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title: "Nehlsen AG genehmigtes Rohstoffwerk Weser Kap-Horn-Straße 30, Bremen; Sofortige Vollziehung angeordnet"
sdDatePublished: "2026-08-13T13:51:00Z"
source: "https://umwelt.bremen.de/umwelt/kreislauf-und-abfallwirtschaft/zulassungsverfahren-von-abfallentsorgungsanlagen/oeffentliche-bekanntmachungen-auslegungen-bzw-zugaenglichmachungen-von-dokumenten-in-zulassungsverfahren-von-abfallentsorgungsanlagen/genehmigungsverfahren-gemaess-4-10-bundesimmissionsschutzgesetz-zur-errichtung-und-zum-betrieb-des-rohstoffwerkes-weser-der-nehlsen-ag-zur-behandlung-zeitweiligen-lagerung-und-umschlag-von-gefaehrlichen-und-nicht-gefaehrlichen-abfaellen-2406860"
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Nehlsen AG genehmigtes Rohstoffwerk Weser Kap-Horn-Straße 30, Bremen; Sofortige Vollziehung angeordnet

Genehmigungsverfahren gemäß §§ 4, 10BImSchGzur Errichtung und zum Betrieb des Rohstoffwerkes Weser der Nehlsen AG zur Behandlung, zeitweiligen Lagerung und Umschlag und nicht gefährlichen Abfällen

Öffentliche Bekanntmachungen, Auslegungen bzw. Zugänglichmachungen von Dokumenten in Zulassungsverfahren von Abfallentsorgungsanlagen

Genehmigungsverfahren gemäß §§ 4, 10 Bundesimmissionsschutzgesetz zur Errichtung und zum Betrieb des Rohstoffwerkes Weser der Nehlsen AG zur Behandlung, zeitweiligen Lagerung und Umschlag von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen

Genehmigungsverfahren gemäß §§ 4, 10 BImSchG zur Errichtung und zum Betrieb des Rohstoffwerkes Weser der Nehlsen AG zur Behandlung, zeitweiligen Lagerung und Umschlag und nicht gefährlichen Abfällen

am Standort Kap-Horn-Straße 30 in 28237 Bremen, Gemarkung VR 33, Flur 33, Flurstücke 5

78 und Flur 111, 2

Mit Genehmigungsbescheid der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft der Freien Hansestadt Bremen vom 18.05.2026 (Aktenzeichen: 23-6 IG 02

2024) wurde das Rohstoffwerk Weser - der Nehlsen AG , Wilhelm-Karmann-Straße 5 in 28237 Bremen, auf deren Betriebsgelände in der Kap-Horn-Straße 30 in 28237 Bremen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigt. Es wurde eine UVP -Vorprüfung durchgeführt. Im Genehmigungsverfahren wurde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchgeführt. Die Genehmigungsbehörde hat festgestellt, dass für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Der verfügende Teil des Bescheides lautet: „1.1 Auf Ihren Antrag vom 30.01.2024, eingegangen am 31.01.2024 in der zuletzt geänderten Fassung vom 08.05.2026 erteile ich Ihnen hiermit gemäß §§ 4, 10 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 ( BGBl. I S. 2024, 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2025 ( BGBl. 2025 I Nr. 58) geändert worden ist in Verbindung mit den Nummern 8.11.1.1, 8.11.2.1, 8.11.2.3, 8.11.2.4, 8.12.1.1, 8.12.2, 8.12.3.1, 8.15.1 und 8.15.3 des Anhanges 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 ( BGBl. I S. 1440), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 ( BGBl. 2024 I Nr. 355) geändert worden ist betreffend der Flurstücke 5

78 und Flur 111, 2

76 der Flur 33 der Gemarkung VR 33, „Kap-Horn-Straße 30, 28237 Bremen“ die Genehmigung auf dem Standort in 28237 Bremen, „Kap-Horn-Straße 30“, Gemarkung VR 33, Flur 33, Flurstücke 5

78 und Flur 111, Flurstücke 2

76 zur Errichtung und zum Betrieb eines Sekundärrohstoffzentrums, genannt „Rohstoffwerk Weser“, mit folgenden Anlagenteilen: Ersatzbrennstoffaufbereitung Altholzaufbereitung Vorbehandlung gemäß GewAbfV Schrottvorbehandlung sowie Schrottlagerung Zwischenlagerung von Abfällen und Umschlag von Abfällen sowie folgenden Nebeneinrichtungen: Waagen sowie ein zugehöriges Pförtnerhaus Gleisanlage Kajenanlage Büro- und Sozialgebäude Niederschlagswasseraufbereitungsanlage Parkplätze Waschplatz und Betriebstankstelle Abluftreinigungsanlage und Schadstoffcontainer.“ Die Genehmigung schließt gemäß § 13 BImSchG andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Genehmigungsbescheid ist zudem mit Inhalts- und Nebenbestimmungen sowie Hinweisen verbunden. 1.2 Anordnung der sofortigen Vollziehung Die sofortige Vollziehung des Bescheides wird angeordnet. Der Genehmigungsbescheid enthält die folgende Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch bei der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft der Freien Hansestadt Bremen, An der Reeperbahn 2, 28217 Bremen, erhoben werden. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung bewirkt, dass ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Ein Antrag auf Widerherstellung der aufschiebenden Bedingung nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann beim Verwaltungsgericht Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, gestellt werden

Waagen sowie ein zugehöriges Pförtnerhaus

Zugänglichmachung Der Genehmigungsbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung können in der Zeit vom 28.07.2026 bis zum 11.08.2026 einschließlich unter dem Titel „Genehmigungsverfahren gemäß §§ 4, 10 Bundesimmissionsschutzgesetz zur Errichtung und zum Betrieb des Rohstoffwerkes Weser zur Behandlung, zeitweiligen Lagerung und Umschlag von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen am Standort Kap-Horn-Straße 30 in 28237 Bremen, Gemarkung VR 33, Flur 33, Flurstücke 5

78 und Flur 111, 2

76“ auf der Internetseite der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft der Freien Hansestadt Bremen ( Öffentliche Bekanntmachungen in Zulassungsverfahren von Abfallentsorgungsanlagen - Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft ) eingesehen werden. Außerdem ist der Genehmigungsbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung in der Zeit vom 28.07.2026 bis zum 11.08.2026 einschließlich auch bei der Senatorin für Umwelt, Klima, Wissenschaft der Freien Hansestadt Bremen, An der Reeperbahn 2, 28217 Bremen, Öffnungszeiten der Geschäftsstelle: montags bis donnerstags in der Zeit von 08:00 bis 14:00 Uhr, freitags in der Zeit von 08:00 bis 12:00 Uhr analog (in Papierform) einsehbar.

Hinweise Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden. Der Bescheid uns seine Begründung sind zu diesem Zwecke bei der Senatorin für Umwelt, Klima, Wissenschaft der Freien Hansestadt Bremen, An der Reeperbahn 2, 28217 Bremen, anzufordern. Auf die vorstehende Internetseite, auf der die Bekanntmachung des Bescheides und seiner Begründung erfolgt ( Öffentliche Bekanntmachungen in Zulassungsverfahren von Abfallentsorgungsanlagen - Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft ) wird Bezug genommen

Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft der Freien Hansestadt Bremen