Ludwig Vogelgesang Klempnerei- und Dachdeckerbetrieb GmbH, Beschluss im Insolvenzverfahren, Saarbrücken/Sulzbach; Berichtigung des Datums auf 31.07.2026
Veröffentlichungsdatum: 13.08.2026 Aktuelles Aktenzeichen: 109 IN 47/26 Gericht: Saarbrücken Name, Vorname / Bezeichnung: Ludwig Vogelgesang Klempnerei- und Dachdeckerbetrieb GmbH Sitz / Wohnsitz: Saarbrücken Register: Saarbrücken, HRB 6089
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 109 IN 47/26 109 IN 47/26 AMTSGERICHT SAARBRÜCKEN Beschluss In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 6089 eingetragenen Ludwig Vogelgesang Klempnerei- und Dachdeckerbetrieb GmbH, Zum Gerlen 11, 66131 Saarbrücken, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Andreas Vogelgesang, wird der Beschluss vom 31.07.2026 gemäß § 4 InsO i. V. m. § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit in Form eines Tippfehlers hinsichtlich des Datums am Ende wie folgt berichtigt: Statt “Sulzbach, 28.07.2026 Amtsgericht” muss es richtig heißen “Sulzbach, 31.07.2026 Amtsgericht”. Gründe: Die Berichtigung erfolgt nach § 4 S. 1 InsO i.V.m. § 319 Abs. 1 ZPO analog von Amts wegen aufgrund eines offensichtlichen Schreibfehlers. Der Beschluss datiert auf den 31.07.2026, was sich im Übrigen auch aus der elektronischen Signatur ergibt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 4 InsO, § 319 Abs. 3 ZPO gegeben. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Saarbrücken, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach, oder dem Beschwerdegericht, Landgericht Saarbrücken, Franz-Josef-Röder-Straße 15, 66119 Saarbrücken, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Saarbrücken oder dem Landgericht Saarbrücken eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Sulzbach, 12.08.2026 Amtsgericht Wagenpfeil Richterin 109 IN 47/26 Saarbrücken, 31.07.2026