiz.sachsen.de/ovg
* Kein Zugang für verschlüsselte
elektronische Dokumente. Zugang
für qualiziert elektronisch signierte
Dokumente nur unter den auf
www.lsf.sachsen.de/eSignatur.html
vermerkten Voraussetzungen.

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Dem ist das Sächsische Oberverwaltungsgericht nicht gefolgt. Es hat
die Entscheidung des Verwaltungsgerichts geändert. Zwar sei der
Oberbürgermeister in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Stadtrats
berechtigt und verpichtet, Beschlüsse des Stadtrats vor-zubereiten. Er
sei aber nicht ausschließlich zuständig, sondern habe im Zusammenhang
mit der Einladung selbst unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass
die von ihm gewählte Form – Reise des gesamten Stadtrats – nicht nur
der Vorbereitung der Entscheidung über eine BUGA-Bewerbung dient.
Vielmehr soll auch – und vielleicht vor allem – die Kommunikation
zwischen Oberbürgermeister und Rat sowie zwischen den Ratsmitgliedern
gefördert und das Arbeitsklima verbessert werden. Damit hat der
Oberbürgermeister selbst zum Ausdruck gebracht, dass die Veranstaltung
in der von ihm gewählten, ungewöhnlichen Form nicht unabdingbar
für die Sitzungsvorbereitung ist. Vielmehr handelt es sich um eine
Veranstaltung, die gleichzeitig das Recht des Stadtrates betrifft, seine
inneren Angelegenheiten selbst zu organisieren. Eine Veranstaltung zur
Verbesserung der Kommunikation zwischen Oberbürgermeister und Rat
oder gar zwischen den Stadtratsmitgliedern fällt ersichtlich nicht in die
alleinige Zuständigkeit des Oberbürgermeisters. Es liegt auf der Hand, dass
der Stadtrat als das betroffene Organ der Stadt sich mit einer für ihn
geplanten Aktivität selbst befassen und dazu ggf. Beschlüsse treffen darf.
Auf die Frage, aus welchem Teilhaushalt die Mittel für die Reise stammten,
komme es hingegen nicht an.
Gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist kein Rechtsmittel
gegeben.
SächsOVG, Beschluss vom 26. Juni 2023 - 4 B 97/23 -
Norma Schmidt-Rottmann
Medien:
Foto: Sächsisches Oberverwaltungsgericht