Bremer Senatsmitglieder führten 496 Dienstreisen in Bremen 2023–2025 durch; 56.447,86 Euro Flugkosten insgesamt
Seite 1 von 9 Große Anfrage der Fraktion BÜNDNIS DEUTSCHLAND vom 9. Juni 2026 und Mitteilung des Senats vom 11. August 2026 „Dienstreisen und Flugverhalten des Bremer Senats – Kosten Verkehrsmittelwahl und CO2-Kompensation“
Vorbemerkung der Fraktion: Der Bremer Doppelhaushalt 2026/2027 sieht nach Angaben des Bundes der Steuerzah- ler hohe neue Schulden vor. In dieser Haushaltslage ist es geboten, das Reiseverhalten der Senatsmitglieder auf Wirtschaftlichkeit und Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Dienst- reisen sind ein legitimes Instrument politischer Arbeit. Gleichzeitig stellt sich die Frage, ob bei der Wahl des Verkehrsmittels, der Buchungsklasse und der Erforderlichkeit der Reise selbst ausreichend auf Sparsamkeit geachtet wird.
Besonders bei Zielen innerhalb Deutschlands oder in Nachbarländern ist zu prüfen, ob die Bahn eine realistische und kostengünstigere Alternative zum Flugzeug darstellt. Dar- über hinaus ist von Interesse, wie der Senat mit den durch Dienstreisen entstehenden CO₂-Emissionen umgeht. Nach Angaben der Bremer Grünen vom März 2026 zahlt der Senat derzeit 25 Euro je Tonne CO₂ in den Klimafonds ein, während das Umweltbundes- amt die Schadenskosten mit 350 bis 1.000 Euro je Tonne beziffert. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat. Der Senat beantwortet die Große Anfrage wie folgt:
Wie viele Dienstreisen haben die Mitglieder des Bremer Senats in den Jahren 2023, 2024 und 2025 insgesamt unternommen? Bitte nach Kalenderjahr und Se- natsmitglied aufschlüsseln. Die Senatsmitglieder haben in den Jahren 2023, 2024 und 2025 insgesamt 496 Dienst- reisen durchgeführt. Die konkrete Aufschlüsslung auf die jeweiligen Jahre und Senats- mitglieder ist der anliegenden Tabelle zu entnehmen. Jedes Ressort ist mit seinen jewei- ligen Senatsmitgliedern in einem eigenen Tabellenblatt dargestellt, welches auch das Jahr der Dienstreise abbildet.
Auf welche Verkehrsmittel verteilten sich diese Reisen (Flugzeug, Bahn, PKW oder sonstige), und wie sieht die Aufschlüsselung je Senatsmitglied und Jahr aus? Die auf den Dienstreisen genutzten Verkehrsmittel sind in der anliegenden Tabelle er- fasst.
Seite 2 von 9 3. Welche Ziele wurden bei Flugreisen der Senatsmitglieder in den Jahren 2023 bis 2025 angeflogen? Bitte nach Inland, innereuropäisch und außereuropäisch dif- ferenzieren. Die Ziele der Flugreisen sind in der anliegenden Tabelle erfasst.
Nach welchen Verfahren und Kriterien wurden Flugreisen von Senatsmitglie- dern in den Jahren 2023 bis 2025 genehmigt oder angezeigt? Nach § 2 Abs. 1 Bremisches Reisekostengesetz (BremRKG) i. V. m. Ziffer 2. 2. 6 der All- gemeinen Verwaltungsvorschrift zum BremRKG (BremRKGVwV) bedarf es nach dem Amt Dienstreisender keiner Anordnung oder Genehmigung, wenn diese keine Vorgesetz- ten haben, die ihnen in Bezug auf ihre dienstliche Tätigkeit Weisungen erteilen dürfen (z.B. Mitglieder des Senats). Die Anordnungs- bzw. Genehmigungsfreiheit gilt auch für die Flugzeugnutzung nach § 4 Absatz 1 des Gesetzes. Die Voraussetzungen für die Nut- zung eines Flugzeuges, insbesondere die Begründungspflichten, gelten jedoch entspre- chend.
Welche Gesamtkosten sind dem Land Bremen durch Flugreisen von Senatsmit- gliedern in den Jahren 2023 bis 2025 entstanden? Bitte nach Jahr und Senatsmit- glied aufschlüsseln. Dem Land Bremen sind Gesamtkosten durch Flugreisen in Höhe von 56.447,86 Euro entstanden. Die konkrete Aufschlüsslung auf die Jahre und Senatsmitglieder ist der an- liegenden Tabelle zu entnehmen.
In welchen Buchungsklassen (Economy, Business, First) wurden die Flüge in den Jahren 2023 bis 2025 gebucht, und welcher Anteil der Kosten entfiel auf Bu- chungen oberhalb der Economy Class? Die Antwort ist der anliegenden Tabelle zu entnehmen.
Welche Regelungen gelten in den Bremer Dienstreisevorschriften für die Bu- chung von Flugreisen, und wurden in den Jahren 2023 bis 2025 Ausnahmen von diesen Regelungen genehmigt? Für die Nutzung eines Flugzeuges auf Dienstreisen gilt zum einen § 4 Abs. 1 S. 2 BremRKG i. V. m. Ziffer 4.1.2 BremRKGVwV:
Flugkosten der niedrigsten Klasse werden nur dann erstattet, wenn − die alternative Reisezeit mit der Bahn vom Dienstort zum Geschäftsort auf der üblich befahrenen Strecke laut Reiseauskunft der Deutschen Bahn, regelmäßig die schnellste Verbindung, länger als sieben Stunden betragen würde oder − die oder der Dienstvorgesetzte nach einer Einzelfallprüfung die Nutzung des Flugzeugs aus dringenden dienstlichen Gründen vor Beginn der Dienstreise schriftlich angeordnet oder genehmigt hat; die Entscheidung ist zu begründen.
Seite 3 von 9 Ein dringendes dienstliches Interesse an der Benutzung eines Flugzeuges liegt insbesondere vor, wenn − sich die Notwendigkeit von Dienstgeschäften erst sehr kurzfristig ergibt und der Geschäftsort bei Nutzung anderer Verkehrsmittel vom Dienstort nicht mehr rechtzeitig erreicht werden könnte oder − sich aufgrund der Flugzeugbenutzung die Dauer der Dienstreise erheblich re- duziert und dadurch zwingende Betreuungspflichten (notwendige Betreuung der mit Dienstreisenden in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kinder und pflegebedürftigen nahen Angehörigen) besser wahrgenommen werden kön- nen und eine Alternative zur Betreuung durch die Dienstreisenden nicht be- steht. Das Fehlen von alternativen Betreuungsmöglichkeiten hat die oder der Dienstreisende im Dienstreiseantrag durch schriftliche Begründung zum Dienstreiseantrag glaubhaft zu machen.
Darüber hinaus können nach § 2 Absatz 3 Bremische Auslandsreisekostenverordnung die Kosten für die Benutzung der Businessklasse oder einer vergleichbaren Klasse er- stattet werden, wenn der Flug ununterbrochen mindestens sieben Stunden dauert. Die Zeit einer Flugunterbrechung, die von der flugplanmäßigen Landung bis zum flugplan- mäßigen Weiterflug bis zu zwei Stunden dauert, gilt als Flugzeit. Als Flugzeit gilt auch die Zeit, in der der Flug aus dienstlichen oder zwingenden persönlichen Gründen bis zu ei- ner Dauer von zwei Stunden unterbrochen wird. Bei einer längeren Flugunterbrechung oder bei einer Flugunterbrechung aus anderen als in Satz 3 genannten Gründen gilt je- der Flug als gesonderte Flugreise.
Sofern bei Dienstreisen von Senatsmitgliedern von diesen Regelung Ausnahmen getrof- fen wurden, ist dies in der anliegenden Tabelle vermerkt.
- Wie hoch war der geschätzte CO₂-Ausstoß der Flugreisen von Senatsmitgliedern in den Jahren 2023 bis 2025, und welche Berechnungsmethode wurde dabei ver- wendet? Der jeweilige CO₂-Ausstoß der Flugreisen der einzelnen Senatsmitglieder ist der anlie- genden Tabelle zu entnehmen.
Berechnungsmethode: Für die Berechnung der CO₂-Kompensationsbeträge wird die Entfernung zum Zielort ei- ner Dienstreise (Hin- und Rückweg) mit dem vom Umweltbundesamt veröffentlichten CO2-Emissionsfaktor des jeweiligen Verkehrsmittels multipliziert. Die dortigen Angaben der Emissionsfaktoren zu den Verkehrsmitteln sind sowohl für Inlandsdienstreisen als auch für Auslandsdienstreisen anzuwenden. In Fällen, in denen die genaue Berechnung der Entfernung zum Zielort einer Dienstreise (Hin- und Rückweg) nur mit unverhältnis- mäßigen Verwaltungsaufwand ermittelt werden kann, ist die Entfernung durch eine Überschlagsberechnung zu ermitteln. Für den Abrechnungszeitraum (i.d.R. ein Kalen- derjahr) werden die Emissionen aller durchgeführten Dienstreisen addiert. Die Gesamt- Emissionsmenge wird anschließend mit dem Kompensationsbetrag von derzeit 25 € pro Tonne CO2- multipliziert.
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Für Dienststellen, die das Dienstreisemodul des Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiterpor- tals (MiP) nutzen, findet derzeit das seit 2018 und in der Anlage zum Rundschreiben SF Nr. 10/2021 beschriebene Verfahren Anwendung. Im MiP ist die Berechnung der Kom- pensationsbeträge bereits integriert und nach Ablauf eines Haushaltsjahres, das dem jeweils zu bearbeitenden Haushaltsjahr folgt, ruft jede Dienststelle (über die MiP-Rolle „Haushälter:in“) die akkumulierten und damit anonymisierten Daten selbstständig aus dem MiP ab und rechnet diese inklusive ggf. ausgewiesener fehlender Kilometeranga- ben zu einem Gesamtergebnis hoch.
Für Dienstreisen, bei denen dem Reiseziel keine Entfernung zugeordnet wurde, wird eine einfache Hochrechnung über die Zahl der Reisen auf der Basis der ausgewerteten Reisen vorgenommen. So kann mit einfachen Mitteln und hinreichender Genauigkeit ein Gesamtbild der Dienstreisen mit dem jeweiligen Verkehrsmittel erstellt werden. Insbe- sondere bei Flugreisen kann es jedoch zu einer höheren Quote von Reisen ohne km-An- gabe kommen. In diesem Fall birgt eine Hochrechnung eine nicht mehr vertretbare Un- genauigkeit. Sofern sich die Ziele der Reise ermitteln lassen, werden deshalb die folgen- den Pauschalbeträge als Grundlage herangezogen:
Flug innerhalb Einfacher Flug Hin- und Rückreise Deutschland 5 Euro 10 Euro Europa 10 Euro 20 Euro Interkontinental 50 Euro 100 Euro (Hinweis: Umsteigeverbindungen werden nicht berücksichtigt, es zählen nur die Flughä- fen, an denen die Reise angetreten und beendet wurde. (Beispiel: Die Reise Bremen - Frankfurt - New York zählt als ein Interkontinentalflug à 50 EUR.)
Werden bei der CO₂-Bilanzierung von Flugreisen auch Nicht-CO₂-Effekte (z. B. Kondensstreifen) berücksichtigt? Die als Berechnungsgrundlage für die CO2-Bilanzierung genutzten CO2-Emissionsfakto- ren des Umweltbundesamtes berücksichtigen neben CO2 - wo immer möglich - auch weitere Treibhausgase wie Methan, Lachgas, sowie die nicht-CO2-Effekte des Luftver- kehrs.
Der Senat zahlt nach eigenen Angaben 25 Euro je Tonne CO₂ in den Klimafonds ein. Wie bewertet der Senat diesen Betrag vor dem Hintergrund, dass das Um- weltbundesamt die Schadenskosten deutlich höher beziffert, und wann ist mit einer Überarbeitung des Kompensationssatzes zu rechnen? Mit Beschluss des Senats vom 17.03.2026 zur Änderung der CO2-Kompensationszah- lungen von Dienstreisen wurde die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft gebe- ten, in Abstimmung mit dem Senator für Finanzen das Modell einer wirkungsvollen CO2-
Seite 5 von 9 Kompensation von Dienstreisen zu überarbeiten und bei der Aufstellung des nächsten Doppelhaushaltes 2028/29 zu berücksichtigen.
- Wie hoch waren die tatsächlich in den Klimafonds eingezahlten Beträge für die Flugreisen von Senatsmitgliedern in den Jahren 2023 bis 2025? Das Verfahren zu CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen (Ziffer 4.1.4 BremRKGVwV; RS 10/2021) soll rückwirkend für alle noch nicht kompensierten Dienst- reisen zum 01.01.2025 geändert werden. Die CO2-Kompensationsbeträge werden wie bisher vorrangig zum Kauf von CO2-Zertifikaten genutzt, die internationale Klimaschutz- projekte unterstützen. Die CO2-Kompensation ist nach dem Verified Carbon Standard zertifiziert, d. h. die Projekte sind offiziell registriert und werden regelmäßig überwacht. Zusätzlich ist das CO2-Minderungsrechte-Management durch den TÜV Rheinland zertifi- ziert und wird jährlich geprüft. Sämtliche nicht für CO2-Zertifikate benötigte Mittel aus der Kompensations-Pauschale werden nicht mehr direkt durch die Ressorts, sondern über das Umweltressort im Rahmen eines Zuwendungsverfahrens in Energieeffizienz- und Klimaschutz-Projekte von gemeinnützigen sozialen und kulturellen Einrichtungen im Land Bremen fließen (siehe Beschluss des Senats vom 17.03.2026; Befassung in der Umweltdeputation am 16.04.20226 und im HaFA am 17.04.2026).
Weitere Einzelheiten zum Verfahren werden wie bisher in der Allgemeinen Verwaltungs- vorschrift zum Bremischen Reisekostengesetz geregelt, die derzeit überarbeitet wird.
Die Ressorts wurden daher im Juni 2025 darum gebeten, die Entrichtung der CO2-Kom- pensation für Dienstreisen ab dem Jahr 2024 an den Klimafonds noch nicht vorzuneh- men, sofern dies noch nicht geschehen ist. Daher ist die Darstellung in der anliege