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title: "terranets bw GmbH plant SPO Erdgastransportleitung in Bayern; UVP vorgesehen, öffentliche Einsicht im Netz"
sdDatePublished: "2026-08-13T15:50:00Z"
source: "https://regierung.unterfranken.bayern.de/mam/Bekanntmachungen/amtsblatt/ausgabe_17_seiten_156-160.pdf"
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  - name: "energy industry"
    identifier: "medtop:20000261"
  - name: "infrastructure projects"
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  - name: "environmental policy"
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  - "Bavaria"
  - "Würzburg"
  - "Hessen"
  - "Bergstraße"
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terranets bw GmbH plant SPO Erdgastransportleitung in Bayern; UVP vorgesehen, öffentliche Einsicht im Netz

nr17-26.indd

Würzburg, 13. August 2026
71. Jahrgang
Herausgegeben von der Regierung von Unterfranken in Würzburg
AMTSBLATT
DER REGIERUNG VON UNTERFRANKEN
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Nr. 17
Inhaltsübersicht:
Amtlicher Teil
Bek vom 13.08.2026 Nr. 22-2-3323-1-3 über das Planfest-
stellungsverfahren gemäß §§ 43 ﬀ . Energiewirtschaftsgesetz
(EnWG) i.V.m. §§ 72 ﬀ . Bayerisches Verwaltungsverfahrensge-
setz (BayVwVfG) sowie gemäß dem Gesetz über die Umwelt-
verträglichkeitsprüfung (UVPG) für den geplanten Neubau einer
Erdgastransportleitung, der Spessart-Odenwald-Leitung (SPO),
hier: Abschnitt Bayern (PLD) - Anhörungsverfahren .......................156
Sicherheit, Kommunales und Soziales
Bek vom 05.08.2026 Nr. 12-1444.14-2-18 über die Haus-
haltssatzung
des
Zweckverbandes
Fernwasserversorgung
Mittelmain für das Wirtschaftsjahr 2026 ..........................................158
Nichtamtlicher Teil
Buchbesprechungen ..........................................................................159
Amtlicher Teil
Planfeststellungsverfahren gemäß §§ 43 ﬀ . Energiewirt-
schaftsgesetz (EnWG) i. V. m. §§ 72 ﬀ . Bayerisches Verwal-
tungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) sowie gemäß dem Ge-
setz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) für
den geplanten Neubau einer Erdgastransportleitung, der
Spessart-Odenwald-Leitung (SPO),
hier: Abschnitt Bayern (PLD) - Anhörungsverfahren
Bekanntmachung vom 13.08.2026, Nr. 22.2-3323-1-3
Die terranets bw GmbH, Am Wallgraben 135, 70565 Stuttgart,
plant für einen zukunftssicheren Ausbau ihres bestehenden
Erdgasnetzes den Neubau der Erdgastransportleitung SPO mit
einer Gesamtlänge von 117 km von Wirtheim/Biebergemünd
bis Lampertheim in überwiegender Parallelführung zur bereits
vorhandenen
Mitte-Deutschland-Anbindungsleitung
(MI-
DAL). Das Gesamtvorhaben umfasst vier Planfeststellungsab-
schnitte, wovon drei Abschnitte in Hessen liegen. Hessen-Nord
von Wirtheim/Biebergemünd bis Klein-Auheim/Hanau (PLA),
Hessen- Mitte von Klein-Auheim/Hanau bis Herchenrode/
Modautal (PLB), Hessen-Süd von Herschenrode/Modautal bis
Lampertheim (PLC) und den Abschnitt Bayern (PLD). Für die
SPO ist eine Nennweite von DN 1.000 sowie eine Druckstufe
von PN 90 vorgesehen; die Leitung soll zudem wasserstoﬀ rea-
dy errichtet werden.

Amtsblatt der Regierung von Unterfranken Nr. 17/2026 vom 13.08.2026
157
Die terranets bw GmbH hat vorliegend gem. § 43 Abs. 1 Satz
1 Nr. 5 EnWG die Planfeststellung für den Abschnitt Bayern
(PLD), welcher die Trassenabschnitte zwischen den Stationie-
rungspunkten (SP) 22+950 und SP 23+510, SP 24+080 und
SP 24+280 sowie SP 24+800 und SP 24+940 umfasst, bei der
Regierung von Unterfranken mit Schreiben vom 08.07.2026,
eingegangen am 13.07.2026, beantragt.
Die Gesamtlänge der einzelnen Trassenabschnitte in Bayern
beträgt ca. 900m.
Durch das geplante Vorhaben ist im Freistaat Bayern die Stadt
Alzenau unmittelbar betroﬀ en. Die Gemeinde Kahl am Main
im Freistaat Bayern sowie die Stadt Hanau, die Gemeinden
Freigericht und Rodenbach im Bundesland Hessen sind nur
mittelbar betroﬀ en, u.a. durch die Absenkung des Grundwas-
sers im Zuge der Grundwasserhaltung, durch die Abwicklung
der Baustellenlogistik auf Straßen und Wegen (ausschließlich
in Hessen) und durch Baulärm.
Zuständig für die Durchführung des Planfeststellungsverfah-
rens ist die Regierung von Unterfranken, Arbeitsbereich 22.2,
Peterplatz 9, 97070 Würzburg.
Folgende Unterlagen hat die terranets bw GmbH unter anderem
mit dem o. g. Antrag vorgelegt:
- Erläuterungsbericht
- Übersichtspläne
- Studie zur Raumverträglichkeit
- Trassierungspläne und Querschnitte
- Bauwerks- und Kreuzungsverzeichnis
- Grundstücksverzeichnisse mit Plänen
- UVP-Bericht
- Fachbeiträge zu Artenschutz, Wasserrahmenrichtlinie und
landschaftspﬂ egerischer Begleitplan
- Anträge zu den einbezogenen Genehmigungen (Wasserrecht,
Artenschutz, Forstrecht)
- Fachgutachten zum Bodenschutz, zu Emissionen und Immis-
sionen (insbes. Lärm) und zur Geologie
- Sicherheitsstudie
Für das Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung
durchzuführen. Die Anhörung zu den ausgelegten Planunterla-
gen beinhaltet daher auch die Einbeziehung der Öﬀ entlichkeit
zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gem. § 18 Abs. 1
UVPG.
1. Die Planunterlagen werden gemäß § 43a EnWG i.V.m. Art.
73 BayVwVfG durch Veröﬀ entlichung im Internet für die
Dauer eines Monats vom
17.08.2026 bis einschließlich 16.09.2026

zur allgemeinen Einsichtnahme auf der Internetseite der Re-
gierung von Unterfranken zugänglich gemacht.

Die Planunterlagen können direkt auf der Internetseite der
Regierung von Unterfranken unter folgendem Link aufgeru-
fen werden:

https://www.regierung.unterfranken.bayern.de/aufga-
ben/177666/177669/leistung/leistung_25679/index.html

Die Unterlagen sind ebenfalls auﬃ ndbar unter:

www.regierung.unterfranken.bayern.de -> Aufgaben ->
Wirtschaft, Landesentwicklung, Heimat und Verkehr ->
Energiewirtschaft, Preisprüfung und Gewerbe -> Hochspan-
nungs-, Gas- und Wasserstoﬄ eitungen; Beantragung der
Durchführung eines Plangenehmigungs-, Planfeststellungs-
oder Anzeigeverfahrens -> aktuelle Planfeststellungsverfah-
ren

Daneben werden die Planunterlagen auch im UVP-Portal
veröﬀ entlicht unter:

https://www.uvp-verbund.de/

Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 43a Abs. 3 Satz
3 EnWG einem Beteiligten eine leicht zu erreichende Zu-
gangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt wird, wenn er
oder sie während der Dauer der Auslegung ein entspre-
chendes Verlangen an die Regierung von Unterfranken
gerichtet hat. Das Verlangen ist unter Angabe der vollstän-
digen Kontaktdaten an die Regierung von Unterfranken
schriftlich, per E-Mail oder telefonisch zu richten (Regie-
rung von Unterfranken, Sachgebiet 22, Peterplatz 9, 97070
Würzburg, energieversorgungsleitungen@reg-ufr.bayern.de,

 Tel.: 0931/380-1076).
2. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden,
kann
bis einschließlich 16.10.2026

bei der Regierung von Unterfranken Einwendungen elektro-
nisch gegen den Plan erheben.

Einwendungen können über die folgenden Wege erhoben
werden:
- per (einfacher) E-Mail an das Funktionspostfach
 energieversorgungsleitungen@reg-ufr.bayern.de,
- unter Nutzung des besonderen elektronischen Behörden-
postfachs (beBPo) der Regierung von Unterfranken,
- mündlich zur elektronischen Eingabe; die Terminverein-
barung hierzu erfolgt per E-Mail oder telefonisch bei der
Regierung von Unterfranken (Sachgebiet 22,
 energieversorgungsleitungen@reg-ufr.bayern.de,
 Tel.: 0931/380-1076).

Maßgeblich für die Fristwahrung ist das Eingangsdatum bei
der Regierung von Unterfranken. Vor Beginn der Planausle-
gung eingehende Einwendungen sind unwirksam.

Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach ande-
ren Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der
Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach
Art. 74 BayVwVfG einzulegen, können bis zum Ablauf der
genannten Einwendungsfrist in der vorgenannten Form Ein-
wendungen und Stellungnahmen zu dem Plan abgeben.

Die Einwendung bzw. Stellungnahme muss den geltend ge-
machten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung er-
kennen lassen.

Nach Ablauf der oben genannten Einwendungsfrist sind alle
Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen
privatrechtlichen Titeln beruhen (Art. 73 Abs. 4 Satz 3 Bay-
VwVfG). Einwendungen und Stellungnahmen von Vereini-
gungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlos-
sen (Art. 73 Abs. 4 Sätze 5 und 6 BayVwVfG).

Einwender erhalten auf ihre Einwendungen grundsätzlich
keine schriftliche Erwiderung im laufenden Planfeststel-
lungsverfahren. Eine Eingangsbestätigung zum Einwen-
dungsschreiben erfolgt nicht.

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Un-
terschriftenlisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter
gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige
Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen
Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als
Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen, soweit er
nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt ist. Andernfalls

Amtsblatt der Regierung von Unterfranken Nr. 17/2026 vom 13.08.2026
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können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben (Art.
17 BayVwVfG).

Die Einwendungen und Stellungnahmen werden dem Träger
des Vorhabens und den von ihm Beauftragten zur Verfügung
gestellt, um eine Erwiderung gegenüber der Planfeststel-
lungsbehörde zu ermöglichen.
3. Rechtzeitig erhobene Einwendungen und Stellungnahmen
werden in einem Termin erörtert (Erörterungstermin), der
mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht
wird. Die Regierung von Unterfranken kann unter den Vo-
raussetzungen des § 43a Abs. 8 EnWG auf eine Erörterung
der rechtzeitig erhobenen Einwendungen und Stellungnah-
men verzichten.

Diejenigen, die fristgerecht Einwendungen oder Stellung-
nahmen erhoben haben bzw. bei gleichförmigen Einwen-
dungen (im oben beschriebenen Sinn) deren Vertreter oder
Bevollmächtigte, werden von dem Erörterungstermin ge-
sondert benachrichtigt (Art. 17 BayVwVfG). Sind mehr als
50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Be-
nachrichtigungen durch öﬀ entliche Bekanntmachung ersetzt
werden.

Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin
kann auch ohne ihn verhandelt werden. Die Vertretung durch
einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung
ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu
den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Der Erörte-
rungstermin ist nicht öﬀ entlich. Das Anhörungsverfahren ist
mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.
4. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von
Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erör-
terungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten
werden nicht erstattet.
5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Plan-
feststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, sind nicht
Gegenstand dieses Planfeststellungsverfahrens, sondern in
einem gesonderten Entschädigungsverfahren zu behandeln
(§ 45a EnWG).
6. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach
Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfest-
stellungsbehörde entschieden. Die abschließende Entschei-
dung (Planfeststellungsbeschluss) wird dem Vorhabenträger
zugestellt (§ 43b Abs. 5 Satz 1 EnWG). Im Übrigen wird
der Planfeststellungsbeschluss öﬀ entlich bekannt gegeben,
indem er mit der Rechtsbehelfsbelehrung für die Dauer von
zwei Wochen auf der Internetseite der Regierung von Un-
terfranken zugänglich gemacht und zusätzlich mit seinem
verfügenden Teil und der Rechtsbehelfsbelehrung sowie ei-
nem Hinweis auf die Zugänglichmachung im Internet und in
örtlichen Tageszeitungen, die in dem Gebiet, auf das sich das
Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, verbreitet sind,
bekannt gemacht wird (§ 43b Abs. 5 Satz 2 EnWG). Nach
dem Ablauf von zwei Wochen seit der Zugänglichmachung
auf der Internetseite der Regierung von Unterfranken gilt der
Planfeststellungsbeschluss gegenüber den Betroﬀ enen und
demjenigen, der Einwendungen erhoben hat, als bekannt ge-
geben (§ 43b Abs. 5 Satz 3 EnWG).
7. Vom Beginn der Auslegung des Plans im Planfeststellungs-
verfahren an, dürfen auf den vom Plan betroﬀ enen Flächen
bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde
oder die geplante Baumaßnahme erheblich erschwerende
Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungs-
sperre). Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise
vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und
die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden
davon nicht berührt (§ 44a Abs. 1 EnWG).
8. Vom Beginn der Auslegung des Plans steht dem Vorhaben-
sträger an den vom Plan betroﬀ enen Flächen ein Vorkaufs-
recht zu (§ 44a Abs. 3 EnWG).
9. Aufgrund der seit dem 25. Mai 2018 anwendbaren EU-Da-
tenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wird darauf hinge-
wiesen, dass im Rahmen der Beteiligung der Öﬀ entlichkeit
im o.g. Planfeststellungsverf