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title: "Sächsisches Oberverwaltungsgericht entscheidet Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst in Sachsen; Nur strafbares Verhalten rechtfertigt Verweigerung"
sdDatePublished: "2026-08-13T15:44:00Z"
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  - "Sachsen"
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Sächsisches Oberverwaltungsgericht entscheidet Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst in Sachsen; Nur strafbares Verhalten rechtfertigt Verweigerung

Medienservice Sachsen - Pressemitteilung

SÄCHSISCHES
OBERVERWALTUNGSGERICHT
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Medieninformation
Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Ihre Ansprechpartnerin
Peter Kober
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Telefax +49 3591 2175 500
pressesprecher@
ovg.justiz.sachsen.de*
07.11.2025
Nicht strafbare politische Betätigung steht einer
Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst nicht
entgegen
Medieninformation 8/2025
1. Korrektur
Link zur Entscheidung hinzugefügt
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat den Freistaat Sachsen
durch
einen
heute
veröffentlichten
Beschluss
verpichtet,
einen
früheren Unterstützer der rechtsextremen Szene in den juristischen
Vorbereitungsdienst aufzunehmen
Der Antragsteller begehrte im Wege des verwaltungsgerichtlichen
Eilrechtsschutzes die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst
für Rechtsreferendare in Sachsen zum 1. November 2025. Er bewarb sich
erstmals im Februar 2025 für den juristischen Vorbereitungsdienst in
Sachsen zum Termin 1. Mai 2025. Sein Antrag wurde vom Oberlandesgericht
Dresden abgelehnt, ein Eilantrag blieb beim Verwaltungsgericht Dresden
ohne Erfolg.
.
Auf die erneute Bewerbung vom Juli 2025 wurde ihm die Zulassung zum
Vorbereitungsdienst mit Bescheid des Oberlandesgerichts Dresden vom
8. September 2025 erneut wegen Ungeeignetheit versagt. Zur Begründung
wurde maßgeblich auf sein lang andauerndes Engagement in der
rechtsextremistischen Szene zuzuordnenden Organisationen, insbesondere
in der Jungen Alternative Sachsen-Anhalt und im Verein »Ein Prozent
e. V.«, verwiesen. Nachdem der Antragsteller erst im April 2025 als
Vorstandsmitglied des Vereins ausgeschieden sei, sei eine ausreichende
Wohlverhaltensphase noch nicht gegeben. Seinen gegen die Entscheidung
gerichteten Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht Dresden mit Beschluss
vom 23. Oktober 2025 - 11 L 1063/25 - ab.
Hausanschrift:
Sächsisches
Oberverwaltungsgericht
Ortenburg 9
02625 Bautzen
www.justiz.sachsen.de/ovg
www.justiz.sachsen.de/ovg
* Kein Zugang für verschlüsselte
elektronische Dokumente. Zugang
für qualiziert elektronisch signierte
Dokumente nur unter den auf
www.lsf.sachsen.de/eSignatur.html
vermerkten Voraussetzungen.

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Die
hiergegen
zum
Sächsischen
Oberverwaltungsgericht
erhobene
Beschwerde hatte Erfolg:
Der zuständige Senat hat entschieden, dass er an den Beschluss des
Verfassungsgerichtshofs des Freistaates Sachsen vom 21. Oktober 2022
- Vf. 95-IV-21 (HS) - durch § 14 Abs. 2 Satz 2 des Sächsischen
Verfassungsgerichtshofgesetzes (SächsVerfGHG) gebunden ist. In dieser
Entscheidung hat der Verfassungsgerichtshof ausgeführt, dass die für
eine Verweigerung der Zulassung zum Vorbereitungsdienst maßgeblichen
Vorschriften des § 8 Abs. 3 und 4 SächsJAG verfassungskonform
so auszulegen sind, dass ausschließlich strafbares Verhalten eine
Verweigerung rechtfertigen kann, also nur dann, wenn der Bewerber die
freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft.
Diese Entscheidung hat durch § 14 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG
Gesetzeskraft. Damit konnte der Senat trotz Zweifeln in der Sache
diese Frage nicht anders entscheiden, obwohl inzwischen auch das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 10. Oktober 2024 - 2 C 15/23 -
eine andere Rechtsauffassung vertreten hat. Denn die Urteilsgründe des
Bundesverwaltungsgerichts entfalten - anders als die Entscheidung des
Sächsischen Verfassungsgerichtshofs - keine verbindliche Wirkung über das
betroffene Verfahren hinaus. Strafbares Verhalten konnte dem Antragsteller
indes nicht vorgeworfen werden.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Der Beschluss kann in der Entscheidungsdatenbank des Gerichts
abgerufen
werden
(https://www.justiz.sachsen.de//ovgentschweb/
documents/25B267.pdf)
SächsOVG, Beschl. v. 6. November 2025 - 2 B 267/25 -
Medien:
Foto: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Links:
Beschl. v. 6. November 2025 - 2 B 267/25 -