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title: "Gemeinde Rietschen kein Darlehen an Träger der Freien Schule Rietschen; Zuständigkeit bestätigt, Berufs-Gymnasien keine Gemeindesache"
sdDatePublished: "2026-08-13T15:44:00Z"
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  - "Görlitz (Landkreis)"
  - "Rietschen"
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Gemeinde Rietschen kein Darlehen an Träger der Freien Schule Rietschen; Zuständigkeit bestätigt, Berufs-Gymnasien keine Gemeindesache

Medienservice Sachsen - Pressemitteilung

SÄCHSISCHES
OBERVERWALTUNGSGERICHT
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Medieninformation
Sächsisches Oberverwaltungsgericht
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28.02.2023
Eine Gemeinde darf dem Träger eines freien beruichen
Gymnasiums kein Darlehen gewähren
Medieninformation 3/2023
Die Gemeinde Rietschen darf dem Träger eines freien beruichen
Gymnasiums
kein
Darlehen
gewähren.
Das
hat
das
Sächsische
Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 28. Februar 2023 - 4 A 704/20 -
entschieden. Das Oberverwaltungsgericht hat damit die Klage der Gemeinde
Rietschen abgewiesen, die sich gegen eine Beanstandung des Landkreises
Görlitz im Rahmen der Rechtsaufsicht richtete.
Der Gemeinderat der Gemeinde Rietschen hatte im Jahr 2017 beschlossen,
dass die Gemeinde dem Trägerverein der Freien Schule Rietschen ein
verzinsliches Darlehen in Höhe von 170.000 Euro zur Vornanzierung
für die Bildung eines beruichen Gymnasiums gewährt. Derselbe
Trägerverein betreibt bereits eine freie Oberschule in Rietschen. Diesen
Gemeinderatsbeschluss beanstandete der Landkreis Görlitz im Rahmen
seiner Rechtaufsicht über die Gemeinde. Hiergegen richtete sich die
Klage der Gemeinde Rietschen, die vor dem Verwaltungsgericht Dresden
Erfolg hatte. Das Oberverwaltungsgericht hat nun das Urteil des
Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Der Betrieb und die nanzielle Unterstützung eines beruichen Gymnasiums
sei keine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft, die in die Zuständigkeit
der Gemeinde falle. Die Gemeinden seien nur für Schulen zuständig,
die einen der allgemeinen Schulpicht entsprechenden Bildungsgang
anbieten, d.h. für Grund- und Oberschulen. Für andere Schularten seien
die Gemeinden nicht zuständig. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt damit
seine in einem Eilverfahren getroffene Entscheidung in dieser Sache vom 9.
Januar 2018 - 4 B 188/17 -.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen
kann
innerhalb
eines
Monats
nach
Zustellung
der
schriftlichen
Hausanschrift:
Sächsisches
Oberverwaltungsgericht
Ortenburg 9
02625 Bautzen
www.justiz.sachsen.de/ovg
www.justiz.sachsen.de/ovg
* Kein Zugang für verschlüsselte
elektronische Dokumente. Zugang
für qualiziert elektronisch signierte
Dokumente nur unter den auf
www.lsf.sachsen.de/eSignatur.html
vermerkten Voraussetzungen.

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Urteilsgründe Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden, über die das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
SächsOVG, Urt. v. 28. Februar 2023 - 4 A 704/20 -
Norma Schmidt-Rottmann
– Pressesprecherin -
Medien:
Foto: Sächsisches Oberverwaltungsgericht