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title: "Julia Neigel gegen Freistaat Sachsen, Urteilsbegründung vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht Bautzen; Antragserweiterung abgelehnt; Teilurteil noch nicht rechtskräftig"
sdDatePublished: "2026-08-13T15:44:00Z"
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Julia Neigel gegen Freistaat Sachsen, Urteilsbegründung vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht Bautzen; Antragserweiterung abgelehnt; Teilurteil noch nicht rechtskräftig

Medienservice Sachsen - Pressemitteilung

SÄCHSISCHES
OBERVERWALTUNGSGERICHT
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Medieninformation
Sächsisches Oberverwaltungsgericht
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28.02.2024
Urteilsbegründung im Verfahren 3 C 90/21 (Julia Neigel
gegen Freistaat Sachsen)
Medieninformation 5/2024
Nachdem der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts am 14.
Februar 2024 in dem Normenkontrollverfahren der Antragstellerin gegen
den Freistaat Sachsen ein Teilurteil bekannt gegeben hatte, liegen nunmehr
die schriftlichen Urteilsgründe vor.
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat den Antrag gegen die »2-
G-Plus-Bestimmungen« für den Zutritt zu bestimmten Veranstaltungen
oder Einrichtungen und das Verbot von (Groß)Veranstaltungen und Festen
in der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung vom 19. November 2021
in der Fassung vom 2. Februar 2022 abgelehnt, weil der Antrag erst
nachträglich gestellt worden ist und diese Erweiterung des Rechtsstreits
unzulässig war. Eine solche Antragserweiterung ist nur zulässig, wenn
die anderen Verfahrensbeteiligten einwilligen oder das Gericht sie für
sachdienlich hält. Hier hatte der Freistaat Sachsen als Antragsgegner
der Erweiterung aber widersprochen. Der Antrag war nach Auffassung
des Senats auch nicht sachdienlich, weil er sich auf eine bislang
nicht verfahrensgegenständliche Verordnung bezogen hatte und sich
die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse, die den Verordnungen
zugrunde lagen, während der Pandemie schnell und maßgeblich geändert
hatten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Veröffentlichung
der Entscheidung in der Entscheidungsdatenbank des Sächsischen
Oberverwaltungsgerichtes verwiesen.
Das Teilurteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Antragstellerin kann die
Zulassung der Revision zum Bundesverwaltungsgericht beantragen.
Jeannot Reichert
stv. Pressesprecher
Tel. 03591 2175-409
Hausanschrift:
Sächsisches
Oberverwaltungsgericht
Ortenburg 9
02625 Bautzen
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