Stadt Ulm; Allgemeinverfügung zur Beschränkung des wasserrechtlichen Gemeingebrauchs in Ulm; Wasserentnahme bis 30.09.2026 untersagt

Öffentliche Bekanntmachung

der Stadt Ulm

Allgemeinverfügung zur Beschränkung des wasserrechtlichen Gemeingebrauchs auf dem Gebiet der Stadt Ulm

Die Stadt Ulm als untere Wasserbehörde erlässt gemäß § 100 Abs. 1 S. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. V. m. § 75 Abs. 1 S. 2 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG), § 21 Abs. 2 Nr. 1 WG und § 35 S. 2 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) folgende

Allgemeinverfügung

  1. Der wasserrechtliche Gemeingebrauch gemäß § 25 WHG i. V. m. § 20 WG werden wie folgt beschränkt: Die Entnahme von Wasser aus sämtlichen oberirdischen Gewässern im gesamten Stadtkreis Ulm, insbesondere aus Flüssen, Bächen, Seen und Quellen, wird weiterhin bis zum 30.09.2026 untersagt. Dies gilt für jegliche Form der Wasserentnahme, sowohl mittels Pumpen als auch mittels Hand- schöpfgeräten. Bereits vorhandene mobile Anlagen und Entnahmevorrichtungen sind aus den Gewässern zu entfernen.

  2. Wasserrechtliche Erlaubnisse gemäß §§ 8 ff. WHG, die eine Wasserentnahme aus einem ober- irdischen Gewässer zulassen, werden befristet bis zum Außerkrafttreten dieser Allgemeinver- fügung widerrufen. Nach dem Außerkrafttreten der Allgemeinverfügung treten die wasser- rechtlichen Erlaubnisse wieder im ursprünglichen Umfang in Kraft.

  3. Die gemäß § 8 Abs. 2 und Abs. 3 WHG zulässige Wasserentnahme zur Abwehr von gegen- wärtigen Gefahren für die öffentliche Sicherheit, wie z. B. zum Schutz von Leib und Leben (bspw. Löschen von Bränden usw.), bleibt von dieser Allgemeinverfügung unberührt.

  4. Die untere Wasserbehörde kann auf Antrag eine widerrufliche Ausnahme von der Regelung in Ziffer 1 erteilen, wenn die Auswirkungen auf die Ordnung des Wasserhaushalts oder den Schutz der Natur nicht erheblich sind oder die Regelungen zu einer unbilligen Härte führen würden. Bisher nach dieser Ziffer erteilte Ausnahmen bleiben bis zum Ablauf der Geltungsdauer dieser Allgemeinverfügung oder bis zu ihrem vorherigen Widerruf durch die untere Wasserbe- hörde bestehen.

  5. Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.

  6. Diese Allgemeinverfügung tritt ab dem Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und mit Ab- lauf des 30.09.2026 außer Kraft, soweit sie nicht zu einem früheren Zeitpunkt durch die Stadt Ulm aufgehoben wird. Mit ihrem Inkrafttreten ersetzt sie zugleich die Allgemeinverfügung vom 30.06.2026.

Begründung Nach den wasserrechtlichen Regelungen kann der Gemeingebrauch aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Ordnung des Wasserhaushalts oder des Schutzes der Natur, ge- regelt, beschränkt oder verboten werden. Zum Schutz vor Beeinträchtigungen des Wasserhaus- halts kann die untere Wasserbehörde zudem im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens auch bestehende wasserrechtliche Erlaubnisse, die eine Entnahme aus oberirdischen Gewässern ermög- lichen, beschränken oder verbieten. Die Rechtsgrundlage ergibt sich aus § 21 Abs. 2 Nr. 1 WG und §§ 100 Abs. 1 S. 2 WHG i.V.m. § 75 Abs. 1 S. 2 WG. Die Zuständigkeit der Stadt Ulm als untere Wasserbehörde ergibt sich aus § 82 Abs. 1 i. V. m. § 80 Abs. 2 Nr. 3 WG, § 3 Abs. 1 LVwVfG und § 15 Abs. 1 Nr. 1 Landesverwal- tungsgesetz Baden-Württemberg.

Die anhaltende Trockenheit hat, trotz kleinerer Regenereignisse im Stadtkreis Ulm zu einer gerin- gen Wasserführung in oberirdischen Gewässern, insbesondere in kleinen Bächen und Flüssen, geführt. In den Gewässern haben sich dadurch durchgehend niedrige Wasserstände eingestellt. Dies führt zu sehr hohen Wassertemperaturen und in der Folge zu einem verringerten Sauerstoff- gehalt, was insbesondere für Fische und andere Wasserlebewesen eine erhebliche Gefahr dar- stellt. Trocknen Wasserläufe vollständig aus, wären enorme ökologische Schäden die Folge. Wird zusätzlich Wasser im Rahmen des Gemeingebrauchs oder auf der Grundlage einer Erlaubnis z. B. für Bewässerungszwecke entnommen, verschärft dies die Gefahren für Fische, aquatische Kleinlebewesen und Wasserpflanzen in den Gewässern.

Die Gewässer sind so zu bewirtschaften, dass ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestand- teil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen erhalten wird - § 6 WHG. Da- her erweist sich die sofortige allgemeine Beschränkung der Wasserentnahme für einen vorüber- gehenden Zeitraum als geeignet, erforderlich und angemessen und ist somit zur Sicherstellung des Schutzzwecks verhältnismäßig.

Die Abwägung zwischen dem Eingriff in die Rechte Einzelner und dem verfolgten öffentlichen Zweck ergibt, dass das öffentliche Interesse am Erhalt der ökologischen Funktion der Gewässer und an der Verhinderung eines Fischsterbens deutlich schwerer wiegt als die privaten Interessen an der Wasserentnahme. Die zeitliche Befristung der Maßnahme sowie die Möglichkeit, in be- gründeten Fällen Ausnahmen zu beantragen, stellen sicher, dass der Eingriff für den Einzelnen zumutbar bleibt.

Diese Allgemeinverfügung trägt auch dem Grundsatz Rechnung, dass jede Person verpflichtet ist, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu vermeiden und eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebo- tene sparsame Verwendung des Wassers sicherzustellen - § 5 WHG.

Im Einzelnen:

Die unter Nr. 1 geregelte Beschränkung des Gemeingebrauchs ist geeignet, die Gewässer im Stadtkreis Ulm vor weiteren Störungen durch die Verringerung der Wasserführung zu schützen und eine Verschlechterung der derzeit kritischen Gewässerzustände zu vermeiden.

Gewässer im Sinne der gesetzlichen Definition des § 3 Nr. 1 WHG umfassen neben allen Fließge- wässern auch sämtliche stehende Gewässer. Aufgrund der anhaltenden Trockenheit sowie zur Vermeidung der Verlagerung von Wasserentnahmen auf stehende Gewässer oder Quellen er- streckt sich der Geltungsbereich dieser Allgemeinverfügung daher ausdrücklich auch auf alle Seen und gefasste oder wild abfließende Quellen im Stadtkreis Ulm.

Sie ist erforderlich, um bei der derzeit anhaltenden außerordentlichen Trockenheit die Tier- und Pflanzenwelt in den Gewässern vor irreversiblen Schäden zu bewahren. Ursache der aktuellen Entwicklung ist die seit mehreren Monaten anhaltende Niederschlagsarmut. Die Niedrigwasserab- flüsse belasten die Gewässer bereits seit Wochen. Hinzukommen, wegen der anhaltenden Hitze, hohe Wassertemperaturen und niedrige Sauerstoffgehalte, was die Situation für Wasserlebewe- sen zusätzlich verschlechtert. Das Verbot wird deshalb um das Schöpfen mit Handgefäßen, wie Gießkannen und Eimern, erweitert. Auch wenn ggf. die Wasserführung in bestimmten Gewässer- abschnitten ausreichend erscheint, dienen diese Bereiche als Rückzugsorte für Wasserlebewesen. Ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich. Das Verbot verhindert das Erreichen ökologischer Kipppunkte, schützt z. B. die besonders gefähr- dete Fischbrut sowie den Laich in den zuerst trockenfallenden Uferbereichen und unterbindet den Summationseffekt, da auch viele kleine Entnahmen in der Summe den Mindestabfluss kritisch reduzieren.

Nr. 2 der Allgemeinverfügung erfolgt vor dem Hintergrund, dass die untere Wasserbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen anordnet, die im Einzelfall notwendig sind, um Beein- trächtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen. Wasserentnahmen, die über den Gemeingebrauch hinausreichen, bedürfen gemäß §§ 8, 9 WHG einer wasserrechtlichen Er- laubnis. Die Regelung in Nr. 2 ist geeignet und erforderlich, um sicherzustellen, dass durch die erlaubten Wasserentnahmen in extremen Trockenzeiten Beeinträchtigungen des ökologischen und chemischen Gewässerzustands vermieden werden können. Die derzeit kritischen Gewässer- zustände machen ein Verbot zur Entnahme erforderlich, lediglich eine Beschränkung der Ent- nahme reicht nicht aus. Grundsätzlich gewährt eine erteilte Erlaubnis kein Recht auf uneinge- schränkte Benutzung und ist widerruflich erteilt (§ 18 Abs. 1 WHG). Da § 18 Abs. 1 WHG den Widerruf zulässt, können gemäß § 49 Abs. 2 LVwVfG rechtmäßige begünstigende wasserrechtli- che Erlaubnisse auch nach Unanfechtbarkeit ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Schutzgüter Wasserhaushalt und Natur wiegen in diesem Fall höher als das Interesse der Wasserrechtsinhaber an einer unbeschränkten Ausübung ihrer Wasserent- nahme.

Durch Nr. 3 wird klargestellt, dass zur Gefahrenabwehr für die öffentliche Sicherheit Wasserent- nahmen weiterhin möglich bleiben.

Durch die Regelung Nr. 4 besteht die Möglichkeit, in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Regelungen in Nr. 1 und Nr. 2 zuzulassen, soweit dies zur Vermeidung von unzumutbaren Härtefällen notwendig ist.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß Nr. 5 liegt im überwiegenden öffentlichen In- teresse gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Im Hinblick auf die Gel- tungsdauer der Allgemeinverfügung bis zum 30.09.2026 ist es nicht vertretbar, dass durch Einle- gung von Rechtsmitteln Wasserentnahmen weiterhin ausgeübt werden können und dadurch die Ordnung des Wasserhaushalts weiter verschlechtert wird. Durch weitere Entnahmen wäre der Mindestabfluss, der für die gewässerbiologischen Vorgänge zur Aufrechterhaltung der Gewäs- serökologie erforderlich ist, nicht mehr gewährleistet. Bei der Abwägung des öffentlichen Interes- ses an einer baldigen Beschränkung der Entnahmen mit dem entgegenstehenden Interesse des Einzelnen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs, muss letzteres zurück- treten.

Seit Inkrafttreten der Allgemeinverfügung vom 30.06.2026 beobachtet die untere Wasserbehörde die Entwicklung der maßgeblichen Pegelwerte kontinuierlich und bewertet unter anderem auf dieser Grundlage die aktuelle hydrologische Situation. Daneben lässt auch die aktuelle Wetter- prognose derzeit keine Phase mit umfangreichen, flächendeckenden Niederschlägen erwarten. Vereinzelte Regenereignisse können die gewünschte Entlastung nicht bewirken. Lokale Schauer und Gewitter können allenfalls kurzfristig, vorübergehend vor Ort abhelfen, bewirken aber keine grundlegende Entspannung und nachhaltigen Anstieg der Gewässerpegel.

Da eine nachhaltige Entspannung der Niedrigwassersituation weiterhin nicht absehbar ist, wird die Geltungsdauer der Allgemeinverfügung bis zum 30.09.2026 festgesetzt. Sofern sich die Nied- rigwassersituation vor diesem Zeitpunkt nachhaltig entspannt, kann die Allgemeinverfügung nach pflichtgemäßem Ermessen der unteren Wasserbehörde vorzeitig aufgehoben werden. Für den außergewöhnlichen Fall, dass eine ausreichende Entlastung der Lage auch über den fest- gelegten Zeitraum hinaus ausbleibt, behält sich die untere Wasserbehörde vor, die Geltungsdauer dieser Allgemeinverfügung entsprechend zu verlängern.

Die Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 Abs. 3 S. 2 LVwVfG öffentlich bekannt gegeben, da eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist. Angesichts der Vielzahl der Beteiligten wäre eine Einzelbekanntgabe innerhalb der erforderlichen kurzen Frist nur mit unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand möglich. Der auf die öffentliche Bekanntmachung folgende Tag wird ge- mäß § 41 Abs. 4 S. 4 LVwVfG als Zeitpunkt der Bekanntgabe bestimmt. Ab diesem Zeitpunkt ist die Allgemeinverfügung wirksam und zu beachten.

Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch Bereitstellung im Internet unter der Adresse der Stadt Ulm Stadt Ulm - Öffentliche Bekanntmachungen unter der Rubrik Öffentliche Bekanntma- chungen. Als Tag der Bekanntmachung gilt der Tag der Bereitstellung.

Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei der Stadt Ulm, Abteilung Umweltrecht und Gewerbeaufsicht, Münchner Str. 4, 89073 Ulm oder jeder anderen städtischen Dienststelle Widerspruch erhoben werden. Hinweise Auf die Bußgeldvorschriften des § 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG und des § 126 Abs. 1 N