Schleswig-Holstein Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus – Schulwegsicherung: straßenbauliche und straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen in Schleswig-Holstein; Vision Zero und Safe-System-Ansatz als Leitbild

Straßenbauliche und Straßenverkehrliche Maßnahmen zur Schulwegsicherung

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  1. August 2026 Straßenbauliche und Straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zur Schulwegsicherung Sehr geehrte Damen und Herren, die Schulwegsicherung ist ein zentraler Bereich der behördlichen Verkehrssicherheitsar­ beit. Dienstgebäude Düsternbrooker Weg 94, 24105 Kiel (Barrierefreier Zugang) | Telefon 0431 988-0 | Telefax 0431 988-4700 | poststelle@wimi.landsh.de | De-Mail: poststelle@wimi.landsh.de-mail.de | www.schleswig-holstein.de/wirtschaftsministerium | E-Mail-Adressen: Kein Zugang für elektronisch verschlüsselte Dokumente.

2 In Schleswig-Holstein werden die Vision Zero als Leitbild und der Safe-System-Ansatz als fachlicher Umsetzungsrahmen für die Verkehrssicherheitsarbeit zugrunde gelegt. Der Safe System-Ansatz geht davon aus, dass menschliche Fehler im Straßenverkehr nicht voll­ ständig ausgeschlossen werden können. Straßenraum, Verkehrsregelung und Geschwin­ digkeit sollen deshalb so gestaltet werden, dass Fehlverhalten möglichst nicht zu schwe­ ren Unfallfolgen führt. Dies gilt im besonderen Maße für Kinder und Jugendliche auf Schul­ wegen. Die Schulwegsicherung wird in diesem Rahmen also als vorsorgende, fehlertole­ rante und nutzerorientierte Aufgabe verstanden. Sie verbindet bauliche, verkehrsrechtli­ che, organisatorische und kooperative Maßnahmen. Maßgeblich bleiben die rechtlichen Voraussetzungen der jeweiligen Anordnung, die örtlichen Verhältnisse und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Hierbei sind die nachfolgend festgelegten Regelungen und Rahmenbedingungen zu beachten: Inhaltsverzeichnis A. Straßenbauliche Maßnahmen zur Schulwegsicherung…………………………………………3 B. Straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zur Schulwegsicherung…………………………..4 I. Zentrale Anordnungsgründe……………………………………………………………………..5 1. § 45 Abs. 1 S. 1, Abs. 9 StVO……………………………………………………………..5 2. § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 lit. b StVO………………………………………………………….5 II. „zwingend geboten“ / Verhältnismäßigkeitsprüfung………………………………………6 III. Überblick der Maßnahmen im Einzelnen…………………………………………………….6 1. Fußgängerüberwege (Zebrastreifen)……………………………………………………7 2. Lichtzeichenanlagen………………………………………………………………………….7 3. Streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkungen…………………………..8 a. Nahbereich von allgemeinbildenden Schulen / Förderschulen…………………9 b. Hochfrequentierte Schulwege……………………………………………………………..9 c. Nahbereich von Spielplätzen…………………………………………………………….10 d. Nahbereich von Fußgängerüberwegen……………………………………………….11 e. Lückenschluss………………………………………………………………………………..11 4. Tempo 30-Zonen……………………………………………………………………………..11 5. Gefahrzeichen und ergänzende Zusatzzeichen…………………………………..12 6. Überholverbote und Fahrstreifenbegrenzungen…………………………………..12 7. Haltverbote…………………………………………………………………………………….13 8. Radwege………………………………………………………………………………………..13 a. Einfache Gefahrenlage, § 45 Abs. 9 S. 4 Nr. 3 StVO…………………………….14 b. Benutzungspflicht qualifizierte Gefahrenlage, § 45 Abs. 9 S. 3 StVO………14 c. Bereitstellung angemessener Flächen für den fließenden Fahrradverkehr 14

3 d. Freigabe linker Radwege………………………………………………………………….15 9. Gehwege mit zugelassenem Radverkehr……………………………………………15 10. Schutzstreifen für den Radverkehr…………………………………………………….16 11. Anordnung der Warnblinkpflicht bei Schul- und Linienbussen………………..16 C. Weitere Anwendungsbereiche………………………………………………………………………..16 D. Schulstraßen………………………………………………………………………………………………..16 I. Einklang von Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht; Vorbehalt des Straßenrechts………………………………………………………………………………………. 17 II. Straßenrechtliche Voraussetzungen…………………………………………………………17 III. Beschilderung……………………………………………………………………………………….17 IV. Physische Sperrelemente……………………………………………………………………….18 V. Ausnahmegenehmigungen für Anwohnende……………………………………………..18 VI. Verkehrsversuch……………………………………………………………………………………18 E. Zusammenarbeit bei der Schulwegsicherung……………………………………………………19 F. Zuständigkeiten anderer Ressorts…………………………………………………………………..20 G. Aufhebung von Erlassen………………………………………………………………………………..20 A. Straßenbauliche Maßnahmen zur Schulwegsicherung Die effektivste Maßnahme zur Schulwegsicherung ist eine an den speziellen Sicherheits­ bedürfnissen von Kindern und Jugendlichen ausgerichtete bauliche Gestaltung des öffent­ lichen Verkehrsraums. Auf diese Weise kann häufig mehr bewirkt werden als durch Ver­ kehrszeichen, die stets eine aktive Mitwirkung von anderen Verkehrsteilnehmenden erfor­ dern und leider oft nicht die ihnen gebührende Akzeptanz und Beachtung finden. Straßenbauliche Maßnahmen sind im Sinne einer fehlertoleranten und sicheren Infrastruk­ tur vorrangig darauf auszurichten, typische Fehler von Kindern, Jugendlichen und anderen Verkehrsteilnehmenden möglichst nicht zu schweren Unfallfolgen führen zu lassen. In § 10 Abs. 2 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein ist die Be­ rücksichtigung der Belange von Kindern beim Bau und bei der Unterhaltung von Straßen ausdrücklich normiert. Grundlage für die Planung, den Bau und die Unterhaltung von Straßen des örtlichen und überörtlichen Verkehrs ist ein umfangreiches technisches Regelwerk von Richtlinien und Empfehlungen, die inhaltlich laufend aktualisiert werden. Im Rahmen der Schulwegsiche­ rung sind insbesondere zu nennen: • Richtlinien für integrierte Netzgestaltung (RIN) • Richtlinien für die Anlage von Landstraßen (RAL) • Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen (RASt) • Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs (EAR) • Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA) • Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ)

4 • Richtlinien für Lichtsignalanlagen (RiLSA) • Richtlinien für die Markierung von Straßen (RMS) • Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) Zur Schulwegsicherung dienen vor allem der Bau und Ausbau von Geh- und Radwegen sowie bauliche Maßnahmen, durch die eine Verringerung der Fahrbahnbreite, eine Ge­ schwindigkeitsreduzierung, eine Verbesserung der Sichtbeziehungen oder eine direkte Schutzwirkung erreicht werden kann. Hierzu zählen in erster Linie Mittelinseln, die dazu führen, dass jeweils nur ein Fahrstreifen überquert werden muss. Solchen Querungshilfen kommt insbesondere vor Schulen mit Primarstufe eine herausragende Bedeutung zu, da vor allem die im Verkehr noch relativ unerfahrenen Schulkinder oft Schwierigkeiten beim Überqueren von Straßen mit Verkehr aus beiden Fahrtrichtungen haben. Bei der Anlage von Mittelinseln ist auf die Freihaltung eines ausreichenden Sichtfeldes zu achten. Außerdem können Fahrbahnverengungen, Fahrbahnversätze, Aufpflasterungen und Schutz-/Absperrgeländer (insbesondere im Bereich vor bzw. hinter Querungsstellen) zur Verbesserung der Verkehrssicherheit beitragen. Durch Poller, Blumenkübel und Pflanzbeete kann ein sichtbehinderndes Parken (u.a. auf Gehwegen) verhindert werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die baulichen Gestal­ tungselemente nicht selbst zur Quelle von Sichtbehinderungen (z.B. durch eine zu hohe Bepflanzung) werden dürfen. Die Art, das Ausmaß und die Zulässigkeit straßenbaulicher Maßnahmen sind von den spe­ ziellen örtlichen Verhältnissen (zur Verfügung stehender Straßenraum, Klassifizierung bzw. Verkehrsfunktion der Straße, Verkehrsstärke und -zusammensetzung) sowie letztlich auch von den finanziellen Möglichkeiten des jeweiligen Straßenbaulastträgers abhängig. B. Straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zur Schulwegsicherung Bei der Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind neben der Stra­ ßenverkehrs-Ordnung (StVO) auch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenver­ kehrs-Ordnung (VwV-StVO), die einschlägigen Richtlinien zu Spezialbereichen sowie ggf. ergänzende landesrechtliche Erlasse zu berücksichtigen. Da mit den Novellen von StVO und VwV-StVO in den Jahren 2024 bzw. 2025 grundlegende neue Möglichkeiten zur Schulwegsicherung geschaffen wurden, werden diese Neuerungen in diesem Erlass zur besseren Übersichtlichkeit kursiv dargestellt. Oberstes Ziel der Lenkung und Regelung des öffentlichen Verkehrs ist die Verkehrssicher­ heit (VwV-StVO zu § 1). Hierbei ist die „Vision Zero“ Grundlage aller verkehrlichen Maß­ nahmen. Das Leitbild der Vision Zero und seine Umsetzung durch den Safe-System-An­ satz ist auch Grundlage der fachlichen Einordnung und Priorisierung in der Schulwegsi­ cherung. Hierdurch wird nicht die straßenverkehrsrechtliche Prüfung nach StVO, VwV- StVO und den einschlägigen Richtlinien ersetzt. Vielmehr helfen die Begriffe die Begrün­ dung der im Einzelfall zwingend gebotenen und verhältnismäßigen Maßnahmen zu struk­ turieren.

5 I. Zentrale Anordnungsgründe Es sollen im Folgenden die zentralen Anordnungsgründe für die verkehrsrechtlichen Maß­ nahmen zur Schulwegsicherung vorgestellt werden. Sofern keine Spezialnorm einschlägig ist, basieren straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zur Schulwegsicherung auf den allge­ meinen Grundsätzen des § 45 Abs, 1 S. 1 StVO, der eine einfache oder qualifizierte Ge­ fahrenlage voraussetzt. Weitere Anordnungsgründe ergeben sich z.B. aus § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 lit. b StVO und § 45 Abs. 9 StVO. 1. § 45 Abs. 1 S. 1, Abs. 9 StVO § 45 Abs. 1 S. 1 StVO regelt, dass die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstre­ cken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränkt oder verboten und der Verkehr umgel