Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Oberpfalz-Nord beschloss Satzung zur Änderung der Verbandssatzung in Wernberg-Köblitz; Neuer Personalausschuss gebildet.
Amtsblatt der Regierung der Oberpfalz Nr. 10/2026
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Amtsblatt Regierung der Oberpfalz
- Jahrgang Regensburg, 13. August 2026 Nr. 10
Inhalt
Kommunale Angelegenheiten und Soziales Bekanntmachung der 1. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Oberpfalz-Nord vom 29. Juli 2026 Az. ROP-SG12-1444.1-17-1-57 ………………………………………………………………………………………………….. 134 Wirtschaft, Landesentwicklung, Verkehr Bekanntgabe der Feststellung gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) für eine Änderung der Planung des Ersatzneubaus der 380/110-kV Höchstspannungsfreileitung Redwitz – Schwandorf mitsamt Rückbau der Bestandsleitungen, Abschnitt Regierungsbezirksgrenze Oberfranken/Oberpfalz – Umspannwerk Etzenricht (Ltg. B160) 4. Planänderung nach Planfeststellungsbeschluss Az. ROP-Stabsstelle EnWi-3321.0-2-71-32 ……………………………………………………………………………………………………………. 135 Bekanntmachungen der Zweckverbände Haushaltssatzung des Zweckverbandes für Tierkörperbeseitigung in Scheuermühle für das Haushaltsjahr 2026 …………….. 136 Haushaltssatzung des Zweckverbandes zur Abwasserbeseitigung der Stadt Amberg und der Gemeinde Kümmersbruck für das Haushaltsjahr 2026 ………………………………………………………………………………………………………………………………….. 137
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Kommunale Angelegenheiten und Soziales Bekanntmachung der 1. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Oberpfalz-Nord vom 29. Juli 2026 Az. ROP-SG12-1444.1-17-1-57 Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Oberpfalz-Nord hat am 7. Juli 2026 eine Satzung zur Änderung der Verbandssatzung beschlossen. Die Änderungssatzung wird nachstehend gemäß Art. 48 Abs. 3 Satz 1 KommZG amtlich bekannt gemacht. Regensburg, 29. Juli 2026 Regierung der Oberpfalz Walter Jonas Regierungspräsident
- Satzung zur Änderung der Verbandssatzung für den Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Oberpfalz-Nord Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Oberpfalz-Nord erlässt aufgrund Art. 19 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 des Gesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1994 (GVBI S. 555, ber. 1995 S. 98), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23. Dezember 2025 (GVBI S. 637) folgende Satzung: § 1 Die Verbandssatzung für den Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Oberpfalz-Nord vom 23. Dezember 2022 (RABI Amtsblatt der Regierung der Oberpfalz, Seite 214, 17/2022) wird wie folgt geändert:
In § 1 wird folgender Absatz geändert: (2) Der Zweckverband hat seinen Sitz in Amberg, mit Fertigstellung des Neubaus der Integrierten Leitstelle Oberpfalz-Nord hat der Zweckverband seinen Sitz in Wernberg-Köblitz. 2. In § 12 Absatz 1 wird Satz 4 gestrichen; eingefügt werden die neuen Sätze 4 und 5 Der Verbandsvorsitzende vollzieht die Beschlüsse der Verbandsversammlung sowie der beschließenden Ausschüsse. Im Übrigen richtet sich seine Zuständigkeit unbeschadet der ihm nach der Verbandssatzung zugewiesenen Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit. 3. Nach § 12 wird folgender § 12a neu eingefügt: § 12a Personalausschuss (1) Es wird ein beschließender Personalausschuss gebildet. Der beschließende Personalausschuss ist zuständig,
- die Beamtinnen und Beamten des Zweckverbands ab Besoldungsgruppe A 9 bis einschließlich Besoldungsgruppe A 11 zu ernennen, zu befördern, abzuordnen oder zu versetzen, an eine Einrichtung zuzuweisen, in den Ruhestand zu versetzen und zu entlassen,
- die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Zweckverbands ab Entgeltgruppe 9a bis einschließlich Entgeltgruppe 11 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst oder einem entsprechenden Entgelt einzustellen, höherzugruppieren, abzuordnen oder zu versetzen, einem Dritten zuzuweisen, mittels Personalgestellung zu beschäftigen. (2) Der Personalausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Diese sind jeweils kraft Amtes der/die Verbandsvorsitzende sowie dessen beiden Stellvertreter/-innen. Jedes Ausschussmitglied erhält eine Stimme. Der Verbandsvorsitzende führt den Vorsitz im Personalausschuss. (3) Der Personalausschuss kann einen sachverständigen Dritten zur Unterstützung heranziehen. (4) Im Übrigen richtet sich der Geschäftsgang des Personalausschusses nach der jeweils für den Zweckverband maßgeb- lichen Geschäftsordnung.
Amtsblatt der Regierung der Oberpfalz Nr. 10/2026 Seite 135 4. Der § 16 enthält folgende Fassung: Die Kassengeschäfte werden durch den Zweckverband am Ort der Geschäftsstelle geführt. 5. Nach § 13 wird folgender § 13a neu eingefügt: § 13a Geschäftsstelle, Geschäftsleitung (1) Der Zweckverband unterhält eine Geschäftsstelle. Der Sitz der Geschäftsstelle befindet sich am jeweiligen Sitz des Zweckverbandes. Bis zum Wechsel des Sitzes des Zweckverbandes nach Wernberg-Köblitz (§ 1 Abs. 2) unterhält der Zweckverband Geschäftsstellen in Amberg und Weiden. 2) Für die Geschäftsstelle sind ein Geschäftsleiter sowie ein Vertreter des Geschäftsleiters zu bestellen. 3) Der Geschäftsleiter ist Dienststellenleiter im Sinne des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes. 4) Der Geschäftsleiter nimmt an den Sitzungen der Verbandsversammlung und ihrer Ausschüsse berichtend und beratend teil. 6. Der § 5 wird um folgende Nr. 4 ergänzt: 4. Personalausschuss 7. Der § 13 erhält folgende Fassung: Der Zweckverband hat das Recht, Dienstherr von Beamten zu sein und Arbeitnehmer zu beschäftigen. 8. Der § 9 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt: Die Verbandsräte können an den Sitzungen der Verbandsversammlung und des Personalausschusses mittels Ton-Bild- Übertragung teilnehmen. Gleiches Gilt hinsichtlich der Sitzungen des Personalausschusses für dessen Mitglieder. 9. Der § 9 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: Die Teilnahme an Sitzungen der Verbandsversammlung mittels Ton-Bild-Übertragung ist auf 30% der Verbandsräte be- schränkt. § 2 (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Regierung der Oberpfalz in Kraft. (2) Der Verbandsvorsitzende wird ermächtigt, den mit Inkrafttreten dieser Änderungssatzung gültigen Text der Verbandssat- zung im Amtsblatt der Regierung der Oberpfalz bekannt zu machen. Amberg, den 7. Juli 2026 Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Oberpfalz-Nord Thomas Ebeling Verbandsvorsitzender/Landrat Wirtschaft, Landesentwicklung, Verkehr Bekanntgabe der Feststellung gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) für eine Änderung der Planung des Ersatzneubaus der 380/110-kV Höchstspannungsfreileitung Redwitz – Schwandorf mitsamt Rückbau der Bestandsleitungen, Abschnitt Regierungsbezirksgrenze Oberfranken/Oberpfalz – Umspannwerk Etzenricht (Ltg. B160) 4. Planänderung nach Planfeststellungsbeschluss Az. ROP-Stabsstelle EnWi-3321.0-2-71-32 Die TenneT TSO GmbH hat mit Schreiben vom 30. April 2026 die vierte Änderung des mit Planfeststellungsbeschluss vom 23. Mai 2024 auf Grundlage des § 43 Abs. 1 Nr. 1 EnWG genehmigten Vorhabens beantragt. Die Änderung erfolgt vor Fertigstellung des Vorhabens. Die Genehmigung dieser Änderung erfolgt deshalb nach § 43d EnWG i. V. m. Art. 76 BayVwVfG. Gegenstand der Änderung ist der Verbleib des Mastfundaments der Bestandsmasten M71, 72, 79, 80 und 81 bis zu einer Tiefe unter Geländeoberkante von 0,50 m sowie der vollständige Verbleib des Mastfundaments des Bestandsmasts M73 der Bestands- leitung B111.
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Die beantragte Änderung bedarf keiner Umweltverträglichkeitsprüfung nach UVPG. Durch den planfestgestellten Fundamentrückbau bis zu einer Tiefe von 1,20 m unter Geländeoberkante kann es bei den Be- standsmasten M71, M72, M73, M79, M80 und M81 zu erheblichen Beeinträchtigungen von naturschutzfachlich hochwertigen Biotopen bzw. von Lebensräumen sensibler Tierarten kommen. Der im Rahmen der 4. Planänderung beantragte (teilweise) Ver- bleib der Mastfundamente mindert die Eingriffe. Unter Beachtung der bereits vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen, wie Ent- fernung der Masten mittels Hubschrauber, sind zusätzlich erhebliche nachteilige oder anderen erheblich nachteilige Umweltaus- wirkungen nicht zu erwarten. Durch das weitestgehende Belassen der Fundamente bei den vorliegend betrachteten Maststandorten können insbesondere erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzguts Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt vermieden werden. Somit ergibt sich aus der UVP-Vorprüfung gemäß §§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 i. V. m. § 7 UVPG, dass das Änderungsvorhaben allenfalls sehr geringe Auswirkungen auf die zu betrachtenden Schutzgüter hat und dass die Änderung keine zusätzlichen erheb- lichen nachteiligen oder anderen erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen bedingt. Eine UVP-Pflicht besteht für die Ände- rung des Vorhabens nicht. Die Feststellung ist gem. § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar. Regensburg, den 20. Juli 2026 Regierung der Oberpfalz Dr. Rebler Stabsstelle Energiewirtschaft Bekanntmachungen der Zweckverbände Haushaltssatzung des Zweckverbandes für Tierkörperbeseitigung in Scheuermühle für das Haushaltsjahr 2026 I. Aufgrund der §§ 11 ff. der Verbandssatzung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1988 (RABl S. 51) zuletzt geändert durch Satzung vom 30. Januar 2007 (RABl S. 12) und der Art. 40 ff des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit i. V. mit Art. 63 ff. der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt der Zweckverband für Tierkörperbeseitigung in Scheuermühle folgende Haushaltssatzung: § 1 Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan wird für das Haushaltsjahr 2026 im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben auf 261.820 Euro im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben auf 221.443 Euro festgesetzt. § 2 Kredite zur Finanzierung der Ausgaben im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt. § 3 Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt. § 4 (1) Betriebskostenumlage Eine Betriebskostenumlage wird nicht erhoben.
(2) Investitionsumlage Eine Investitionsumlage wird nicht erhoben. § 5 Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan werden nicht beansprucht.
Amtsblatt der Regierung der Oberpfalz Nr. 10/2026 Seite 137 § 6 Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2026 in Kraft. II. Die Regierung der Oberpfalz hat als Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 20. Juli 2026 Az. ROP-SG12-1512.2-12-9-2 festgestellt, dass die Haushaltssatzung keine genehmigungspflichtigen Bestandteile enthält. III. Die Haushaltssatzung samt Anlagen liegt vom Tage nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung bis zur nächsten amtlichen Bekanntmachung einer Haushaltssatzung des Zweckverbandes für Tierkörperbeseitigung in Scheuermühle bei der Geschäfts- stelle des Zweckverbandes in Regensburg, Altmühlstr. 3, Zimmer 1.020 während der allgemeinen Dienststunden öffentlich zur Einsichtnahme auf. Regensburg, 22.Juli 2026 Zweckverband für Tierkörperbeseitigung in Scheuermühle Tanja Schweiger Landrätin Verbandsvorsitzende Haushaltssatzung des Zweckverbandes zur Abwasserbeseitigung der Stadt Amberg und der Gemeinde Kümmersbruck für das Haushaltsjahr 2026 Gemäß §§ 15 ff. der Zweckverbandssatzung i. d. F. der Bekanntmachung vom 7. Februar 2023 (RABl Nr. 3/2023, S.