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title: "St. Gallisch-Appenzellische Kraftwerke AG reicht Plangenehmigungsgesuche für Starkstromanlagen ein in Jonschwil und Oberuzwil; Enteignungsbann gilt während der Auflagefrist"
sdDatePublished: "2026-08-13T06:10:00Z"
source: "https://publikationen.sg.ch/ekab/00.274.490/publikation/"
topics:
  - name: "energy industry"
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locations:
  - "St. Gallen"
  - "Switzerland"
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St. Gallisch-Appenzellische Kraftwerke AG reicht Plangenehmigungsgesuche für Starkstromanlagen ein in Jonschwil und Oberuzwil; Enteignungsbann gilt während der Auflagefrist

Öffentliche Planauflage - Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen

Öffentliche Planauflage - Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen für: S-2650776.1 Transformatorenstation Schuetzenhaus - Neubau der TS auf der Parzelle 469 in der Gemeinde Oberuzwil - Ersetzt Betonmast-Trafostation S-116597 Koordinaten: 2725857

1255074 L-2650791.1 24 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen Egg

Oberuzwil und Schuetzenhaus - Erstellen einer neuen MS-Kabelleitung - Grabarbeiten im Bereich der Parzellen 469, 471, 484, 472, 139, 485, 488, 492, 2098 und 496 in der Gemeinde Oberuzwil - Abbruch Freileitungen wird in Gesuch L-2650785.1 abgehandelt Koordinaten: von 2726403

1255072 L-2650785.1 24 kV-Kabelleitung zwischen den Transformatorenstationen Schuetzenhaus und Bettenau - Erstellen einer neuen MS-Kabelleitung - Grabarbeiten im Bereich der Parzellen 307, 476, 312, 121, 1117, 135, 136, 475, 469 und 457 in der Gemeinde Jonschwil - Abbruch Freileitungen: L-190531, L-169040, L-168390 - Auszug Kabelleitungen: L-190530, L-194403 Koordinaten: von 2725857

1254717 L-2650803.1 0.4 kV Niederspannungsverteilnetz ab der Transformatorenstation Schuetzenhaus - Erstellen eines NS-Verteilnetzes - Grabarbeiten im Bereich der Parzelle 136 in der Gemeinde Jonschwil - Grabarbeiten im Bereich der Parzellen 475, 469, 457, 471 und 484 in der Gemeinde Oberuzwil - Abbruch NS-Freileitung Koordinaten: von 2725597

1254809 L-2650820.1 0,4 kV Verteilnetz ab der Transformatorenstation Bettenau (S-0135665) - Erstellen eines NS-Verteilnetzes - Grabarbeiten im Bereich der Parzellen 307und 312 in der Gemeinde Jonschwil - Grabarbeiten im Bereich der Parzelle 476 in der Gemeinde Oberuzwil Koordinaten: von 2725232

1254714 Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat hat die St. Gallisch-Appenzellische Kraftwerke AG Vadianstrasse 50 9000 St. Gallen die oben erwähnten Plangenehmigungsgesuche eingereicht. Die Gesuchsunterlagen betreffend das Projekt werden vom 17. August 2026 bis zum 15. September 2026 im Gemeindehaus, Poststrasse 12, 9243 Jonschwil und im Gemeindehaus Oberuzwil, Flawilerstrasse 3, 9242 Oberuzwil öffentlich aufgelegt. Das unterbreitete Gesuch umfasst folgende Ersuchen um Ausnahmegenehmigung(en)

Ausnahmebewilligung(en): - Ausnahmebewilligung für Bauten ausserhalb der Bauzone im Sinne von Art. 24 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) - Ausnahmegenehmigung betreffend Gewässerschutzbereiche im Sinne von Art. 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20) Die aufgelegten Unterlagen stehen während der Auflagefrist ebenfalls auf https:

f253badbdc online zur Einsicht zur Verfügung. Massgebend sind allein die in der oben genannten Gemeinde aufgelegten Unterlagen. Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42-44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG). Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. [Diese Einsprache kann entweder schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Im letzteren Fall muss die Einsprache die Vorgaben zu den elektronischen Eingaben erfüllen und unter anderem mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen sein (vgl. Art. 5 bis 7 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens [SR 172.021.2]). Wer innert Frist keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen: - Einsprachen gegen die Enteignung; - Begehren nach den Artikeln 7–10 EntG; - Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG); - Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG); - die geforderte Enteignungsentschädigung. Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden. Eidgenössisches Starkstrominspektorat Planvorlagen Luppmenstrasse 1 8320 Fehraltorf