terranets bw GmbH plant SPO Erdgastransportleitung in Bayern; UVP vorgesehen, öffentliche Einsicht im Netz

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Würzburg, 13. August 2026 71. Jahrgang Herausgegeben von der Regierung von Unterfranken in Würzburg AMTSBLATT DER REGIERUNG VON UNTERFRANKEN 156 Nr. 17 Inhaltsübersicht: Amtlicher Teil Bek vom 13.08.2026 Nr. 22-2-3323-1-3 über das Planfest- stellungsverfahren gemäß §§ 43 ff . Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) i.V.m. §§ 72 ff . Bayerisches Verwaltungsverfahrensge- setz (BayVwVfG) sowie gemäß dem Gesetz über die Umwelt- verträglichkeitsprüfung (UVPG) für den geplanten Neubau einer Erdgastransportleitung, der Spessart-Odenwald-Leitung (SPO), hier: Abschnitt Bayern (PLD) - Anhörungsverfahren …………………..156 Sicherheit, Kommunales und Soziales Bek vom 05.08.2026 Nr. 12-1444.14-2-18 über die Haus- haltssatzung des Zweckverbandes Fernwasserversorgung Mittelmain für das Wirtschaftsjahr 2026 ……………………………………158 Nichtamtlicher Teil Buchbesprechungen ………………………………………………………………..159 Amtlicher Teil Planfeststellungsverfahren gemäß §§ 43 ff . Energiewirt- schaftsgesetz (EnWG) i. V. m. §§ 72 ff . Bayerisches Verwal- tungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) sowie gemäß dem Ge- setz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) für den geplanten Neubau einer Erdgastransportleitung, der Spessart-Odenwald-Leitung (SPO), hier: Abschnitt Bayern (PLD) - Anhörungsverfahren Bekanntmachung vom 13.08.2026, Nr. 22.2-3323-1-3 Die terranets bw GmbH, Am Wallgraben 135, 70565 Stuttgart, plant für einen zukunftssicheren Ausbau ihres bestehenden Erdgasnetzes den Neubau der Erdgastransportleitung SPO mit einer Gesamtlänge von 117 km von Wirtheim/Biebergemünd bis Lampertheim in überwiegender Parallelführung zur bereits vorhandenen Mitte-Deutschland-Anbindungsleitung (MI- DAL). Das Gesamtvorhaben umfasst vier Planfeststellungsab- schnitte, wovon drei Abschnitte in Hessen liegen. Hessen-Nord von Wirtheim/Biebergemünd bis Klein-Auheim/Hanau (PLA), Hessen- Mitte von Klein-Auheim/Hanau bis Herchenrode/ Modautal (PLB), Hessen-Süd von Herschenrode/Modautal bis Lampertheim (PLC) und den Abschnitt Bayern (PLD). Für die SPO ist eine Nennweite von DN 1.000 sowie eine Druckstufe von PN 90 vorgesehen; die Leitung soll zudem wasserstoff rea- dy errichtet werden.

Amtsblatt der Regierung von Unterfranken Nr. 17/2026 vom 13.08.2026 157 Die terranets bw GmbH hat vorliegend gem. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EnWG die Planfeststellung für den Abschnitt Bayern (PLD), welcher die Trassenabschnitte zwischen den Stationie- rungspunkten (SP) 22+950 und SP 23+510, SP 24+080 und SP 24+280 sowie SP 24+800 und SP 24+940 umfasst, bei der Regierung von Unterfranken mit Schreiben vom 08.07.2026, eingegangen am 13.07.2026, beantragt. Die Gesamtlänge der einzelnen Trassenabschnitte in Bayern beträgt ca. 900m. Durch das geplante Vorhaben ist im Freistaat Bayern die Stadt Alzenau unmittelbar betroff en. Die Gemeinde Kahl am Main im Freistaat Bayern sowie die Stadt Hanau, die Gemeinden Freigericht und Rodenbach im Bundesland Hessen sind nur mittelbar betroff en, u.a. durch die Absenkung des Grundwas- sers im Zuge der Grundwasserhaltung, durch die Abwicklung der Baustellenlogistik auf Straßen und Wegen (ausschließlich in Hessen) und durch Baulärm. Zuständig für die Durchführung des Planfeststellungsverfah- rens ist die Regierung von Unterfranken, Arbeitsbereich 22.2, Peterplatz 9, 97070 Würzburg. Folgende Unterlagen hat die terranets bw GmbH unter anderem mit dem o. g. Antrag vorgelegt:

  • Erläuterungsbericht
  • Übersichtspläne
  • Studie zur Raumverträglichkeit
  • Trassierungspläne und Querschnitte
  • Bauwerks- und Kreuzungsverzeichnis
  • Grundstücksverzeichnisse mit Plänen
  • UVP-Bericht
  • Fachbeiträge zu Artenschutz, Wasserrahmenrichtlinie und landschaftspfl egerischer Begleitplan
  • Anträge zu den einbezogenen Genehmigungen (Wasserrecht, Artenschutz, Forstrecht)
  • Fachgutachten zum Bodenschutz, zu Emissionen und Immis- sionen (insbes. Lärm) und zur Geologie
  • Sicherheitsstudie Für das Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Die Anhörung zu den ausgelegten Planunterla- gen beinhaltet daher auch die Einbeziehung der Öff entlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gem. § 18 Abs. 1 UVPG.
  1. Die Planunterlagen werden gemäß § 43a EnWG i.V.m. Art. 73 BayVwVfG durch Veröff entlichung im Internet für die Dauer eines Monats vom 17.08.2026 bis einschließlich 16.09.2026

zur allgemeinen Einsichtnahme auf der Internetseite der Re- gierung von Unterfranken zugänglich gemacht.

Die Planunterlagen können direkt auf der Internetseite der Regierung von Unterfranken unter folgendem Link aufgeru- fen werden:

https://www.regierung.unterfranken.bayern.de/aufga- ben/177666/177669/leistung/leistung_25679/index.html

Die Unterlagen sind ebenfalls auffi ndbar unter:

www.regierung.unterfranken.bayern.de -> Aufgaben -> Wirtschaft, Landesentwicklung, Heimat und Verkehr -> Energiewirtschaft, Preisprüfung und Gewerbe -> Hochspan- nungs-, Gas- und Wasserstoffl eitungen; Beantragung der Durchführung eines Plangenehmigungs-, Planfeststellungs- oder Anzeigeverfahrens -> aktuelle Planfeststellungsverfah- ren

Daneben werden die Planunterlagen auch im UVP-Portal veröff entlicht unter:

https://www.uvp-verbund.de/

Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 43a Abs. 3 Satz 3 EnWG einem Beteiligten eine leicht zu erreichende Zu- gangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt wird, wenn er oder sie während der Dauer der Auslegung ein entspre- chendes Verlangen an die Regierung von Unterfranken gerichtet hat. Das Verlangen ist unter Angabe der vollstän- digen Kontaktdaten an die Regierung von Unterfranken schriftlich, per E-Mail oder telefonisch zu richten (Regie- rung von Unterfranken, Sachgebiet 22, Peterplatz 9, 97070 Würzburg, energieversorgungsleitungen@reg-ufr.bayern.de,

Tel.: 0931/380-1076). 2. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis einschließlich 16.10.2026

bei der Regierung von Unterfranken Einwendungen elektro- nisch gegen den Plan erheben.

Einwendungen können über die folgenden Wege erhoben werden:

Maßgeblich für die Fristwahrung ist das Eingangsdatum bei der Regierung von Unterfranken. Vor Beginn der Planausle- gung eingehende Einwendungen sind unwirksam.

Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach ande- ren Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach Art. 74 BayVwVfG einzulegen, können bis zum Ablauf der genannten Einwendungsfrist in der vorgenannten Form Ein- wendungen und Stellungnahmen zu dem Plan abgeben.

Die Einwendung bzw. Stellungnahme muss den geltend ge- machten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung er- kennen lassen.

Nach Ablauf der oben genannten Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (Art. 73 Abs. 4 Satz 3 Bay- VwVfG). Einwendungen und Stellungnahmen von Vereini- gungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlos- sen (Art. 73 Abs. 4 Sätze 5 und 6 BayVwVfG).

Einwender erhalten auf ihre Einwendungen grundsätzlich keine schriftliche Erwiderung im laufenden Planfeststel- lungsverfahren. Eine Eingangsbestätigung zum Einwen- dungsschreiben erfolgt nicht.

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Un- terschriftenlisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt ist. Andernfalls

Amtsblatt der Regierung von Unterfranken Nr. 17/2026 vom 13.08.2026 158 können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben (Art. 17 BayVwVfG).

Die Einwendungen und Stellungnahmen werden dem Träger des Vorhabens und den von ihm Beauftragten zur Verfügung gestellt, um eine Erwiderung gegenüber der Planfeststel- lungsbehörde zu ermöglichen. 3. Rechtzeitig erhobene Einwendungen und Stellungnahmen werden in einem Termin erörtert (Erörterungstermin), der mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht wird. Die Regierung von Unterfranken kann unter den Vo- raussetzungen des § 43a Abs. 8 EnWG auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Einwendungen und Stellungnah- men verzichten.

Diejenigen, die fristgerecht Einwendungen oder Stellung- nahmen erhoben haben bzw. bei gleichförmigen Einwen- dungen (im oben beschriebenen Sinn) deren Vertreter oder Bevollmächtigte, werden von dem Erörterungstermin ge- sondert benachrichtigt (Art. 17 BayVwVfG). Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Be- nachrichtigungen durch öff entliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Der Erörte- rungstermin ist nicht öff entlich. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet. 4. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erör- terungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet. 5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Plan- feststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, sind nicht Gegenstand dieses Planfeststellungsverfahrens, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren zu behandeln (§ 45a EnWG). 6. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfest- stellungsbehörde entschieden. Die abschließende Entschei- dung (Planfeststellungsbeschluss) wird dem Vorhabenträger zugestellt (§ 43b Abs. 5 Satz 1 EnWG). Im Übrigen wird der Planfeststellungsbeschluss öff entlich bekannt gegeben, indem er mit der Rechtsbehelfsbelehrung für die Dauer von zwei Wochen auf der Internetseite der Regierung von Un- terfranken zugänglich gemacht und zusätzlich mit seinem verfügenden Teil und der Rechtsbehelfsbelehrung sowie ei- nem Hinweis auf die Zugänglichmachung im Internet und in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Gebiet, auf das sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, verbreitet sind, bekannt gemacht wird (§ 43b Abs. 5 Satz 2 EnWG). Nach dem Ablauf von zwei Wochen seit der Zugänglichmachung auf der Internetseite der Regierung von Unterfranken gilt der Planfeststellungsbeschluss gegenüber den Betroff enen und demjenigen, der Einwendungen erhoben hat, als bekannt ge- geben (§ 43b Abs. 5 Satz 3 EnWG). 7. Vom Beginn der Auslegung des Plans im Planfeststellungs- verfahren an, dürfen auf den vom Plan betroff enen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplante Baumaßnahme erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungs- sperre). Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden davon nicht berührt (§ 44a Abs. 1 EnWG). 8. Vom Beginn der Auslegung des Plans steht dem Vorhaben- sträger an den vom Plan betroff enen Flächen ein Vorkaufs- recht zu (§ 44a Abs. 3 EnWG). 9. Aufgrund der seit dem 25. Mai 2018 anwendbaren EU-Da- tenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wird darauf hinge- wiesen, dass im Rahmen der Beteiligung der Öff entlichkeit im o.g. Planfeststellungsverf