BFH klärt Totalgewinnprognose bei Photovoltaikanlage in Deutschland; Restwert zählt nicht, Prognose bleibt negativ

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Wer eine Photovoltaikanlage betreibt und steuerlich Verluste geltend machen will, muss eine positive Gewinnprognose nachweisen. Dabei zählt nur, was zum Zeitpunkt der Investitionsentscheidung absehbar war – spätere Gesetzesänderungen bleiben außen vor.

In einem Fall, der den BFH erreichte, hatte ein Betreiber einer Photovoltaikanlage die Anlage im Dezember 2015 in Betrieb genommen und steuerliche Verluste geltend gemacht. Das Finanzamt zweifelte an seiner Gewinnerzielungsabsicht und verweigerte die steuerliche Anerkennung. Das FG Baden-Württemberg gab dem gab dem Finanzamt recht ( Urteil v. 21.7.2023, 5 K 1120

22 ): Eine positive Totalgewinnprognose – also die Erwartung, über die gesamte Nutzungsdauer der Anlage einen Gewinn zu erzielen – sei nicht gegeben.

Der Anlagenbetreiber wehrte sich dagegen mit zwei Argumenten:

Er rügte, das Gericht habe ihn mit seiner Entscheidung überrascht. Die Berichterstatterin habe in der mündlichen Verhandlung noch signalisiert, dass ein sog. Restwert der Anlage grundsätzlich in die Prognoseberechnung einzubeziehen sei. Das Urteil sei dann aber ohne diesen Restwert ausgekommen – eine Kehrtwende, zu der er sich nicht mehr habe äußern können.

Zweitens argumentierte er, das Gericht habe die ab 2022 geltende Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen nach § 3 Nr. 72 EStG zu Unrecht unberücksichtigt gelassen.

BFH: Kein Verfahrensfehler durch Überraschungsentscheidung

Nach der Entscheidung des BFH (Beschluss v. 17.5.2024, X B 119

  1. lag eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. Zwar verpflichtet § 76 Abs. 2 FGO das Gericht zu richterlichen Hinweisen. Doch der entscheidende Unterschied liege im Detail: Die Berichterstatterin des FG hatte lediglich gesagt, ein Restwert sei dem Grunde nach zu berücksichtigen – also grundsätzlich in die Berechnung einzustellen. Der BFH hat diesen Grundsatz nicht verworfen, sondern lediglich festgestellt, dass ein Restwert in der konkreten Höhe nicht ausreiche, um die Prognose ins Positive zu drehen. Das sei keine widersprüchliche Kehrtwende, sondern eine Frage der Zahlen.

Hinzu kommt: Der Betreiber war durch einen fachkundigen Prozessbevollmächtigten vertreten. Bei anwaltlicher Vertretung und strittiger Sach- und Rechtslage müssen alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus bedacht werden – ein ausdrücklicher richterlicher Hinweis ist dann nicht erforderlich.

BFH: Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG bleibt außen vor

Die 2022 eingeführte Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen (§ 3 Nr. 72 EStG) kann aus Sicht das BFH bei der Gewinnprognose nicht zugunsten des Anlagenbetreibers berücksichtigt werden. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prognose ist der Moment der Investitionsentscheidung – hier Dezember 2015. Zukünftige Entwicklungen fließen nur dann ein, wenn sie bei objektiver Betrachtung vorhersehbar waren. Eine Gesetzesänderung, die erst sieben Jahre später kommt, sei 2015 schlicht nicht vorhersehbar gewesen. Es widerspreche daher nicht der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Totalgewinnprognose, wenn das Gericht dieser späteren gesetzgeberischen Entscheidung keine Bedeutung beimisst.

Hinweis: Die Entscheidung des BFH wurde erst am 30.7.2026 nachträglich veröffentlicht.

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