Senat der Freien Hansestadt Bremen lehnt Absenkung der Altersgrenze beim Unterhaltsvorschuss ab; Direkte Gefahr für Alleinerziehende

Seite 1 von 7 Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke vom 19.05.2026 und Mitteilung des Senats vom 11.08.2026 „Kürzungspläne bei Kinder- Jugend- und Eingliederungshilfeleistungen“ Vorbemerkung der Fragestellerin: „Am 16.04.2026 veröffentlichte der Paritätische Wohlfahrtsverband ein internes Papier einer Arbeitsgruppe von Bundes-, Landes- und kommunalen Akteuren vom 25.03.2026 mit dem Titel „Effizienter Ressourceneinsatz bei Leistungsgesetzen". Dieses beinhaltet einen langen Maßnahmenkatalog mit dem übergeordneten Ziel der Kosteneinsparung bei Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe, Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinde- rungen sowie dem Unterhaltsvorschussgesetz. Unter dieser Maßgabe werden auch Kür- zungsvorschläge aufgeführt, die Betroffenenperspektiven, langfristige ökonomische und gesellschaftliche Folgekosten und völkerrechtlich verbriefte Grundrechte mindestens teilweise außer Acht lassen. Die öffentliche und fachliche Kritik an dem Papier fällt ent- sprechend scharf aus.“ Der Senat beantwortet die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung des Senats: Bei dem vom Paritätischen Wohlfahrtsverband benannten Papier handelt es sich um ein internes Papier aus dem Bundeskanzleramt, in dem in einer Art Zusammenfassung un- terschiedlicher Vorschläge verschiedener Institutionen und staatlichen Ebenen für „ei- nen effizienteren Ressourceneinsatz bei Leistungsgesetzen“, übersetzt: mögliche Maß- nahmen zur Kosteneinsparung oder Leistungskonkretisierung, aufgelistet wurden. Der Senat kommentiert laufende Beratungen zwischen Bund, Ländern und Kommunen nicht öffentlich. In dem Prozess wurden verschiedene Überlegungen und Anregungen gesam- melt, die sich fortlaufend veränderten. Die Freie Hansestadt Bremen hat in der Minister- präsident:innenkonferenz mit dem Bundeskanzler am 25.06.2026 zu Protokoll gegeben, dass es die Absenkung der Altersgrenze beim Unterhaltsvorschuss ablehnt, auf eine Prä- zisierung des Mehrkostenvorbehalts im SGB IX unter Beachtung von Art. 19 UN-BRK und ohne unverhältnismäßige Einschränkung des Wunsch- und Wahlrechts der Betroffenen besteht und sich weiterhin für tarifliche Beschäftigung in der Eingliederungshilfe sowie der Kinder- und Jugendhilfe einsetzt. Daher wird im Folgenden nur ein Teil der in der Klei- nen Anfrage gestellten Fragen beantwortet.

  1. In dem Arbeitspapier wird gefordert, Geflüchtete ab 16 Jahren in Übergangs- wohnheimen für Erwachsene unterzubringen, “in denen reduzierte Standards für die Unterbringung, Versorgung und Betreuung gelten”. Wie ist dies nach Auffassung des Senats mit Kinderrechten und Kinderschutz vereinbar? Inwie- fern stellt dies nach Ansicht des Senats einen möglichen Verstoß gegen die UN-Kinderrechtskonvention dar?

Seite 2 von 7 Die Unterbringung von unbegleiteten Minderjährigen in Unterkünften für Erwach- sene ist im Rahmen des SGB VIII gesetzlich nicht vorgesehen. Der Senat weist da- rauf hin, dass in Bremen trotz der überdurchschnittlich hohen Zugangszahlen in den letzten Jahren eine sehr erfolgreiche Begleitung und Integration der in Bremen verbleibenden sowie eine Umverteilung der nicht in Bremen verbleibenden unbe- gleiteten minderjährigen Ausländer:innen erfolgte. 2. Sowohl bei der Unterstützung junger Erwachsener (S. 18) als auch beim Unter- haltsvorschussgesetz (S. 106) wird die Rückabwicklung von Qualitätssteige- rungen der letzten Jahre gefordert. So würden Ansprüche auf Jugendhilfeleis- tungen nach § 41 SGB XIII für junge Erwachsene aufgeweicht, die noch nicht in der Lage einer eigenverantwortlichen Lebensführung sind. Wie bewertet der Senat diesen Vorschlag? Losgelöst von den Inhalten des Arbeitspapiers bewertet der Senat die Gewährung von Jugendhilfeleistungen für junge Volljährige differenziert: Die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe für junge Volljährige müssen sich an den Zielen eines er- folgreichen Übergangs in ein eigenverantwortliches und selbstbestimmtes Leben und einer ressourceneffizienten Hilfegewährung ausrichten. Der Senat begrüßt daher die auf Bundesebene laufende Evaluierung der §§ 41 und 41a SGB VIII und wird die für Anfang 2027 erwarteten Ergebnisse bewerten.

Zur Fragestellung des Unterhaltsvorschussgesetzes wird auf die Beantwortung der Frage 3 verwiesen. 3. Weiterhin schlägt das Papier vor, Leistungen nach dem Unterhaltsvorschuss- gesetz wieder auf 12 Jahre zu begrenzen. Die Ausweitung von Unterhaltsvor- schuss bis zum 18. Geburtstag eines Kindes war erst 2017 eingeführt worden und hat die Situation Alleinerziehender und ihrer Kinder erheblich verbessert. Wie bewertet der Senat das avisierte Zurückdrehen der Ausweitung des UVG- Anspruches? Die Absenkung der Altersgrenze beim Unterhaltsvorschuss wird vom Senat abge- lehnt. Der Senat sieht in den diskutierten Einschränkungen eine direkte Gefahr für die soziale Absicherung von Alleinerziehenden und ihren Kindern. Alleinerzie- hende Familien stellen die am stärksten von Armut betroffene Familienform in Deutschland dar. Der Unterhaltsvorschuss trägt maßgeblich zur Stärkung der sozialen Absicherung von Alleinerziehenden und ihren Kindern bei. Durch die Leistungsgewährung über das 12. Lebensjahr des Kindes hinaus wird eine abrupte Beendigung des An- spruchs vermieden. Einsparungen würden insbesondere solche Familien mit Kindern treffen, die sich häufig in prekären Lebenssituationen befinden. Alleinerziehende sind in der Regel einer besonderen Mehrbelastung ausgesetzt, da sie die Erziehung und Versorgung ihrer Kinder allein verantworten.

Seite 3 von 7 4. Das Arbeitspapier enthält Vorschläge für mehrere Maßnahmen im Bereich der Integrationshilfen und Schulassistenzen. Auf S. 11, 45 und 46 wird die stan- dardmäßig gemeinsame/gepoolte Erbringung dieser Leistungen gefordert. Wie schätzt der Senat die Kritik des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes und der Konferenz der Beauftragten des Bundes und der Länder für Menschen mit Behinderungen ein, dass hierdurch Individualansprüche verletzt werden? Die Fragen Nr. 4 und 6 werden gemeinsam beantwortet: Losgelöst von den angesprochenen inoffiziellen Debatten sieht Bremen in der inf- rastrukturellen Schul- oder Kitabegleitung eine geeignete Umsetzung der UN-Be- hindertenrechtskonvention, unter der Bedingung, dass im Bedarfsfall individuelle Lösungen gewährleistet bleiben. Nach Auffassung des Senats schützt die UN BRK nicht eine bestimmte Unterstüt- zungsform – insbesondere nicht die Individualassistenz als solche –, sondern die wirksame und gleichberechtigte Teilhabe an einer inklusiven Bildung. Art. 24 UN BRK verpflichtet die Vertragsstaaten dazu, das allgemeine Bildungssystem zu ei- nem inklusiven System weiterzuentwickeln und sicherzustellen, dass angemes- sene Vorkehrungen und individuelle Unterstützung innerhalb des allgemeinen Bil- dungssystems bereitgestellt werden. Dieses wird mit der infrastrukturellen Lö- sung erreicht. Eine individuelle Assistenz bleibt dort geboten, wo sie im Einzelfall zur wirksamen Teilhabe erforderlich ist. Wichtig ist festzuhalten, dass die infra- strukturelle Lösung individuelle Rechtsansprüche nicht ersetzt, sondern diese be- stehen bleiben. In der Stadtgemeinde Bremen wird daher schrittweise die systemische Schulbe- gleitung eingeführt: Nach einer erfolgreichen Pilotphase wird die systemische Schulbegleitung ab dem Schuljahr 2025/2026 an 40 Grundschulen und den ersten Klassen von zwei Oberschulen eingeführt. Ziel ist es, alle Kinder und Jugendlichen gemeinsam zu beschulen und Unterstützungsleistungen nicht vorrangig als indivi- duell isolierte Einzelfallhilfe zu organisieren. Kinder und Jugendliche mit einer (drohenden) seelischen Behinderung und einem Bedarf an Begleitung und Anlei- tung erhalten bei diesem Modell sofort Hilfe als Teil des schulischen Unterstüt- zungskonzepts; langwierige Einzelanträge entfallen. Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass durch die systemische Ausstattung weniger Individualbegleitungen benötigt werden. Ausnahmen müssen bei besonders gelagerten Förderbedarfen – etwa bei Mehrfachbehinderungen oder bei besonders komplexen Diagnosen aus dem Bereich Autismus – bestehen bleiben. Der aktuelle Referentenentwurf des Ersten Kinder- und Jugendhilfestrukturre- formgesetzes (1. KJHSRG) weist in dieselbe Richtung. Er sieht vor, dass der Rechtsanspruch auf Anleitung und Begleitung in Kindertageseinrichtungen, Schu- len oder Hochschulen grundsätzlich durch ein infrastrukturelles Angebot der Bil- dungsassistenz erfüllt wird. Zugleich wird ausdrücklich klargestellt, dass in Einzel- fällen, in denen nur eine dem Kind oder Jugendlichen jeweils zur Seite gestellte Anleitung und Begleitung dem individuellen Bedarf entspricht, ein Anspruch auf diese Einzelhilfe besteht. Damit wird die infrastrukturelle Lösung zum Regelfall er- hoben, ohne die Möglichkeit der Individualassistenz auszuschließen.

Seite 4 von 7 Aus Sicht des Senats ist eine solche systemische beziehungsweise infrastruktu- relle Bildungsassistenz („gemeinsam/gepoolte Erbringung“) kein Widerspruch zur UN BRK, sondern ein Schritt hin zu einer inklusiveren Schule. Entscheidend bleibt, wie im 1. KJHSRG vorgesehen, dass Unterstützungsleistungen institutionell und strukturell im System Schule verankert werden und bei weitergehendem Bedarf ergänzende individuelle Hilfen möglich sind. Damit werden die Individualansprü- che nicht verletzt; vielmehr müssen Individualhilfen, die auch exkludierend wirken können – wie jetzt schon in der Stadtgemeinde Bremen der Fall – zukünftig auch bundesweit seltener beansprucht werden. Auch die Konferenz der Beauftragten des Bundes und der Länder für Menschen mit Behinderung (KBB) unterstützt in ih- rer Stellungnahme zum 1. KJHSRG die „Entwicklung infrastruktureller Assistenz- angebote (im Gegensatz zum „Pooling“) als grundlegendes Angebot, das durch in- dividuelle Einzelfallhilfe ergänzt wird“. 5. Wie bewertet der Senat die konkreten Vorschläge aus Frage 4? Sind in Bremen Einspareffekte eingetreten durch systemische Assistenzlösungen? Sind überhaupt Einspareffekte erwartbar vor dem Hintergrund des nach §112 SGB IX erforderlichen Aufbaus schulinterner Strukturen? Durch die systemische Ausstattung an Schulen hat sich die Unterstützung für Kin- der und Jugendliche mit (drohender) seelischer Behinderung verbessert. Beson- ders Kinder und Jugendliche ohne gravierende Beeinträchtigungen profitieren, da sie frühzeitig begleitet und ihre Teilhabe am Schulalltag gesichert wird. Die Einfüh- rung der systemischen Schulbegleitung hat das Wachstum der Einzelfallanträge gestoppt und die Antragszahlen trotz steigender Schüler:innenzahlen stabilisiert. Der Kostenaufwuchs konnte zumindest deutlich abgemildert werden. Das Ziel bleibt, allen Kindern und Jugendlichen den Zugang zu Bildung, Sozialem Lernen und mehr Eigenständigkeit zu ermöglichen sowie die Teilhabe am Unter- richt zu verbessern. Die systemische Schulbegleitung wirkt präventiv, soll beson- ders in der Schuleingangsphase flexibel und bedarfsorientiert eingesetzt werden und langfristig allen Kindern und Jugendlichen zur Verfügung stehen, um individu- elle Hilfebedarfe frühzeitig zu verringern. Für eine nachhaltige Umsetzung wird ein dauerhaftes Finanzierungsmodell angestrebt und die strukturelle Verankerung in Schulentwicklungsplänen sowie Schulprogrammen vorbereitet. Zudem sollen verbindliche Qualitätsstandards und Evaluationsverfahren entwickelt werden. Die Qualifizierung des Personals bleibt aufgrund von Personalwechseln ein fort- laufender Prozess. Die Ausweitung der systemischen Schulbegleitung auf weitere Schulen ist geplant. 6. Inwiefern widersprechen die Forderung aus Frage 4 der UN-BRK und den Grundsätzen des BTHG und welche möglichen Risiken sieht der Senat hin- sichtlich der Einschränkungen für die Teilhabe Betroffener? Es wird auf die Beantwortung in Frage 4 verwiesen. Nach Auffassung des Senats wird durch eine infrastrukturelle/systemische Schulbegleitung die UN BRK