Sandro Werner Katzorke Öffentliche Zustellung Salzlandkreis; Dokument gilt nach zwei Wochen.
Formular_Bekanntmachungstext_Öffentliche_Zustellung
SLK-06-06-1523; 2026-01-28 Salzlandkreis
Der Landrat
Benachrichtigung über eine Öffentliche Zustellung gem. § 10 des Verwaltungszu- stellungsgesetzes (VwZG) in Verbindung mit § 1 des Verwaltungszustellungsgeset- zes des Landes Sachsen-Anhalt (VwZG-LSA)
Datum und Art der Bekanntmachung der öffentlichen Benachrichtigung: Datum (Wird von StS 06 ausgefüllt!) 13.08.2026 Art Auf der Internetseite des Salzlandkreises.
Salzlandkreis | Öffentliche Zustellungen
Veröffentlichende Behörde: konkrete Bezeichnung der Organisationseinheit Salzlandkreis Fachdienst Jugend und Familie 22.6 - Unterhaltsvorschuss
Name und letzte bekannte Anschrift der Zustellungsadressatin/des Zustellungsadressaten: Herr Vorname und Name Sandro Werner Katzorke Straße und Hausnummer Alleestr. 2 PLZ Ort 39218 Schönebeck (Elbe)
Datum und Aktenzeichen des Dokuments (welches öffentlich zugestellt werden soll): Datum 12.08.2026 Aktenzeichen 22/214/0311/26
Bezeichnung des Dokuments (Betreff des Dokuments): Mitteilung über die Gewährung einer Unterhaltsleistung (Rechtswahrungsanzeige) gem. § 7 UVG vom 23.07.1979
Stelle, wo das Dokument eingesehen werden kann: konkrete Bezeichnung der Organisationseinheit Salzlandkreis Fachdienst Jugend und Familie - Bereich Unterhaltsvorschuss Ansprechpartner Frau Hoffmann Standort Bernburg Zimmernummer 326 Telefonnummer 03471 684 1725 E-Mail kehoffmann@kreis-slk.de Anschrift (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort) Friedensallee 25 06406 Bernburg Allgemeine Sprechzeiten Montag 09:00 – 12:00 Uhr nach Terminvereinbarung Dienstag 09:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 09:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 16:00 Uhr Freitag 09:00 – 12:00 Uhr nach Terminvereinbarung
SLK-06-06-1523; 2026-01-28
Der Zustellungsadressatin/Der Zustelladressat hat die Möglichkeit, das Dokument nach vorherigen Ter- minvereinbarung abzuholen und kann mit der bearbeitenden Behörde in Verbindung treten. Zur Aushändi- gung des Schriftstückes ist eine Identifikation durch ein gültiges Personaldokument notwendig.
Grund für die öffentliche Zustellung gemäß § 10 Abs. 2 VwZG: z. B.: Die postalische Zustellung an den Adressaten ist nicht möglich. Der gegenwärtige Aufenthaltsort ist unbekannt. Herr Bohn hat keine Meldedeadresse. Eine Zustellung an einen Vertreter ist nicht möglich.
Hinweis zu Rechtsfolgen der öffentlichen Zustellung: Das Dokument gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wo- chen vergangen sind. Durch die öffentliche Zustellung können Fristen (z. B. Rechtsbehelfsfrist) in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen.
gez.: Hoffmann
FD 22.6 UVG