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title: "Sächsisches Oberverwaltungsgericht bestätigt Feuerwerksverbote Dresden und Chemnitz; Beschlüsse unanfechtbar"
sdDatePublished: "2026-08-13T15:44:00Z"
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Sächsisches Oberverwaltungsgericht bestätigt Feuerwerksverbote Dresden und Chemnitz; Beschlüsse unanfechtbar

Medienservice Sachsen - Pressemitteilung

SÄCHSISCHES
OBERVERWALTUNGSGERICHT
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Medieninformation
Sächsisches Oberverwaltungsgericht
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Peter Kober
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ovg.justiz.sachsen.de*
31.12.2020
Medieninformation 29/2020
Bestätigung der Feuerwerksverbote für die Stadtgebiete Dresden
und Chemnitz an Silvester und Neujahr
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat mit vier Beschlüssen vom
heutigen Abend die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Dresden und
Chemnitz mit Beschlüssen vom 30. Dezember 2020 (VG Dresden: 6 L 994/20,
6 L 995/20 und 6 L 997/20; VG Chemnitz: 4 L 693/20) bestätigt, die Verbote
von Silvesterfeuerwerk durch die Landeshauptstadt Dresden und die Stadt
Chemnitz betrafen.
Die Verwaltungsgerichte Dresden und Chemnitz sind zu der Auffassung
gelangt, dass die jeweils im Wege der Allgemeinverfügung ausgesprochenen
Feuerwerksverbote für die Stadtgebiete als notwendige Schutzmaßnahmen
zur Eindämmung der Pandemie voraussichtlich rechtmäßig seien. Für
beide Gerichte war dabei maßgeblich, dass das Verbot der Reduzierung
von Kontakten diene und geeignet sei, Ansammlungen von Menschen zu
verhindern. Das Verwaltungsgericht Dresden berücksichtigte ferner, dass
die für das Stadtgebiet Dresden geltende Allgemeinverfügung auch private
Grundstücke umfasst. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass Feuerwerke
einen Anreiz setzen, Orte mit einem besonderen Ausblick aufzusuchen
und generell Schaulustige anziehen. Die Verbote seien von geringer
Eingriffsintensität, da es sich bei dem Abbrennen von Feuerwerk um ein
bloßes Vergnügen handele, und verhältnismäßig. Eine Folgenabwägung
führe zu keinem anderen Ergebnis, denn der verhältnismäßig geringen
Beeinträchtigung der persönlichen Handlungsfreiheit stünden erhebliche
Gesundheitseinschränkungen für eine Vielzahl von Menschen gegenüber.
Die Antragsteller wandten sich mit ihren Beschwerden gegen die Ablehnung
ihrer vorläugen Rechtsschutzanträge, mit dem Ziel, zu Silvester und
Neujahr Feuerwerkskörper abbrennen zu können.
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht ist mit den die Beschwerden
zurückweisenden Beschlüssen im Wesentlichen den Begründungen der
Hausanschrift:
Sächsisches
Oberverwaltungsgericht
Ortenburg 9
02625 Bautzen
www.justiz.sachsen.de/ovg
www.justiz.sachsen.de/ovg
* Kein Zugang für verschlüsselte
elektronische Dokumente. Zugang
für qualiziert elektronisch signierte
Dokumente nur unter den auf
www.lsf.sachsen.de/eSignatur.html
vermerkten Voraussetzungen.

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Verwaltungsgerichte gefolgt. Es ist ebenfalls davon ausgegangen, dass
die Allgemeinverfügungen mit dem jeweiligen Verbot des Mitführens
und Verbrennens von pyrotechnischen Gegenständen im Stadtgebiet
von Dresden und Chemnitz voraussichtlich rechtmäßig sind. Die
Maßnahmen seien vom Infektionsschutzgesetz und der Sächsischen
Corona-Schutz-Verordnung gedeckt. Sie dienten unter Berücksichtigung der
in Sachsen weiterhin besonders hohen Infektions- und Sterbefallzahlen der
Kontaktbeschränkung und damit der Verhinderung weiterer Ansteckungen
in der Silvesternacht.
Die Beschlüsse des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts in den vorläugen
Rechtsschutzverfahren sind unanfechtbar.
Beschl. v. 30. Dezember 2020 - 3 B 450/20, 3 B 451/20, 3 B 453/20 und 3 B
454/20 -
Norma Schmidt-Rottmann
– Pressesprecherin -
Medien:
Foto: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Dokument: Medieninformation 29/2020