Stadt Freiburg fördert Holzbau im Stadtgebiet Freiburg; Regionalbonus erhöht Zuschuss auf 1,20 €/kg

Anlage 2 zur DRUCKSACHE G-19/144

Richtlinie zum Förderprogramm Holzbau der Stadt Freiburg

Inhalt

Allgemeine Grundsätze

  1. Zweck der Förderung

  2. Was wird gefördert?

  3. Fördersätze

  4. Antragsberechtigung

  5. Fördermindestgrenzen und Förderhöchstgrenzen

  6. Wie wird ein Antrag gestellt?

  7. Allgemeine Anforderungen

  8. Widerrufsmöglichkeiten

  9. Hinweise zum Steuerrecht

  10. Inkrafttreten

  11. Zweck der Förderung

Die Stadt Freiburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie Fördermittel für Aufstockungen und Anbauten auf bzw. an bestehende Gebäude sowie für Neubauten in Holzbauweise im Stadtgebiet der Stadt Freiburg. Die Förderung ist gekoppelt an die Anzahl der neu geschaffenen Wohneinheiten. Förderzweck ist der Einsatz von nachwachsenden, Kohlenstoff speichernden Baustoffen aus regionaler oder zertifizierter Herkunft. Die Nutzung von Holz als Bau- und Werkstoff leistet einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz. Dieser ergibt sich aus der Bindung von Kohlenstoff beim Baumwachstum und der langfristigen Speicherung in langlebigen Holzprodukten sowie durch die Substitution von energieintensiven Rohstoffen (wie etwa Stahl, Beton, Kunststoff). Aus Gründen der Nachhaltigkeit und des Umweltschutzes sollen dabei nur Rohstoffe gefördert werden, die keine langen Transportwege erfordern oder aus nachhaltiger Waldbewirtschaftung stammen. Weiterhin soll durch die Förderung auch die Schaffung zusätzlichen Wohnraums im Stadtgebiet unterstützt werden. Die Gewährung der Zuschüsse ist eine freiwillige Leistung der Stadt, auf deren Bewilligung kein Rechtsanspruch besteht. Sie erfolgt im Rahmen der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel. Sind die bereitgestellten Mittel verbraucht, so kann keine Förderung gewährt werden. Die Kommunalfördermittel können mit anderen Fördermitteln kumuliert werden, soweit dies nicht von anderen Fördergebern ausgeschlossen oder eingeschränkt wird.

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  1. Was wird gefördert?

Die Fördermittel beziehen sich auf neu zu errichtende Gebäude oder Aufstockungen und Anbauten an bestehende Gebäude im Gebiet der Stadt Freiburg. Gefördert wird der Einsatz von Holz und nachwachsenden Rohstoffen (nawaro), sofern hierdurch zusätzliche Wohneinheiten geschaffen werden.

 Gefördert werden Vollholz und Holzwerkstoffe in der Gebäudekonstruktion (z.B. Holzständerwände, Brettstapeldecken oder -wände, Dachkonstruk- tion und -schalung), Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen sowie Fassadenverkleidungen und Holzfenster. Nicht gefördert werden Innenausbau (Möblierung, Böden, Treppen, Innenwandverkleidungen) und nichttragende Innenwände.  Bei Anbauten oder Aufstockungen muss mindestens eine zusätzliche Wohneinheit mit mindestens 30 m² zusätzlichem Wohnraum geschaffen werden.  Neubauten werden erst ab einer Mindestgröße von 4 Wohneinheiten gefördert. Die Förderung bezieht sich dann auf das gesamte Gebäude (inkl. von Nutzungseinheiten, die nicht dem Wohnen dienen).  Der Rohstoff muss regional (maximal 400 km) von Freiburg entfernt geerntet und weiterverarbeitet worden sein oder nachweislich aus legaler und nachhaltiger Waldbewirtschaftung stammen. Der Nachweis ist durch Vorlage eines Zertifikats von FSC, PEFC, Naturland, eines vergleichbaren Zertifikats oder durch Einzelnachweise zu erbringen. Vergleichbare Zertifikate oder Einzelnachweise werden anerkannt, wenn vom Antragsteller (z.B. durch ein Gutachten eines anerkannten Zertifizierungsbüros) nachgewiesen wird, dass die für das jeweilige Herkunftsland geltenden Kriterien des PEFC oder FSC erfüllt werden. Informationen zu PEFC und FSC können im Internet unter www.pefc.de bzw. www.fsc-deutschland.de abgerufen werden. Baustoffe regionaler Herkunft erhalten einen Regionalbonus (angepasster Fördersatz). Der Nachweis regionaler Herkunft erfolgt über eine Erklärung des Sägewerks, das Siegel „Holz-von-hier“, ein vergleichbares Siegel oder Zertifikat oder einen entsprechenden geeigneten Einzelnachweis.  Holzwerkstoffe müssen formaldehydfrei verleimt sein.  Jährlich werden zunächst 20% des Budgets für Anbauten und Aufstockungen reserviert. Erst ab dem 01. September des jeweiligen Jahres wird dieses Budget auch für Mehrfamilienhäuser geöffnet.

  1. Fördersätze

Die Höhe des Zuschuss beträgt 1,00 € je Kilogramm langfristig im Gebäude verbauten nachwachsenden, Kohlenstoff speichernden Baustoffs, der die o.g. Kriterien erfüllt.

Der erhöhte Zuschuss für Baustoffe regionaler Herkunft (Siegel „Holz-von-hier“ oder Nachweis des Sägewerks) beträgt 1,20 € je Kilogramm langfristig im Gebäude verbauten nachwachsenden, Kohlenstoff speichernden Baustoffs, der die o.g. Kriterien erfüllt.

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Die Fördersumme berechnet sich aus Fördersatz und verbauter Masse (Volumen x Dichte). Für die Bestimmung der Dichte eines Baustoffs wird die ÖKOBAUDAT 2019-III vom 29.05.2019 zu Grunde gelegt. Diese ist öffentlich unter https://www.oekobaudat.de/datenbank einsehbar.

Die Höhe der Förderung wird anhand des „Formblatts nachwachsende Rohstoffe“ anhand des verbauten Volumens ermittelt. Das Formblatt kann unter www.freiburg.de heruntergeladen werden.

Die Förderung erfolgt unabhängig von einer sozialen Komponente.

  1. Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen, die Eigentümer, Erbbauberechtigte, Eigentümergemeinschaften oder Vertretungsberechtigte mehrerer Eigentümer, wie z.B. Hausverwalter oder Verwaltungsbeiräte eines neu errichteten Gebäudes im Stadtgebiet Freiburg sind oder die an einem bestehenden Gebäude im Stadtgebiet von Freiburg eine Erweiterung im Sinne des Förderprogramms durchführen werden. Bauvorhaben, die von der öffentlichen Hand getragen sind, sind nicht antragsberechtigt.

Als Bestandsbauten im Sinne des Förderprogramms gelten alle Gebäude bzw. Gebäudeteile, die mindestens 5 Jahre vor Antragstellung fertiggestellt wurden.

  1. Fördermindestgrenzen und Förderhöchstgrenzen

Gefördert wird ab einer verbauten Masse von 50kg gem. Ziffer 2 förderfähiger nachwachsender, CO²-speichernder Baustoffe je m² Wohn- bzw. Nutzfläche.

Ein Antragssteller kann mehrere Anträge stellen. Pro Antragsteller können jährlich maximal 80.000 € Fördermittel aus diesem Förderprogramm bewilligt werden.

  1. Antragsverfahren und Verwendungsnachweise

Anträge zur Förderung der genannten Maßnahmen sind auf den entsprechenden Formblättern beim Baurechtsamt der Stadt Freiburg einzureichen. Die Stadt kann eine andere Stelle mit der Aufgabenwahrnehmung beauftragen. Eine solche Beauftragung soll öffentlich bekannt gemacht werden.

Der Antrag muss vor Beginn der Maßnahme gestellt werden. Planungs- und Beratungsleistungen sowie der Abschluss von Liefer- und Leistungsverträgen gelten nicht als Vorhabensbeginn.

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Anträge werden erst bearbeitet, wenn alle Angaben und Anlagen vorliegen. Anträge die unvollständig sind oder sonstige Mängel aufweisen werden nur unter dem Vorbehalt der Ergänzung und Überarbeitung entgegengenommen. Wenn sie danach innerhalb von drei Monaten nach Antragseingang nicht vollständig und nicht mängelfrei sind, können die Anträge unbearbeitet zurückgegeben werden.

Die Bewilligung erfolgt mittels Bewilligungsbescheid. Nach Bewilligung des Antrags kann mit der Baumaßnahme begonnen werden. Die bewilligten Maßnahmen müssen innerhalb von 2 Jahren nach Bewilligung fertiggestellt sein. Auf schriftlichen Antrag mit Begründung ist eine Verlängerung auf drei Jahre möglich. Alle Maßnahmen, die nicht innerhalb von zwei bzw. drei Jahren nach Bewilligung abgeschlossen sind, verlieren ihre Förderzusage.

Die gewährten Fördermittel werden nach Vorlage der erforderlichen Formblätter und Verwendungsnachweise ausbezahlt. Einzelheiten sind im Folgenden festgelegt.

Folgende Unterlagen sind zur Antragstellung einzureichen:

  • das ausgefüllte und unterschriebene Antragsformular
  • Grundrisspläne zum Nachweis der neu geschaffenen Wohneinheit/-en.
  • ggf. denkmalschutzrechtliche Genehmigung.

Folgende Unterlagen sind zur Auszahlung einzureichen:

  • das Formblatt zur Berechnung der verwendeten Holzmenge
  • Handwerkerrechnungen bzw. Lieferscheine

Aus den Handwerkerrechnungen bzw. Lieferscheinen müssen Art und Volumen der verwendeten nachwachsenden Rohstoffe hervorgehen.

  1. Allgemeine Anforderungen

Die bei den jeweiligen Maßnahmen verwendeten Bauteile müssen marktreif sein. Bei Gebäuden, die als Kulturdenkmal im Sinne des Denkmalschutzgesetzes eingestuft sind, ist der Nachweis einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung bei Antragsstellung zu erbringen. Sämtliche öffentlich rechtliche Vorschriften sind einzuhalten. Der Antragsteller ist verpflichtet, Beauftragten der Stadt zu ermöglichen, die ordnungsgemäße Ausführung vor Ort zu überprüfen.

  1. Widerrufsmöglichkeiten

Die bewilligte Förderung kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn die Maßnahmen nicht entsprechend den Anforderungen ausgeführt worden sind, der Antragsteller die erforderlichen Nachweise innerhalb der Frist nicht vorlegt oder der Zuschuss aufgrund unvollständiger oder unrichtiger Angaben gewährt wurde. Bei einer Förderungsbewilligung aufgrund unrichtiger Angaben werden die Antragsteller außerdem zur Erstattung anfallender Kosten wie Antragsbear- beitung, Überprüfung durch eigenes Personal oder durch Dritte, Fahrtkosten bei

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Ortsbegehung herangezogen. Rückforderungen und Verzinsungen erfolgen nach Maßgabe des § 49a Landesverwaltungsverfahrensgesetzes. Für den Widerruf können Gebühren nach der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt erhoben werden.

  1. Hinweise zum Steuerrecht

Arbeitskosten für Investitionsmaßnahmen, die mit einem Zuschuss durch dieses Programm finanziert werden, können nicht mehr im Rahmen der Einkom- mensteuererklärung gemäß § 35 a EStG steuermindernd geltend gemacht werden. Die Finanzbehörde erhält Nachricht über die Zuschusszahlung bei Beträgen von mehr als 1.500 €, da die Stadt Freiburg gemäß der Mitteilungsverordnung dazu verpflichtet ist. Fragen hierzu sind mit der Finanzbehörde zu klären.

  1. Inkrafttreten

Die Richtlinie gilt mit Wirkung ab dem 01.01.2020