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title: "Bündnis aus Initiativen Fahrradkorso auf der Autobahn A4 Dresden; Beschwerde zurückgewiesen"
sdDatePublished: "2026-08-13T15:44:00Z"
source: "https://medienservice.sachsen.de/medien/news/1051947/download_pdf"
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locations:
  - "Sachsen"
  - "Dresden"
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Bündnis aus Initiativen Fahrradkorso auf der Autobahn A4 Dresden; Beschwerde zurückgewiesen

Medienservice Sachsen - Pressemitteilung

SÄCHSISCHES
OBERVERWALTUNGSGERICHT
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Medieninformation
Sächsisches Oberverwaltungsgericht
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22.07.2022
Beschwerde gegen Verbot eines Fahrradkorsos auf der
Autobahn A4 erfolglos
Medieninformation 11/2022
Ein Bündnis aus mehreren Initiativen wollte am Sonntag, dem 24. Juli 2022,
ab 8.00 Uhr unter dem Motto »Stoppt den Ausbau der A4! Sozial-ökologische
Verkehrswende jetzt!« einen Fahrradkorso vom Bahnhof Dresden-Neustadt
über die Bundesautobahn A4 (AS Dresden-Hellerau bis AS Dresden
Flughafen) bis zum Alaunplatz in Dresden durchführen.
Mit Bescheid der Landeshauptstadt Dresden, Versammlungsbehörde, vom
15. Juli 2022 wurde ein Streckenverlauf festgelegt, der die Nutzung
der A4 und deren Anschlussstellen ausnimmt. Zur Begründung wurde
ausgeführt, durch die notwendige beidseitige Sperrung der A4 könne
es zu Verkehrsunfällen und damit zu einer Gefährdung von Leib und
Leben von Verkehrsteilnehmern kommen. Die Abwägung der beiderseitigen
Grundrechtspositionen (Versammlungsfreiheit einschließlich des Rechts,
den Versammlungsort zu bestimmen, einerseits, der Schutz der
Verkehrsteilnehmer andererseits) erfordere eine Ausweichroute ohne
Nutzung der Autobahn.
Der Veranstalter der Versammlung hat gegen die Routenänderung
einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Dresden beantragt.
Dieses hat den Antrag mit Beschluss vom 21. Juli 2022 zurückgewiesen.
Die Routenänderung sei auch unter Berücksichtigung der besonderen
Bedeutung der Versammlungsfreiheit offensichtlich rechtmäßig. Die
Einschätzung der Versammlungsbehörde, dass es durch den ursprünglich
angedachten Streckenverlauf des Fahrradkorsos zu erheblichen Konikten
mit den Interessen der Nutzer der A4 an der ungehinderten
Durchfahrt sowie auch der körperlichen Unversehrtheit aller Verkehrs-
und Versammlungsteilnehmer kommen würde, sei rechtlich nicht zu
beanstanden.
Hausanschrift:
Sächsisches
Oberverwaltungsgericht
Ortenburg 9
02625 Bautzen
www.justiz.sachsen.de/ovg
www.justiz.sachsen.de/ovg
* Kein Zugang für verschlüsselte
elektronische Dokumente. Zugang
für qualiziert elektronisch signierte
Dokumente nur unter den auf
www.lsf.sachsen.de/eSignatur.html
vermerkten Voraussetzungen.

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Mit der Beschwerde vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht
macht der Veranstalter insbesondere geltend, das Verwaltungsgericht
und die Versammlungsbehörden gingen von einer unzutreffenden,
weil zu hohen, Verkehrsbelastung der A4 im fraglichen Zeitraum
aus, eine beidseitige Sperrung der A4 sei nicht erforderlich, es
sei eine belastbare Umleitungsstrecke vorhanden und der örtliche
Bezug des Versammlungsthemas zur Autobahn werde nicht hinreichend
berücksichtigt.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerde mit Beschluss vom
heutigen Tage zurückgewiesen. Das Gericht ist davon ausgegangen, dass
sich die Bestimmung der Ausweichroute und damit das Verbot der Nutzung
der Autobahn auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Antragstellers
als rechtmäßig darstellt und das Grundrecht der Versammlungsfreiheit des
Antragstellers nicht verletzt.
Gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist kein Rechtsmittel
gegeben.
SächsOVG, Beschluss vom 22. Juli 2022 - 5 B 194/22 -
Norma Schmidt-Rottmann
– Pressesprecherin -
Medien:
Foto: Sächsisches Oberverwaltungsgericht