Arbeitgeberin kündigte öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis in St. Gallen; Anrechenbarer Arbeitsausfall ab 1. Mai 2025

AVI 2025/44 | 13.08.2026 | Entscheid Versicherungsgericht, 03.06.2026

Entscheid Versicherungsgericht, 03.06.2026 Art. 11 Abs. 3, Art. 11a AVIG, Art. 10h AVIV. Anrechenbarer Arbeitsausfall bei vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen. Die Arbeitgeberin kündigte das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer unter Einhaltung der einmonatigen Kündigungsfrist per Ende April 2025. Später wurde auf Initiative des Beschwerdeführers eine Vereinbarung getroffen, welche die Auflösung sowie den Endpunkt bestätigte. Zusätzlich wurden Abmachungen betreffend den Kündigungsgrund getroffen (Sprachregelung) sowie dem Beschwerdeführer eine Entschädigung in Höhe von drei Monatslöhnen zugesprochen. Dieses Arrangement ersetzt nicht die bereits erfolgte (und nachträglich rechtskräftig gewordene) Kündigung mit der Folge, dass sich die einmonatige Kündigungsfrist bis Ende Mai 2025 verlängern würde. Vielmehr ist von einer ordentlichen Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist auszugehen. Es liegt somit kein Fall von Art. 10h Abs. 1, sondern von Abs. 2 AVIV vor (freiwillige Leistung des Arbeitgebers). Da der Betrag den Freibetrag von Fr. 148'200.– nicht übersteigt, ist der Arbeitsausfall ab 1. Mai 2025 anrechenbar (Erw. 2.2)(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Juni 2026, AVI 2025