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title: "O. B. wird in Genève zu 4 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt; Strafverfahren gegen O. B. eingestellt"
sdDatePublished: "2026-08-13T06:10:00Z"
source: "https://publikationen.sg.ch/ekab/00.276.534/publikation/"
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O. B. wird in Genève zu 4 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt; Strafverfahren gegen O. B. eingestellt

Urteilsveröffentlichung Dem Privatkläger Rene Zentgraf, zuletzt wohnhaft Bergstrasse 109, 9445 Rebstein, derzeit unbekannten Aufenthaltes, wird in der Strafsache O. B. folgender Entscheid vom 11. August 2026 zur Kenntnis gebracht: - Das Strafverfahren gegen O. B. betreffend der Tätlichkeiten gegenüber P. H. (begangen am 3. Mai 2023) wird eingestellt. - O. B. wird der versuchten einfachen Körperverletzung gegenüber Rene Zentgraf (Art. 123 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 StGB, begangen am 3. Mai 2023) sowie der rechtswidrigen Einreise (Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG, begangen am 3. Mai 2023) schuldig gesprochen. - Er wird im Zusatz zu den Freiheitsstrafen gemäss den Entscheiden des Ministère public de Genève vom 23. Juni 2023 und vom 27. Dezember 2023 sowie das Tribunal de police Genève vom 1. Juli 2024 verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, unter Anrechnung der Haft von 41 Tagen. - Er wird mangels Katalogtat nicht des Landes verwiesen. - Das DNA-Profil von O. B. wird nach Ablauf von 20 Jahren nach Rechtskraft des Urteils gelöscht. - Die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 18'557.04, darunter die Entscheidgebühr von CHF 1'000.00, hat O. B. zu 3

5 der Kosten trägt der Staat. Wird eine schriftliche Begründung des Entscheids verlangt oder Berufung angemeldet, erhöht sich die Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00. Die ihm auferlegten Kosten der amtlichen Verteidigung hat O. B. zu bezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. - Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt D., wird für das Untersuchungs- und erstinstanzliche Gerichtsverfahren unter Anrechnung der geleisteten Akontozahlung von CHF 3'200.00 mit CHF 4'512.50 entschädigt. Gegen dieses Urteil kann innert der nicht erstreckbaren Frist von 10 Tagen seit Eröffnung dieses schriftlichen Dispositivs beim Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO Berufung angemeldet werden. Ein begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn eine Partei dies innert der nicht erstreckbaren Frist von 10 Tagen seit Eröffnung des Dispositivs verlangt, wenn Berufung angemeldet wird oder wenn die Voraussetzungen von Art. 82 Abs. 1 StPO nicht erfüllt sind. Verlangt nur die Privatklägerschaft ein begründetes Urteil oder meldet sie alleine Berufung an, so begründet das Gericht das Urteil nur in dem Masse, als dieses sich auf das strafbare Verhalten zum Nachteil der Privatklägerschaft und auf deren Zivilansprüche bezieht. Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).