Gemeinde Rietschen kein Darlehen an Träger der Freien Schule Rietschen; Zuständigkeit bestätigt, Berufs-Gymnasien keine Gemeindesache
Medienservice Sachsen - Pressemitteilung
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Seite 1 von 2 Medieninformation Sächsisches Oberverwaltungsgericht Ihre Ansprechpartnerin Peter Kober Durchwahl Telefon +49 3591 2175 420 Telefax +49 3591 2175 500 pressesprecher@ ovg.justiz.sachsen.de* 28.02.2023 Eine Gemeinde darf dem Träger eines freien beruichen Gymnasiums kein Darlehen gewähren Medieninformation 3/2023 Die Gemeinde Rietschen darf dem Träger eines freien beruichen Gymnasiums kein Darlehen gewähren. Das hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 28. Februar 2023 - 4 A 704/20 - entschieden. Das Oberverwaltungsgericht hat damit die Klage der Gemeinde Rietschen abgewiesen, die sich gegen eine Beanstandung des Landkreises Görlitz im Rahmen der Rechtsaufsicht richtete. Der Gemeinderat der Gemeinde Rietschen hatte im Jahr 2017 beschlossen, dass die Gemeinde dem Trägerverein der Freien Schule Rietschen ein verzinsliches Darlehen in Höhe von 170.000 Euro zur Vornanzierung für die Bildung eines beruichen Gymnasiums gewährt. Derselbe Trägerverein betreibt bereits eine freie Oberschule in Rietschen. Diesen Gemeinderatsbeschluss beanstandete der Landkreis Görlitz im Rahmen seiner Rechtaufsicht über die Gemeinde. Hiergegen richtete sich die Klage der Gemeinde Rietschen, die vor dem Verwaltungsgericht Dresden Erfolg hatte. Das Oberverwaltungsgericht hat nun das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Betrieb und die nanzielle Unterstützung eines beruichen Gymnasiums sei keine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft, die in die Zuständigkeit der Gemeinde falle. Die Gemeinden seien nur für Schulen zuständig, die einen der allgemeinen Schulpicht entsprechenden Bildungsgang anbieten, d.h. für Grund- und Oberschulen. Für andere Schularten seien die Gemeinden nicht zuständig. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt damit seine in einem Eilverfahren getroffene Entscheidung in dieser Sache vom 9. Januar 2018 - 4 B 188/17 -. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Hausanschrift: Sächsisches Oberverwaltungsgericht Ortenburg 9 02625 Bautzen www.justiz.sachsen.de/ovg www.justiz.sachsen.de/ovg
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Seite 2 von 2 Urteilsgründe Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet. SächsOVG, Urt. v. 28. Februar 2023 - 4 A 704/20 - Norma Schmidt-Rottmann – Pressesprecherin - Medien: Foto: Sächsisches Oberverwaltungsgericht