Produzenten elektrischer Energie aus Anlagen im TBO-Versorgungsgebiet; ≥150 kW: Vergütung nach Referenzmarktpreis.

Vergütung für Produzenten elektrischer Energie aus Anlagen Preisübersicht ab 1. Januar 2026 TBO_Vergütung_EEA 2026 V3.docx

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Vergütung für EEA Energieerzeugungsanlagen

Produktebeschrieb Das Produkt EEA gilt für alle Energie-Erzeugungsanlagen für Elektrizität aus nicht erneuerbarer Energie sowie erneuerbarer Energie, die nicht gemäss EnG Art. 7a (KEV) entschädigt werden. Gemäss Art. 12 der Energieverordnung Minimalvergütungen. Produzenten, die Strom aus erneuerbaren oder nicht erneuerbaren Energiequellen produzieren und keine Einspeisevergütung gemäss EnG Art. 7a (KEV) erhalten, sind frei, zusätzlich den ökologischen Mehrwert ihrer Produktion zu Marktkonditionen zu verkaufen. Voraussetzung hierfür ist die Registrierung der Anlage und der Produktion im nationalen Herkunftssystem (HKN). Für Anlagen mit einer Gesamtleistung von über 30 kW ist zwingend eine Lastgangmessung erforderlich. Leistung EEA Hochtarif [Rp./kWh] Niedertarif [Rp./kWh] Bemerkungen ≥ 2 kW – < 100 kW 9.00 9.00 mit HKN ≥ 100 kW – < 150 kW 6.20 6.20 mit HKN ≥ 2 kW – < 150 kW Ohne HKN: Gemäss Vorgabe Art. 15 EnG 3 ≥ 150 kW Vergütung nach Referenzmarktpreis ohne Minimalvergütung Vergütung HKN 1 1.50 Unabhängig von der Anlageleistung ab > 2 kW

Vergütung Peak-Shaving 2 auf

 ≥ 70%

60%

50%

0.00 1.50 2.00

0.00 1.50 2.00

1.) Anlagen kleiner als 2 kVA (bzw. 2 kW) können nicht im HKN-System registriert werden. Darunter fallen auch Plug&Play-Anlagen. Es werden nur Anlagen im Versorgungsgebiet der TBO berücksichtigt. 2.) Peak-Shaving auf 70%: Die Produzenten werden angehalten ihre Produktionsanlage für die Einspeisung ins Netz des Verteilnetzbetreiber auf 70% der dem Verteilnetzbetreiber angemeldeten DC-Leistung zu drosseln. Eine höhere Rücklieferung wird als Überbelastung des Netzes bewertet und wird für diese entsprechende Zeitspanne nicht vergütet. 3.) entspricht Referenz-Marktpreis, resp. Minimalvergütung.

Tarifzeiten

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Diese Preiszonen gelten auch an Feiertagen. Zone 2 (Niedertarif) Zone 1 (Hochtarif) Zeit 00h 01h 02h 03h 04h 05h 06h 07h 08h 09h 10h 11h 12h 13h 14h 15h 16h 17h 18h 19h 20h 21h 22h 23h Montag – Freitag

Samstag

Sonntag

Die Preise sind gültig vom 1. Januar bis 31. Dezember 2026 und verstehen sich ohne Mehrwertsteuer.

Lastgangmessung Für Anlagen mit einer Gesamtleistung von über 30 kW schreibt Swissgrid zwingend eine Lastgangmessung vor, unabhängig ob die Anlage bereits gesetzlich gefördert (KEV) wird oder noch nicht. Die Ablesung der produzierten Energie erfolgt über eine Fernabfrage via Telefonverbindung. Der Produzent stellt hierfür die notwendigen, dauerhaften und durchwahlfähigen Kommunikationsanschlüsse (z.B. Telefonanschluss und -abonnement via Festnetz oder GSM/GPRS-Anschluss) den TBO kostenlos zur Verfügung. Gemäss StromVV Art. 8 Abs. 5 werden bei Lastgangmessungen die Anschaffungskosten sowie Installation und Instandhaltung (z.B. Eichung) der Messeinrichtungen dem Produzenten in Rechnung gestellt.

einmalige Kosten Fr. Bemerkungen Erfassung im Kundenstamm 80.00 pro Messpunkt und Kunde Versand historischer Messdaten für einen MP 50.00 Datenlieferung gem. Strom VV Art. 8 Abs. 4, Kosten pro Auftrag Obige Preise verstehen sich exkl. MwSt. Die Verrechnung erfolgt zzgl. MwSt. MP = Messpunkt