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title: "Bezirksregierung Köln führt Umweltinspektion bei EGN Entsorgungsgesellschaft Niederrhein mbH, Papiermühle 67, 52349 Düren; Illegale Containerlagerung auf Fläche"
sdDatePublished: "2026-08-14T07:06:00Z"
source: "https://www.bezreg-koeln.nrw.de/system/files/environment_inspection_report/umweltinspektion_egn_entsorgungsgemeinschaft_niederrhein_mbh_20260430.pdf"
topics:
  - name: "waste management"
    identifier: "medtop:20000269"
  - name: "environmental pollution"
    identifier: "medtop:20000424"
  - name: "law enforcement"
    identifier: "medtop:20000129"
  - name: "regulatory authority"
    identifier: "medtop:20001173"
locations:
  - "Düren"
  - "Köln"
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Bezirksregierung Köln führt Umweltinspektion bei EGN Entsorgungsgesellschaft Niederrhein mbH, Papiermühle 67, 52349 Düren; Illegale Containerlagerung auf Fläche

Microsoft Word - Umweltinspektionsbericht2.docx

Bezirksregierung Köln

Umweltinspektionsbericht

Beh.-/ASt.-/Anlagennummer
300 / 0366400 / 0100
Aktenzeichen Bericht
52.23-2026-0046628-Ü-(2.2)-UI vom 30.04.2026
Firma
EGN Entsorgungsgesellschaft Niederrhein mbH
Standort
Papiermühle 67, 52349 Düren
Anlage
Anlage zur Sortierung und Behandlung von nicht gefährlichen
Abfällen, sowie Lagerung von gefährlichen und nicht
gefährlichen Abfällen.
Nr. 8.4 (Anhang 1 zur 4. BImSchV)
Nr. 5.3.a.iii (Tätigkeit nach Anhang 1 der IE-RL)
Nr. 8.12.2 (Anhang 1 zur 4. BImSchV)
Nr. 8.12.1.1 (Anhang 1 zur 4. BImSchV)
Nr. 5.5 (Tätigkeit nach Anhang 1 der IE-RL)
Nr. 8.11.2.3 (Anhang 1 zur 4. BImSchV)
Nr. 5.5 a.iii (Tätigkeit nach Anhang 1 der IE-RL)
Datum der Umweltinspektion
Gesamtaufwand
davon Vor-Ort-Aufwand
30.04.2026
26 Stunden (einschließlich Vor- und Nachbereitung)
3 Stunden
Weitere beteiligte Behörden
Bezirksregierung - Wasserwirtschaft
Bezirksregierung - Abfallwirtschaft

A) Inspektionsumfang
Unangekündigte medienübergreifende Vor-Ort-Besichtigung mit Schwerpunkt
Abfallstromkontrolle

Abwasser, Abwasserindirekteinleitung

Abwasser, Abwasserdirekteinleitung

Immissionsschutz, allgemein

Abfall

B) Grundlage der Überwachung
§ 52 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
§ 47 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
§ 100 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. § 93 Landeswassergesetz (LWG)
Genehmigung nach § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
Anzeige nach § 15 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
Indirekteinleitergenehmigung nach § 58 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

C) Inspektionsergebnis
(Mängeldefinitionen siehe Anlage)
Einhaltung der rechtlichen Anforderungen innerhalb des Prüfrahmens
keine Mängel
-
geringfügige Mängel
* Das Papierregister wurde mehrfach erst nach mehr als
10 Tagen unterschrieben und abgelegt
(Mangel nach KrWG)
erhebliche Mängel
* Illegale Lagerung von leeren und vollen Containern auf
einer nicht genehmigten Fläche
(Mangel nach BImSchG)
* Überfüllte Lagerboxen ("BE 9, überdachte
Schüttboxen") (Mangel nach BImSchG)

* Kleinere Brände wurden nicht gemeldet. (Mangel
nach BImSchG)

* Falsche Lagerung asbesthaltiger Abfall oder
Dämmmaterialien (Mangel nach BImSchG)
schwerwiegende Mängel
-
(Die mit * gekennzeichneten Mängel wurden zwischenzeitlich beseitigt.)

D) Veranlasste Maßnahmen
Maßnahmen der Behörde
Revisionsschreiben

Anlage
Mängeldefinitionen

Geringfügige Mängel
sind festgestellte Verstöße gegen materielle oder formelle Anforderungen, die augenscheinlich nicht
zu Umweltbeeinträchtigungen führen können. Ein Vermerk oder ein Revisionsschreiben ist
ausreichend. Der Betreiber bestätigt die Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessenen,
vereinbarten Frist.

Erhebliche Mängel
sind
festgestellte
Verstöße
gegen
materielle
oder
formelle
Anforderungen,
die
zu
Umweltbeeinträchtigungen führen können. Die Beseitigung der Mängel ist innerhalb einer
festgesetzten Frist mit anschließender Vollzugsmeldung zu fordern. Die Mängelbeseitigung soll
zeitnah vor Ort überprüft und dokumentiert werden.

Schwerwiegende Mängel
sind festgestellte Verstöße gegen materielle oder formelle Anforderungen, die zu akuten, erheblichen
Umweltbeeinträchtigungen führen können. Eine Beseitigung dieser Mängel durch den Betreiber ist
unverzüglich zu fordern. Ggf. ist eine Stilllegung/Teilstilllegung der Anlage zu prüfen. Die
Mängelbeseitigung ist zeitnah zu überprüfen und zu dokumentieren. Für Anlagen nach der
Industrieemissions-Richtlinie hat die zuständige Behörde innerhalb von sechs Monaten nach der
Feststellung des Verstoßes eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung durchzuführen.