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title: "Produzenten elektrischer Energie aus Anlagen im TBO-Versorgungsgebiet; ≥150 kW: Vergütung nach Referenzmarktpreis."
sdDatePublished: "2026-08-13T12:47:00Z"
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  - name: "electricity"
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  - "Aarau"
  - "Switzerland"
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Produzenten elektrischer Energie aus Anlagen im TBO-Versorgungsgebiet; ≥150 kW: Vergütung nach Referenzmarktpreis.

Vergütung für Produzenten elektrischer Energie
aus Anlagen Preisübersicht ab 1. Januar 2026
TBO_Vergütung_EEA 2026 V3.docx

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Vergütung für EEA Energieerzeugungsanlagen

Produktebeschrieb
Das Produkt EEA gilt für alle Energie-Erzeugungsanlagen für Elektrizität aus nicht erneuerbarer
Energie sowie erneuerbarer Energie, die nicht gemäss EnG Art. 7a (KEV) entschädigt werden.
Gemäss Art. 12 der Energieverordnung Minimalvergütungen. Produzenten, die Strom aus
erneuerbaren oder nicht erneuerbaren Energiequellen produzieren und keine Einspeisevergütung
gemäss EnG Art. 7a (KEV) erhalten, sind frei, zusätzlich den ökologischen Mehrwert ihrer
Produktion zu Marktkonditionen zu verkaufen. Voraussetzung hierfür ist die Registrierung der
Anlage und der Produktion im nationalen Herkunftssystem (HKN).
Für Anlagen mit einer Gesamtleistung von über 30 kW ist zwingend eine Lastgangmessung
erforderlich.
Leistung EEA
Hochtarif
[Rp./kWh]
Niedertarif
[Rp./kWh]
Bemerkungen
≥ 2 kW – < 100 kW
9.00
9.00
mit HKN
≥ 100 kW – < 150 kW
6.20
6.20
mit HKN
≥ 2 kW – < 150 kW
Ohne HKN: Gemäss Vorgabe Art. 15 EnG 3
≥ 150 kW
Vergütung nach Referenzmarktpreis ohne Minimalvergütung
Vergütung HKN 1
   1.50
Unabhängig von der Anlageleistung ab > 2 kW

Vergütung Peak-Shaving 2 auf

     ≥ 70%

60%

50%

0.00
1.50
2.00

0.00
1.50
2.00

1.)
Anlagen kleiner als 2 kVA (bzw. 2 kW) können nicht im HKN-System registriert werden. Darunter fallen auch Plug&Play-Anlagen. Es
werden nur Anlagen im Versorgungsgebiet der TBO berücksichtigt.
2.)
Peak-Shaving auf 70%: Die Produzenten werden angehalten ihre Produktionsanlage für die Einspeisung ins Netz des
Verteilnetzbetreiber auf 70% der dem Verteilnetzbetreiber angemeldeten DC-Leistung zu drosseln. Eine höhere Rücklieferung wird
als Überbelastung des Netzes bewertet und wird für diese entsprechende Zeitspanne nicht vergütet.
3.)
entspricht Referenz-Marktpreis, resp. Minimalvergütung.

Tarifzeiten

Vergütung für Produzenten elektrischer Energie
aus Anlagen Preisübersicht ab 1. Januar 2026
TBO_Vergütung_EEA 2026 V3.docx

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Diese Preiszonen gelten auch an Feiertagen.
 Zone 2 (Niedertarif)
Zone 1 (Hochtarif)
Zeit
00h
01h
02h
03h
04h
05h
06h
07h
08h
09h
10h
11h
12h
13h
14h
15h
16h
17h
18h
19h
20h
21h
22h
23h
Montag – Freitag

Samstag

Sonntag

Die Preise sind gültig vom 1. Januar bis 31. Dezember 2026 und verstehen sich ohne Mehrwertsteuer.

Lastgangmessung
Für Anlagen mit einer Gesamtleistung von über 30 kW schreibt Swissgrid zwingend eine
Lastgangmessung vor, unabhängig ob die Anlage bereits gesetzlich gefördert (KEV) wird oder
noch nicht.
Die Ablesung der produzierten Energie erfolgt über eine Fernabfrage via Telefonverbindung. Der
Produzent stellt hierfür die notwendigen, dauerhaften und durchwahlfähigen
Kommunikationsanschlüsse (z.B. Telefonanschluss und -abonnement via Festnetz oder
GSM/GPRS-Anschluss) den TBO kostenlos zur Verfügung.
Gemäss StromVV Art. 8 Abs. 5 werden bei Lastgangmessungen die Anschaffungskosten sowie
Installation und Instandhaltung (z.B. Eichung) der Messeinrichtungen dem Produzenten in
Rechnung gestellt.

einmalige
Kosten
Fr.
Bemerkungen
Erfassung im Kundenstamm
80.00
pro Messpunkt und Kunde
Versand historischer Messdaten
für einen MP
50.00
Datenlieferung gem. Strom VV Art.
8 Abs. 4, Kosten pro Auftrag
Obige Preise verstehen sich exkl. MwSt. Die Verrechnung erfolgt zzgl. MwSt.
MP = Messpunkt