HBV Hessischer Basketball Verband e.V. Finanzordnung; Vier Wochen Rückstand führen zum Ausschluss vom Spielbetrieb

HBV – Finanzordnung | Hessischer Basketball Verband e.V.

HBV-Finanz­ordnung I. Allge­meine Grundsätze § 1 Die Finanz­ordnung des HBV regelt die Finanz­ver­waltung in Verbindung mit der Satzung und den übrigen Ordnungen. Die Finanz­ordnung kann durch einfache Mehrheit vom Verbandstag geändert werden.

§ 2 Der HBV finan­ziert seine Aufwen­dungen und Inves­ti­tionen aus Mitglieds­bei­trägen, Melde­geldern, Gebühren und sonstigen Erträgen. Über die Art und Höhe der Mitglieds­bei­träge, der Melde­gelder und der Gebühren beschließt der Verbandstag. Die Vereine haben ihre finan­zi­ellen Verpflich­tungen gegenüber dem HBV innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Rechnungen bzw. Zahlungs­auf­for­de­rungen nachzu­kommen. Der HBV wird den Vereinen hierzu eine Rechnung über das TeamSL-Postfach zustellen und nach 14 Tagen eine Lastschrift durch­führen. Sollte eine Lastschrift nicht eingelöst werden können, wird neben den entste­henden Bankge­bühren für die Kosten des Mahn- und Beitrei­bungs­ver­fahren ein Zusatz­entgelt erhoben. Das Zusatz­entgelt wird in § 17 näher geregelt.

Bleibt ein Verein mit den angemahnten Beträgen weitere vier Wochen im Rückstand, kann das Präsidium diesen Verein von der weiteren Teilnahme am Spiel­be­trieb, an Lehrgängen und anderen Verbands­ver­an­stal­tungen durch Beschluss ausschließen.

§ 3 Die Mittel des HBV sind nach den Grund­sätzen der Wirtschaft­lichkeit bei sparsamster Geschäfts­führung aus-schließlich für satzungs­mäßige Zwecke zu verwenden. II. Zuständigkeit

§ 4 1. Der Vizeprä­sident Finanzen ist für die Finanz­planung und finan­zielle Abwicklung der Verbands­an­ge­le­gen­heiten verant­wortlich. Alle finan­zi­ellen Anwei­sungen sind mit zwei Unter­schriften zu zeichnen. 2. Das Erwei­terte Präsidium kann einen Finanz­aus­schuss berufen, der sich aus Präsi­di­ums­mit­gliedern und anderen Personen zusam­men­setzt. Den Vorsitz führt der Vizeprä­sident Finanzen. 3. Über die Konten des HBV sind jeweils der Präsident und der Vizeprä­sident Finanzen gemeinsam verfü­gungs­be­rechtigt. Ist der Präsident oder der Vizeprä­sident Finanzen verhindert, so handelt der Vizeprä­sident Spiel­be­trieb an seiner Stelle.

§ 5 Einzelne Maßnahmen im Zusam­menhang mit der Finanz­ver­waltung (z.B. Buchhaltung, Abrechnung) können an Mitglieder des Finanz­aus­schusses oder andere quali­fi­zierte Personen delegiert werden. Dem Vizeprä­si­denten Finanzen obliegt in diesem Falle die verant­wort­liche Überwa­chung der Maßnahme.

§ 6 1. Die Bezirke verwalten für ihre Angele­gen­heiten (Bezirks­or­ga­ni­sation, Lehr- und Trainer­wesen, Schieds­richter-aus- und -fortbildung) Gelder aus dem ideellen Bereich auf Unter­konten nach den Grund­sätzen dieser Finanz­ordnung in abgelei­teter Verant­wortung durch ein Mitglied des Bezirks­vor­standes. Die Belege über diese Zahlungs­vor­gänge sind unauf­ge­fordert viertel­jährlich dem Vizeprä­sident Finanzen vorzulegen. 2. Die Rechnungs­legung und die Prüfung erfolgt nach den Bestim­mungen für den Verband (insbe­sondere dieser Finanz­ordnung). Jede einzelne Finanz­trans­aktion ist zu belegen.

III. Verfahren § 7 1. Das Erwei­terte Präsidium legt auf Vorschlag des Vizeprä­si­denten Finanzen einen Wirtschaftsplan gegliedert in ideeller Bereich (ordent­lichen und außer­or­dent­lichen), Vermö­gens­ver­waltung, Zweck­be­triebe und andere wirtschaft­liche Geschäfts­be­triebe für das jeweilige Wirtschaftsjahr dem Verbandstag zur Beratung und Geneh­migung vor. Grund­lagen sind dabei Budgets der jewei­ligen sachlich Verant­wort­lichen für das Wirtschaftsjahr. 2. Die Finanz­po­litik ist so zu gestalten, dass eine ständige Rücklage von 10 % der Einnahmen des ideellen Bereiches (ohne die für außer­or­dent­liche ideelle Zwecke) zu bilden ist, die nur bei außer­ge­wöhn­lichen Ereig­nissen angegriffen werden darf. Weiterhin sind Rücklagen für das Volumen von Personal-, Mieten und ähnlichen Aufwen­dungen für mindestens sechs Monate zu bilden. Drohen aufgrund des Wirtschafts­planes Verluste aus Zweck­be­trieben, sind ebenfalls Rücklagen geboten. Vor Rückla­gen­bildung ist der außer­or­dent­liche ideelle Bereich auszu­gleichen. Rücklagen können nur dann gebildet werden, wenn sie steuerlich zulässig sind.

§ 8 1. Der für das Wirtschaftsjahr aufge­stellte Wirtschaftsplan bzw. die Budgets sind die Grund­lagen für alle finan­zi­ellen Maßnahmen des HBV. Alle Aufwen­dungen müssen sich im Rahmen dieser Pläne halten. 2. Über Aufwen­dungen, die über die Ansätze im Wirtschaftsplan

Budgets hinaus­gehen und nicht durch Mehrerträge oder Minder­auf­wen­dungen gedeckt sind, entscheidet der Vizeprä­sident Finanzen in Abstimmung mit den Mitgliedern der Finanz­kom­mission. Sie können nur geleistet werden, wenn die Finanz­kom­mission diesen Aufwen­dungen mehrheitlich zustimmt. Darüber ist ein Protokoll zu führen. Über andere Aufwen­dungen entscheidet der Vizeprä­sident Finanzen.

§ 9 Nach Ablauf eines Wirtschafts­jahres ist die Jahres­rechnung (Bilanz, Gewinn- und Verlust­rechnung) des HBV in der Gliederung des Wirtschafts­plans nach kaufmän­ni­schen Grund­sätzen (§§ 238 bis 283 HGB und in sinnge­mäßer Anwendung der §§ 284 bis 286 HGB) bis zum letzten Tag im Februar des Folge­jahres zu erstellen und dem Verbandstag vorzulegen. IV. Abrechnung von Veranstaltungen § 10 1. Für alle Maßnahmen des HBV, die nicht im jeweils gültigen Wirtschaftsplan ausge­wiesen sind, ist ein Aufwands­vor­anschlag aufzu­stellen der durch den Vizeprä­sident Finanzen zu geneh­migen ist. 2. Die Abrechnung erfolgt durch den Veran­lasser, der dem Erwei­terten Präsidium für die ordnungs­gemäße finan­zielle Abwicklung im Rahmen des geneh­migten Kosten­vor­anschlages verant­wortlich ist. 3. Alle Aufwen­dungen sind innerhalb von 6 Wochen nach der Durch­führung der Maßnahme abzurechnen und durch Origi­nal­belege nachzuweisen.

V. Rechnungs­prüfung § 11 Gegen­stand der Prüfung des Finanz­prü­fungs­aus­schusses ist die Einhaltung der Bestim­mungen für die Finanz­ver­waltung des HBV. Seine Tätigkeit erstreckt sich insbe­sondere auf die sachliche und rechne­rische Richtigkeit von Bilanz sowie Gewinn- und Verlust­rechnung, auf die Ordnungs­mä­ßigkeit der Belege sowie der Kassen- und Wirtschafts­führung. Steuer­liche Einflüsse auf die Rechnungs­legung sind ebenfalls zu beurteilen. Der Ausschuss berichtet schriftlich dem Verbandstag.

VI. Erstattung von Auslagen § 12 1. Allen Mitar­beitern des HBV (haupt-, neben- oder ehren­amtlich) werden die bei der Ausübung ihrer Tätigkeit entste­henden notwen­digen Auslagen ersetzt. Hierzu zählen insbe­sondere Reise-, Porti-, Fernsprech- und Materi­al­auf­wen­dungen. Die Auslagen sind grund­sätzlich zu belegen. Das erwei­terte Präsidium kann pauscha­lierte Ausla­ge­n­er­stat­tungen zulassen. 2. Die Auslagen sind mindestens viertel­jährlich zum Quartalsende abzurechnen. Die Abrech­nungen müssen zuvor vom jewei­ligen Fachver­ant­wort­lichen überprüft und genehmigt werden. Bei verspä­teter Abrechnung kann eine Erstattung abgelehnt werden.

VII. Beiträge, Vergü­tungen und sonstige Zahlungen

Basis­beitrag: 0 – 20 Aktive 90,– € 21 – 50 Aktive 115,–€ 51 - 100 Aktive 150,–€ 101 – 150 Aktive 200,–€ Mehr als 150 Aktive 275,–€ Organi­sa­ti­ons­pau­schale pro aktiver Spielerin, Spieler 2024

Jugend­liche 4,–€ 5,–€ Erwachsene 8,–€ 10,–€

§ 14 Melde­gelder und Gebühren

Die Melde­gelder betragen ab der Saison 2023-2024 Oberliga 150,00 € Landesliga 120,00 € Bezirksliga 90,00 € Kreisliga 60,00 € Senioren Ü35 und Ü40 60,00 € Senioren-Pokal 37,50 € Jugend auf Bezirksebene(U14-U20) 22,50 € Wird eine Landes-oder Oberliga-Quali­fi­kation gespielt, werden folgende Melde­gelder fällig: Oberliga Jugend Quali­fi­kation (U12-U20) 75,00 € Oberliga

Landesliga Jugend (U12-U20) 30,00 € Wird keine Landes-oder Oberliga-Quali­fi­kation gespielt, werden folgende Melde­gelder fällig: Oberliga

Landesliga Jugend ( U12-U20) 90,00€

Gebühren werden für folgende Anträge erhoben: a) Alter­klas­sen­durch­bre­chung 10,00€ b) Antrag „rollie­rende Alters­klasse“ 10,00€ c) Sonder­teil­nah­me­be­rech­tigung 20,00 € d) Spiel­ver­legung Senioren 25,00 € e) Spiel­ver­legung Jugend 15,00 € f) Änderung Einsatz­be­rech­tigung 10,00 €

Die Zahlungs­weise für die Ziffern a,b,c,f werden wie folgt angepasst. a) Alters­klas­sen­durch­bre­chungen werden zu den Stich­tagen 1. November und 1. April den Vereinen in Summe unter Auflistung der Antrags­namen in Rechnung gestellt und per Lastschrift eingezogen b) Anträge „rollie­render Stichtag“ werden zum Stichtag 1. Dezember den Vereinen in Summe unter Auflistung der Antrags­namen in Rechnung gestellt und per Lastschrift eingezogen c) Anträge „Sonder­teil­nah­me­be­rech­tigung“ werden zum Stichtag 1. Dezember den Vereinen in Summe unter Auflistung der Antrags­namen in Rechnung gestellt und per Lastschrift eingezogen f) Änderung der Einsatz­be­rech­ti­gungen werden zu den Stich­tagen 1. November und 1. April den Vereinen in Summe unter Auflistung der Antrags­namen in Rechnung gestellt und per Lastschrift eingezogen.

§ 15 Kosten für amtliche Organe und ähnliches Jeder Mitglieds­verein

Mitglied kann unein­ge­schränkt auf die Infor­ma­tionen, Berichte und das „Amtliche Organ“ des HBV zugreifen. Zur Deckung der Kosten wird ein Entgelt zusammen mit dem Meldegeld gemäß § 14 HBV-FO erhoben. Die Leistung berechnet sich auf der Basis der Melde­gelder (ohne Senioren II und III) für die jeweils bevor­ste­hende Spiel­runde und zwar: bis 50,00 € Melde­gelder = 25,00 € über 50,00 € Melde­gelder = 50,00 € über 100,00 € Melde­gelder = 75,00 € über 150,00 € Melde­gelder = 100,00 € über 200,00 € Melde­gelder = 125,00 € über 250,00 € Melde­gelder = 150,00 €

Vereine, die Mannschaften in den Bundes- und

oder Regio­nal­ligen melden, sind verpflichtet pro teilneh­mende Mannschaft weitere 25,–€ zu entrichten

§ 16 Strafen Fernbleiben Verbandstag 1. Vereine, die am Spiel­be­trieb des laufenden Jahres teilnehmen und dem Verbandstag fernbleiben, werden mit einer Strafe von 150,00 € belegt. 2. Vereine, die mit mindestens einer Mannschaft am Jugend­spiel­be­trieb teilnehmen und dem Jugendtag fern-bleiben, werden mit einer Strafe von 100,00€ belegt. 3. Die Vereine von Spiel­ge­mein­schaften erfüllen ihre Anwesen­heits­pflicht durch die Entsendung eines Bevollmächtigten. 4. Die Vereine, die am Spiel­be­trieb des laufenden Jahres teilnehmen und dem Bezirkstag fernbleiben, werden mit einer Strafe von 50% der Strafe unter 1.(Fernbleiben Verbandstag) belegt.

Alle Zahlungen sind per HBV-Lastschrift zu leisten.

1.Wer dem HBV-Lastschrift­ver­fahren nicht zustimmt, muss unter Angabe der Rechnungs­nummer, des Rechnungs­datums, der Vereins­nummer und Vereins­kurz­be­zeichnung die Zahlung leisten. Für den zusätz­lichen Aufwand erhebt der HBV eine Gebühr von 10,- Euro pro Rechnung.

Überfällige Rechnungen werden angemahnt. 2. Zusatz­entgelt für die erste Mahnung 10,00 € 3. Zusatz­entgelt für die zweite und jede weitere Mahnung (nach jeweils vier Wochen) 25,00€ 4. Service­leistung für erneute Zustellung von Rechnungen, Straf­be­scheiden und Mahnungen je 15,00 €

  1. Bei einer zurück­ge­ge­benen Lastschrift werden dem Verein die erhobenen Bankge­bühren zzgl. einer Bearbei­tungs­pau­schale von 10,– Euro in Rechnung gestellt.

§ 18 Reisekostenerstattungen 1. Reisen von Mitar­beitern, die nicht aufgrund von Einla­dungen des DBB oder HBV, seiner Organe, Ausschüsse oder Kommis­sionen erfolgen, müssen begründet und von dem Präsi­denten, dem Vizeprä­si­denten Finanzen oder vom jeweils zustän­digen Bezirks­vor­sit­zenden genehmigt werden. 2. Reisen innerhalb Deutsch­lands dürfen grund­sätzlich mit öffent­lichen Verkehrs­mitteln (außer Flugzeug) oder Pkw ausge­führt werden. Bei Nutzung eines PKW werden 0,30 € je gefah­rener Kilometer gezahlt. Für jede mit-genommene Person wird das Kilometer-Geld um 0,02 € erhöht. 3. Bei Reisen mit Bahnen werden die Kosten der 2. Wagen­klasse ersetzt. 4. Nutzungen der Bahnwagen der 1. Klasse sowie Flugzeugen bedürfen vorhe­rigen Geneh­migung durch den Vizepr