Elektro Control Lengwiler GmbH im Namen von Elektrizitätsversorgung Mörschwil reicht Plangenehmigungsgesuche in Mörschwil ein; Enteignungsbann gilt.
Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen
Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen Gemeinde: Mörschwil Standort: 9402 Mörschwil Öffentliche Planauflage für: S-2638238.1 Transformatorenstation 33 Strussenhus - Neubau der TS auf der Parzelle 619 in der Gemeinde Mörschwil Koordinaten: 2749186
1257755 L-2642747.1 20 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen Waid und Strusshus - Umlegen und Einschlaufen in die neue TS Strusshus - Grabarbeiten im Bereich der Parzellen 1091 und 619 in der Gemeinde Mörschwil Koordinaten: von 2749400
1257720 L-2642746.1 20 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen Stag und Strusshus - Umlegen und Einschlaufen in die neue TS Strusshus - Grabarbeiten im Bereich der Parzellen 1091 und 619 in der Gemeinde Mörschwil Koordinaten: von 2749185
1257804 Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat hat die Elektro Control Lengwiler GmbH Haltelhusstrasse 1 9402 Mörschwil im Namen von Elektrizitätsversorgung Mörschwil Schulstrasse 3 9402 Mörschwil die oben erwähnten Plangenehmigungsgesuche eingereicht. Die Gesuchsunterlagen betreffend das Projekt werden vom 17. August 2026 bis zum 15. September 2026 in der Gemeinderatskanzlei Mörschwil, Büro 23, Schulstrasse 3, 9402 Mörschwil öffentlich aufgelegt. Das unterbreitete Gesuch umfasst folgende Ersuchen um Ausnahmegenehmigung(en)
Ausnahmebewilligung(en): - Ausnahmebewilligung für Bauten ausserhalb der Bauzone im Sinne von Art. 24 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) Die aufgelegten Unterlagen stehen während der Auflagefrist ebenfalls auf https:
37cc1b5aad online zur Einsicht zur Verfügung. Massgebend sind allein die in der oben genannten Gemeinde aufgelegten Unterlagen. Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42-44 des Enteignungs-gesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG). Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. [Diese Einsprache kann entweder schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Im letzteren Fall muss die Einsprache die Vorgaben zu den elektronischen Eingaben erfüllen und unter anderem mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen sein (vgl. Art. 5 bis 7 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens [SR 172.021.2]). Wer innert Frist keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen: a. Einsprachen gegen die Enteignung; b. Begehren nach den Artikeln 7–10 EntG; c. Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG); d. Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG); e. die geforderte Enteignungsentschädigung. Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden. Eidgenössisches Starkstrominspektorat Planvorlagen Luppmenstrasse 1 8320 Fehraltorf