Beirat Walle rügt Ortsamtsleiterin des Ortsamtes Bremen-West wegen Verstoß gegen Neutralitätspflicht; dienstrechtliche Prüfung und Konsequenzen angekündigt

im Beirat Walle

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Antrag des Beirats Walle Empfehlungen und Meinungsäußerungen durch Bedienstete des Ortsamtes - West zur unausgewogenen politischen Willensbildung. Antragsteller: Fraktion Bündnis Deutschland im Beirat Walle Datum: 11.08.2026 TOP: Verletzung der parteipolitischen Neutralitätspflicht und des Mäßigungsgebots durch die Ortsamtsleiterin des Ortsamtes Bremen-West

1.Beschlussvorschlag Der Beirat Walle möge beschließen:

  1. Der Beirat Walle rügt das öffentliche Verhalten der Ortsamtsleiterin des Ortsamtes Bremen- West auf der Plattform Facebook als schwerwiegenden Verstoß gegen die ihr obliegende parteipolitische Neutralitätspflicht und das beamtenrechtliche Mäßigungsgebot.

  2. Der Beirat Walle fordert die zuständige Aufsichtsbehörde (den Senat der Freien Hansestadt Bremen, insbesondere die Senatorin für Finanzen) auf, diesen Vorfall unverzüglich dienstrechtlich zu prüfen und die notwendigen dienstrechtlichen und organisatorischen Konsequenzen zu ziehen, um die Integrität und unparteiische Amtsführung des Ortsamtes Bremen-West wiederherzustellen.

  3. Der Beirat Walle fordert die Ortsamtsleiterin auf, künftig jede private politische Willensbildung unter Bezugnahme auf ihr Amt, das Leitbild des Ortsamtes oder unter Verwendung ihrer Amtsbezeichnung in der Öffentlichkeit zu unterlassen, um den unzulässigen Schein einer behördlichen Positionierung zu vermeiden.

  4. Begründung Anlass dieses Antrags ist ein konkreter Vorfall auf der Social-Media-Plattform Facebook. Die Ortsamtsleiterin des Ortsamtes Bremen-West stellte dort unter ihrem Namen öffentlich folgende rhetorische Frage:

„Verträgt sich eigentlich das Leitbild und die parteipolitische Neutralität eines gemeinnützigen öffentlichen geförderten Sportvereins mit der Vermietung der Vereinsgastronomie an die AfD? Sollten die Werte und das Leitbild nicht auch für die Pächter der Vereinsgastronomie gelten? Liebe Vorstände, da gibt es wohl aktuellen Handlungsbedarf.“ Diese Äußerung erweckt beim unvoreingenommenen Leser den Eindruck, dass einer nicht verbotenen politischen Partei der Zugang zu öffentlich geförderten Ressourcen (Vereinsgastronomie) verwehrt werden soll und fordert die Vereinsvorstände aktiv zu einem entsprechenden Ausschluss auf. Ein solches Verhalten steht im fundamentalen Widerspruch zu den Grundsätzen der rechtsstaatlichen Verwaltung. Die Verwaltung und insbesondere ihre Amtsleitung sind Sachwalter des Gemeinwohls und nicht Akteure im parteipolitischen Wettbewerb. Wenn die Leiterin des Ortsamtes unter erkennbarem Bezug auf das Leitbild und die Neutralitätspflicht ihrer Behörde öffentlich gegen die Überlassung von Räumen an eine zugelassene politische Partei agitiert, verletzt sie das Gebot der unparteiischen Amtsführung. Dies beschädigt das Vertrauen der Bürger in die Objektivität und Neutralität der öffentlichen Verwaltung des Ortsamtes West nachhaltig. Zur rechtlichen Untermauerung dienen die folgenden, durch die höchstrichterliche Rechtsprechung gefestigten Grundsätze: a) Die herausgehobene Stellung und Neutralitätspflicht der Ortsamtsleiterin Dem Amt einer Behördenleiterin ist eine besondere kommunikative Verantwortung inhärent. Sie steht an der Spitze der Verwaltung und ist in besonderem Maße an Recht und Gesetz gebunden, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13.09.2017, Aktenzeichen BVerwG 10 C 6.16, Randnummer 18. Aus dieser herausgehobenen Stellung folgt jedoch auch die Pflicht zur strikten Neutralität. Eine lenkende oder steuernde Einflussnahme auf den politischen Meinungskampf ist ihr verwehrt, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13.09.2017, Aktenzeichen BVerwG 10 C 6.16, Randnummer 28. b) Verletzung der verfassungsrechtlichen Neutralitätspflicht und der Chancengleichheit der Parteien Das Bundesverfassungsgericht betont fortlaufend, dass staatliche Organe im politischen Wettbewerb strikte Neutralität zu wahren haben, um die freie Willensbildung des Volkes nicht zu verfälschen. • Neutralität im politischen Wettbewerb: Das Recht der Parteien auf gleichberechtigte Teilnahme am politischen Prozess wird verletzt, wenn staatliche Organe wertend zu Gunsten oder Lasten einer Partei eingreifen, vgl. Bundesverfassungsgericht, Verfahren über Anträge auf Feststellung (Bundesverfassungsgericht) vom 15.06.2022, Aktenzeichen 2 BvE 4/20. • Geltung auch außerhalb von Wahlkämpfen: Diese Pflicht gilt nicht nur unmittelbar vor Wahlen, sondern fortlaufend, da die politische Willensbildung ein ständiger Prozess ist, vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 09.06.2020, Aktenzeichen 2 BvE 1/19, Randnummer 48. • Geltung für Kommunen und Behörden: Diese Pflicht bindet auch kommunale Behörden und deren Bedienstete, vgl. Verwaltungsgericht Ansbach, Beschluss vom 06.02.2024, Aktenzeichen AN 4 E 24.235, Randnummer 34. • Forderung nach Ausschluss einer Partei: Die im Post aufgestellte Behauptung, es gebe „aktuellen Handlungsbedarf“ bezüglich der Vermietung an die AfD, zielt objektiv darauf ab,

eine nicht verbotene politische Partei von der Nutzung öffentlich geförderter Infrastruktur auszuschließen. Dies stellt eine unzulässige Benachteiligung im politischen Wettbewerb dar. c) Verletzung des beamtenrechtlichen Mäßigungsgebot und Entstehung des „bösen Scheins“ Als Spitzenbeamtin treffen die Ortsamtsleiterin gesteigerte Pflichten zur Mäßigung und Zurückhaltung. • Mäßigungsgebot für Beamte: Gemäß § 33 Abs. 2 BeamtStG müssen Beamte auch bei privaten politischen Äußerungen Mäßigung und Zurückhaltung wahren, vgl. Verwaltungsgericht München, Urteil vom 08.05.2025, Aktenzeichen M 19L DB 23.4977, Randnummer 71. • Der „böse Schein“ der Parteilichkeit: Ihr Verhalten erweckt den „bösen Schein“ der Voreingenommenheit der gesamten Behörde. Dies beschädigt das Vertrauen der Bürger in eine unparteiische Verwaltung nachhaltig, vgl. Verwaltungsgericht München, Urteil vom 08.05.2025, Aktenzeichen M 19L DB 23.4977, Randnummer 72. Wenn die Leiterin des Ortsamtes öffentlich gegen die Gleichbehandlung einer Partei agitiert, ist nicht mehr gewährleistet, dass Bürger und politische Akteure im Ortsamt West fair und unvoreingenommen behandelt werden. d) Unzulässiger Amtsbezug und Zurechenbarkeit in sozialen Medien Selbst wenn der Post auf einem privaten Social-Media-Profil veröffentlicht wurde, stellt der inhaltliche Bezug zum Ortsamt („Leitbild“, „Neutralität“) einen qualifizierten Amtsbezug her. • Herstellung des Amtsbezugs aus freien Stücken: Sobald eine Person aus freien Stücken einen Bezug zu ihrem Amt herstellt, muss sie sich am strengen staatlichen Neutralitätsgebot messen lassen, vgl. Verwaltungsgericht Ansbach, Beschluss vom 04.07.2024, Aktenzeichen AN 4 E 24.1196.. • Nutzung der Amtsbezeichnung: Auch die Verwendung des Klarnamens auf einem privaten Profil schließt den Amtsbezug nicht aus, wenn die Seite oder der Post nach dem äußeren Erscheinungsbild mit dem Amt verknüpft ist, vgl. Verwaltungsgericht Ansbach, Beschluss vom 06.02.2024, Aktenzeichen AN 4 E 24.235, Randnummer 23. Da die Ortsamtsleiterin hier explizit das Leitbild ihrer eigenen Behörde thematisiert, hat sie ihre Amtsautorität gezielt eingesetzt, um ihrer privaten politischen Meinung besonderes Gewicht zu verleihen. • Nutzung von Social-Media-Kanälen: Amtsautorität wird auch bei Aktivitäten in sozialen Netzwerken in Anspruch genommen, wenn diese Aktivitäten unter Nutzeradressen stattfinden, die auf das Amt hinweisen, vgl. StGH Niedersachsen, Urteil vom 24.11.2020, Aktenzeichen StGH 6/19. e) Grenzen der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) Die Meinungsfreiheit schützt das Verhalten der Ortsamtsleiterin in diesem Fall nicht. • Einschränkung durch beamtenrechtliche Pflichten: Zwar sind auch Beamte Träger der Meinungsfreiheit, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 31.08.2017, Aktenzeichen BVerwG 2 A 6.15, Randnummer 40. • Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG: Dieses Recht ist jedoch nicht schrankenlos. Es findet seine Grenzen in den allgemeinen Gesetzen (Art. 5 Abs. 2 GG), zu denen auch die beamtenrechtlichen Pflichten aus Art. 33 Abs. 5 GG und den BeamtStG-Vorschriften gehören, vgl. Verwaltungsgericht Magdeburg 15. Kammer, Urteil vom 28.05.2025,