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title: "Forscherinnen und Forscher der MLU Halle-Wittenberg, LMU München und Uni Augsburg legen Sterbehilfe-Gesetzentwurf in Deutschland vor; kann direkt in den Bundestag eingebracht werden"
sdDatePublished: "2026-08-13T15:01:00Z"
source: "https://pressemitteilungen.pr.uni-halle.de/?modus=pmanzeige\u0026pm_id=6109"
topics:
  - name: "suicide"
    identifier: "medtop:20000813"
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  - "Munich"
  - "Augsburg"
  - "Halle (Saale)"
  - "Germany"
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Forscherinnen und Forscher der MLU Halle-Wittenberg, LMU München und Uni Augsburg legen Sterbehilfe-Gesetzentwurf in Deutschland vor; kann direkt in den Bundestag eingebracht werden

Mehr Rechtssicherheit bei Sterbehilfe: Forschende legen neuen Gesetzentwurf vor

Gremien Rektorat Die Rektorin Stabsstellen der Rektorin Stabsstelle Zentrale Kommunikation Mehr Rechtssicherheit bei Sterbehilfe: Forschende legen neuen Gesetzentwurf vor

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Telefon: +49 345 55-21004 Telefax: +49 345 55-27404 presse@uni-halle.de

2026 vom 11. August 2026 Obwohl die Beihilfe zum Suizid in Deutschland erlaubt ist, fehlen an vielen Stellen eindeutige und konsistente gesetzliche Regeln. Mit einem neuen Gesetzentwurf zur Sterbehilfe wollen Juristinnen und Juristen der Martin-Luther-UniversitÃ¤t Halle-Wittenberg (MLU), der Ludwig-Maximilians-UniversitÃ¤t MÃ¼nchen und der UniversitÃ¤t Augsburg diese LÃ¼cke schlieÃen. Der Entwurf berÃ¼cksichtigt aktuelle Debatten und Entwicklungen zum Thema, bildet den derzeitigen Rechtsstand ab und soll so auch Orientierung fÃ¼r Betroffene und medizinisches Personal bieten. Die Debatte um die Selbstbestimmung am Lebensende und damit um das Recht der Sterbehilfe hat in Deutschland eine lÃ¤ngere Geschichte. 2020 hatte das Bundesverfassungsgericht den Paragraphen 217 im Strafgesetzbuch (StGB) fÃ¼r verfassungswidrig erklÃ¤rt. Mit diesem war die geschÃ¤ftsmÃ¤Ãige FÃ¶rderung der SelbsttÃ¶tung seit 2015 verboten. 2023 wurden zwei GesetzentwÃ¼rfe zur Neuregelung der Suizidhilfe im Bundestag zurÃ¼ckgewiesen. âDamit ist in Deutschland immer noch offen, ob und wie das Recht auf ein selbstbestimmtes Sterben in unserer pluralistischen Gesellschaft kÃ¼nftig geregelt sein sollteâ, sagt der Medizinrechtler Prof. Dr. Henning Rosenau von der MLU. Mit ihrem neuen Entwurf knÃ¼pfen die Rechtswissenschaftlerinnen und Rechtswissenschaftler aus Halle, MÃ¼nchen und Augsburg an eine Arbeit aus dem Jahr 2021 an. Damals hatten sie einen ersten Gesetzentwurf zum Thema vorgelegt. âIn den vergangenen Jahren hat es viele Entwicklungen im Bereich der Sterbehilfe gegeben, neue wissenschaftliche Erkenntnisse und Fragestellungen sind hinzugekommenâ, so Rosenau weiter. Der grÃ¼ndlich aktualisierte Gesetzentwurf trage diesen Entwicklungen Rechnung. Der Entwurf berÃ¼cksichtigt weiterhin die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, dass dem Recht auf selbstbestimmtes Sterben ein hinreichender Raum zur Entfaltung und AusÃ¼bung belassen bleiben muss. Zugleich ist er Rosenau zufolge als Mittel der SuizidprÃ¤vention zu verstehen, die mit dem Recht auf selbstbestimmtes Sterben untrennbar verbunden ist. Dabei beschrÃ¤nke sich der Regelungsvorschlag nicht auf die Assistenz zum Suizid, verstehe sich also nicht als eine Art âReparaturgesetzâ fÃ¼r den nichtig erklÃ¤rten Paragraphen 217 StGB. Zur Umsetzung vorgeschlagen werde eine umfassende und zugleich in sich stimmige Regelung zur Selbstbestimmung am Lebensende. Die zweite Auflage greift Fragen auf, die seit der ersten Fassung von 2021 durch neue Gerichtsentscheidungen und gesellschaftliche Entwicklungen an Bedeutung gewonnen haben: DÃ¼rfen kirchliche TrÃ¤ger von Pflegeheimen und KrankenhÃ¤usern den assistierten Suizid in ihren Einrichtungen verweigern? KÃ¶nnen Strafgefangene Suizidhilfe in Anspruch nehmen? Hinzu kommen eine Regelung zum Behandlungsabbruch bei MinderjÃ¤hrigen sowie die BerÃ¼cksichtigung neuer technischer Mittel. Auch der rechtsvergleichende Blick wurde aktualisiert, da inzwischen mehrere LÃ¤nder die aktive Sterbehilfe erlaubt haben, welche in Deutschland bislang verboten ist. âUnser Gesetzentwurf ist ein Vorschlag an die Bundespolitik, der eine in sich stimmige LÃ¶sung fÃ¼r die Sterbehilfe insgesamt erfasst. Gleichzeitig soll unser Entwurf einen klaren rechtlichen Rahmen bei der Nutzung der Sterbehilfe fÃ¼r das medizinische Personal bieten. Aktuell ist fÃ¼r juristische Laien unklar, was genau erlaubt ist und was nichtâ, fasst Rosenau zusammen. Da der Vorschlag der Juristinnen und Juristen als Gesetzentwurf gestaltet ist, kÃ¶nnte dieser direkt zur Diskussion in den Bundestag eingebracht werden. Zur Publikation: Dorneck

Schmidt am Busch. Sterbehilfegesetz. Augsburg-MÃ¼nchner-Hallescher-Entwurf. 2. Auflage (2026). Verlag Mohr Siebeck, TÃ¼bingen. 90 Seiten. 19 Euro. ISBN: 978-3-16-200786-5. doi: 10.1628

Obwohl die Beihilfe zum Suizid in Deutschland erlaubt ist, fehlen an vielen Stellen eindeutige und konsistente gesetzliche Regeln. Mit einem neuen Gesetzentwurf zur Sterbehilfe wollen Juristinnen und Juristen der Martin-Luther-UniversitÃ¤t Halle-Wittenberg (MLU), der Ludwig-Maximilians-UniversitÃ¤t MÃ¼nchen und der UniversitÃ¤t Augsburg diese LÃ¼cke schlieÃen. Der Entwurf berÃ¼cksichtigt aktuelle Debatten und Entwicklungen zum Thema, bildet den derzeitigen Rechtsstand ab und soll so auch Orientierung fÃ¼r Betroffene und medizinisches Personal bieten.

Die Debatte um die Selbstbestimmung am Lebensende und damit um das Recht der Sterbehilfe hat in Deutschland eine lÃ¤ngere Geschichte. 2020 hatte das Bundesverfassungsgericht den Paragraphen 217 im Strafgesetzbuch (StGB) fÃ¼r verfassungswidrig erklÃ¤rt. Mit diesem war die geschÃ¤ftsmÃ¤Ãige FÃ¶rderung der SelbsttÃ¶tung seit 2015 verboten. 2023 wurden zwei GesetzentwÃ¼rfe zur Neuregelung der Suizidhilfe im Bundestag zurÃ¼ckgewiesen. âDamit ist in Deutschland immer noch offen, ob und wie das Recht auf ein selbstbestimmtes Sterben in unserer pluralistischen Gesellschaft kÃ¼nftig geregelt sein sollteâ, sagt der Medizinrechtler Prof. Dr. Henning Rosenau von der MLU.

Mit ihrem neuen Entwurf knÃ¼pfen die Rechtswissenschaftlerinnen und Rechtswissenschaftler aus Halle, MÃ¼nchen und Augsburg an eine Arbeit aus dem Jahr 2021 an. Damals hatten sie einen ersten Gesetzentwurf zum Thema vorgelegt. âIn den vergangenen Jahren hat es viele Entwicklungen im Bereich der Sterbehilfe gegeben, neue wissenschaftliche Erkenntnisse und Fragestellungen sind hinzugekommenâ, so Rosenau weiter. Der grÃ¼ndlich aktualisierte Gesetzentwurf trage diesen Entwicklungen Rechnung.

Der Entwurf berÃ¼cksichtigt weiterhin die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, dass dem Recht auf selbstbestimmtes Sterben ein hinreichender Raum zur Entfaltung und AusÃ¼bung belassen bleiben muss. Zugleich ist er Rosenau zufolge als Mittel der SuizidprÃ¤vention zu verstehen, die mit dem Recht auf selbstbestimmtes Sterben untrennbar verbunden ist. Dabei beschrÃ¤nke sich der Regelungsvorschlag nicht auf die Assistenz zum Suizid, verstehe sich also nicht als eine Art âReparaturgesetzâ fÃ¼r den nichtig erklÃ¤rten Paragraphen 217 StGB. Zur Umsetzung vorgeschlagen werde eine umfassende und zugleich in sich stimmige Regelung zur Selbstbestimmung am Lebensende.

Die zweite Auflage greift Fragen auf, die seit der ersten Fassung von 2021 durch neue Gerichtsentscheidungen und gesellschaftliche Entwicklungen an Bedeutung gewonnen haben: DÃ¼rfen kirchliche TrÃ¤ger von Pflegeheimen und KrankenhÃ¤usern den assistierten Suizid in ihren Einrichtungen verweigern? KÃ¶nnen Strafgefangene Suizidhilfe in Anspruch nehmen? Hinzu kommen eine Regelung zum Behandlungsabbruch bei MinderjÃ¤hrigen sowie die BerÃ¼cksichtigung neuer technischer Mittel. Auch der rechtsvergleichende Blick wurde aktualisiert, da inzwischen mehrere LÃ¤nder die aktive Sterbehilfe erlaubt haben, welche in Deutschland bislang verboten ist.

âUnser Gesetzentwurf ist ein Vorschlag an die Bundespolitik, der eine in sich stimmige LÃ¶sung fÃ¼r die Sterbehilfe insgesamt erfasst. Gleichzeitig soll unser Entwurf einen klaren rechtlichen Rahmen bei der Nutzung der Sterbehilfe fÃ¼r das medizinische Personal bieten. Aktuell ist fÃ¼r juristische Laien unklar, was genau erlaubt ist und was nichtâ, fasst Rosenau zusammen. Da der Vorschlag der Juristinnen und Juristen als Gesetzentwurf gestaltet ist, kÃ¶nnte dieser direkt zur Diskussion in den Bundestag eingebracht werden.

Schmidt am Busch. Sterbehilfegesetz. Augsburg-MÃ¼nchner-Hallescher-Entwurf. 2. Auflage (2026). Verlag Mohr Siebeck, TÃ¼bingen. 90 Seiten. 19 Euro. ISBN: 978-3-16-200786-5. doi: 10.1628

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2026 vom 11. August 2026