HBV Hessischer Basketball Verband e.V. Finanzordnung; Vier Wochen Rückstand führen zum Ausschluss vom Spielbetrieb
HBV – Finanzordnung | Hessischer Basketball Verband e.V.
HBV-Finanzordnung I. Allgemeine Grundsätze § 1 Die Finanzordnung des HBV regelt die Finanzverwaltung in Verbindung mit der Satzung und den übrigen Ordnungen. Die Finanzordnung kann durch einfache Mehrheit vom Verbandstag geändert werden.
§ 2 Der HBV finanziert seine Aufwendungen und Investitionen aus Mitgliedsbeiträgen, Meldegeldern, Gebühren und sonstigen Erträgen. Über die Art und Höhe der Mitgliedsbeiträge, der Meldegelder und der Gebühren beschließt der Verbandstag. Die Vereine haben ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem HBV innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Rechnungen bzw. Zahlungsaufforderungen nachzukommen. Der HBV wird den Vereinen hierzu eine Rechnung über das TeamSL-Postfach zustellen und nach 14 Tagen eine Lastschrift durchführen. Sollte eine Lastschrift nicht eingelöst werden können, wird neben den entstehenden Bankgebühren für die Kosten des Mahn- und Beitreibungsverfahren ein Zusatzentgelt erhoben. Das Zusatzentgelt wird in § 17 näher geregelt.
Bleibt ein Verein mit den angemahnten Beträgen weitere vier Wochen im Rückstand, kann das Präsidium diesen Verein von der weiteren Teilnahme am Spielbetrieb, an Lehrgängen und anderen Verbandsveranstaltungen durch Beschluss ausschließen.
§ 3 Die Mittel des HBV sind nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamster Geschäftsführung aus-schließlich für satzungsmäßige Zwecke zu verwenden. II. Zuständigkeit
§ 4 1. Der Vizepräsident Finanzen ist für die Finanzplanung und finanzielle Abwicklung der Verbandsangelegenheiten verantwortlich. Alle finanziellen Anweisungen sind mit zwei Unterschriften zu zeichnen. 2. Das Erweiterte Präsidium kann einen Finanzausschuss berufen, der sich aus Präsidiumsmitgliedern und anderen Personen zusammensetzt. Den Vorsitz führt der Vizepräsident Finanzen. 3. Über die Konten des HBV sind jeweils der Präsident und der Vizepräsident Finanzen gemeinsam verfügungsberechtigt. Ist der Präsident oder der Vizepräsident Finanzen verhindert, so handelt der Vizepräsident Spielbetrieb an seiner Stelle.
§ 5 Einzelne Maßnahmen im Zusammenhang mit der Finanzverwaltung (z.B. Buchhaltung, Abrechnung) können an Mitglieder des Finanzausschusses oder andere qualifizierte Personen delegiert werden. Dem Vizepräsidenten Finanzen obliegt in diesem Falle die verantwortliche Überwachung der Maßnahme.
§ 6 1. Die Bezirke verwalten für ihre Angelegenheiten (Bezirksorganisation, Lehr- und Trainerwesen, Schiedsrichter-aus- und -fortbildung) Gelder aus dem ideellen Bereich auf Unterkonten nach den Grundsätzen dieser Finanzordnung in abgeleiteter Verantwortung durch ein Mitglied des Bezirksvorstandes. Die Belege über diese Zahlungsvorgänge sind unaufgefordert vierteljährlich dem Vizepräsident Finanzen vorzulegen. 2. Die Rechnungslegung und die Prüfung erfolgt nach den Bestimmungen für den Verband (insbesondere dieser Finanzordnung). Jede einzelne Finanztransaktion ist zu belegen.
III. Verfahren § 7 1. Das Erweiterte Präsidium legt auf Vorschlag des Vizepräsidenten Finanzen einen Wirtschaftsplan gegliedert in ideeller Bereich (ordentlichen und außerordentlichen), Vermögensverwaltung, Zweckbetriebe und andere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe für das jeweilige Wirtschaftsjahr dem Verbandstag zur Beratung und Genehmigung vor. Grundlagen sind dabei Budgets der jeweiligen sachlich Verantwortlichen für das Wirtschaftsjahr. 2. Die Finanzpolitik ist so zu gestalten, dass eine ständige Rücklage von 10 % der Einnahmen des ideellen Bereiches (ohne die für außerordentliche ideelle Zwecke) zu bilden ist, die nur bei außergewöhnlichen Ereignissen angegriffen werden darf. Weiterhin sind Rücklagen für das Volumen von Personal-, Mieten und ähnlichen Aufwendungen für mindestens sechs Monate zu bilden. Drohen aufgrund des Wirtschaftsplanes Verluste aus Zweckbetrieben, sind ebenfalls Rücklagen geboten. Vor Rücklagenbildung ist der außerordentliche ideelle Bereich auszugleichen. Rücklagen können nur dann gebildet werden, wenn sie steuerlich zulässig sind.
§ 8 1. Der für das Wirtschaftsjahr aufgestellte Wirtschaftsplan bzw. die Budgets sind die Grundlagen für alle finanziellen Maßnahmen des HBV. Alle Aufwendungen müssen sich im Rahmen dieser Pläne halten. 2. Über Aufwendungen, die über die Ansätze im Wirtschaftsplan
Budgets hinausgehen und nicht durch Mehrerträge oder Minderaufwendungen gedeckt sind, entscheidet der Vizepräsident Finanzen in Abstimmung mit den Mitgliedern der Finanzkommission. Sie können nur geleistet werden, wenn die Finanzkommission diesen Aufwendungen mehrheitlich zustimmt. Darüber ist ein Protokoll zu führen. Über andere Aufwendungen entscheidet der Vizepräsident Finanzen.
§ 9 Nach Ablauf eines Wirtschaftsjahres ist die Jahresrechnung (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) des HBV in der Gliederung des Wirtschaftsplans nach kaufmännischen Grundsätzen (§§ 238 bis 283 HGB und in sinngemäßer Anwendung der §§ 284 bis 286 HGB) bis zum letzten Tag im Februar des Folgejahres zu erstellen und dem Verbandstag vorzulegen. IV. Abrechnung von Veranstaltungen § 10 1. Für alle Maßnahmen des HBV, die nicht im jeweils gültigen Wirtschaftsplan ausgewiesen sind, ist ein Aufwandsvoranschlag aufzustellen der durch den Vizepräsident Finanzen zu genehmigen ist. 2. Die Abrechnung erfolgt durch den Veranlasser, der dem Erweiterten Präsidium für die ordnungsgemäße finanzielle Abwicklung im Rahmen des genehmigten Kostenvoranschlages verantwortlich ist. 3. Alle Aufwendungen sind innerhalb von 6 Wochen nach der Durchführung der Maßnahme abzurechnen und durch Originalbelege nachzuweisen.
V. Rechnungsprüfung § 11 Gegenstand der Prüfung des Finanzprüfungsausschusses ist die Einhaltung der Bestimmungen für die Finanzverwaltung des HBV. Seine Tätigkeit erstreckt sich insbesondere auf die sachliche und rechnerische Richtigkeit von Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung, auf die Ordnungsmäßigkeit der Belege sowie der Kassen- und Wirtschaftsführung. Steuerliche Einflüsse auf die Rechnungslegung sind ebenfalls zu beurteilen. Der Ausschuss berichtet schriftlich dem Verbandstag.
VI. Erstattung von Auslagen § 12 1. Allen Mitarbeitern des HBV (haupt-, neben- oder ehrenamtlich) werden die bei der Ausübung ihrer Tätigkeit entstehenden notwendigen Auslagen ersetzt. Hierzu zählen insbesondere Reise-, Porti-, Fernsprech- und Materialaufwendungen. Die Auslagen sind grundsätzlich zu belegen. Das erweiterte Präsidium kann pauschalierte Auslagenerstattungen zulassen. 2. Die Auslagen sind mindestens vierteljährlich zum Quartalsende abzurechnen. Die Abrechnungen müssen zuvor vom jeweiligen Fachverantwortlichen überprüft und genehmigt werden. Bei verspäteter Abrechnung kann eine Erstattung abgelehnt werden.
VII. Beiträge, Vergütungen und sonstige Zahlungen
Basisbeitrag: 0 – 20 Aktive 90,– € 21 – 50 Aktive 115,–€ 51 - 100 Aktive 150,–€ 101 – 150 Aktive 200,–€ Mehr als 150 Aktive 275,–€ Organisationspauschale pro aktiver Spielerin, Spieler 2024
Jugendliche 4,–€ 5,–€ Erwachsene 8,–€ 10,–€
§ 14 Meldegelder und Gebühren
Die Meldegelder betragen ab der Saison 2023-2024 Oberliga 150,00 € Landesliga 120,00 € Bezirksliga 90,00 € Kreisliga 60,00 € Senioren Ü35 und Ü40 60,00 € Senioren-Pokal 37,50 € Jugend auf Bezirksebene(U14-U20) 22,50 € Wird eine Landes-oder Oberliga-Qualifikation gespielt, werden folgende Meldegelder fällig: Oberliga Jugend Qualifikation (U12-U20) 75,00 € Oberliga
Landesliga Jugend (U12-U20) 30,00 € Wird keine Landes-oder Oberliga-Qualifikation gespielt, werden folgende Meldegelder fällig: Oberliga
Landesliga Jugend ( U12-U20) 90,00€
Gebühren werden für folgende Anträge erhoben: a) Alterklassendurchbrechung 10,00€ b) Antrag „rollierende Altersklasse“ 10,00€ c) Sonderteilnahmeberechtigung 20,00 € d) Spielverlegung Senioren 25,00 € e) Spielverlegung Jugend 15,00 € f) Änderung Einsatzberechtigung 10,00 €
Die Zahlungsweise für die Ziffern a,b,c,f werden wie folgt angepasst. a) Altersklassendurchbrechungen werden zu den Stichtagen 1. November und 1. April den Vereinen in Summe unter Auflistung der Antragsnamen in Rechnung gestellt und per Lastschrift eingezogen b) Anträge „rollierender Stichtag“ werden zum Stichtag 1. Dezember den Vereinen in Summe unter Auflistung der Antragsnamen in Rechnung gestellt und per Lastschrift eingezogen c) Anträge „Sonderteilnahmeberechtigung“ werden zum Stichtag 1. Dezember den Vereinen in Summe unter Auflistung der Antragsnamen in Rechnung gestellt und per Lastschrift eingezogen f) Änderung der Einsatzberechtigungen werden zu den Stichtagen 1. November und 1. April den Vereinen in Summe unter Auflistung der Antragsnamen in Rechnung gestellt und per Lastschrift eingezogen.
§ 15 Kosten für amtliche Organe und ähnliches Jeder Mitgliedsverein
Mitglied kann uneingeschränkt auf die Informationen, Berichte und das „Amtliche Organ“ des HBV zugreifen. Zur Deckung der Kosten wird ein Entgelt zusammen mit dem Meldegeld gemäß § 14 HBV-FO erhoben. Die Leistung berechnet sich auf der Basis der Meldegelder (ohne Senioren II und III) für die jeweils bevorstehende Spielrunde und zwar: bis 50,00 € Meldegelder = 25,00 € über 50,00 € Meldegelder = 50,00 € über 100,00 € Meldegelder = 75,00 € über 150,00 € Meldegelder = 100,00 € über 200,00 € Meldegelder = 125,00 € über 250,00 € Meldegelder = 150,00 €
Vereine, die Mannschaften in den Bundes- und
oder Regionalligen melden, sind verpflichtet pro teilnehmende Mannschaft weitere 25,–€ zu entrichten
§ 16 Strafen Fernbleiben Verbandstag 1. Vereine, die am Spielbetrieb des laufenden Jahres teilnehmen und dem Verbandstag fernbleiben, werden mit einer Strafe von 150,00 € belegt. 2. Vereine, die mit mindestens einer Mannschaft am Jugendspielbetrieb teilnehmen und dem Jugendtag fern-bleiben, werden mit einer Strafe von 100,00€ belegt. 3. Die Vereine von Spielgemeinschaften erfüllen ihre Anwesenheitspflicht durch die Entsendung eines Bevollmächtigten. 4. Die Vereine, die am Spielbetrieb des laufenden Jahres teilnehmen und dem Bezirkstag fernbleiben, werden mit einer Strafe von 50% der Strafe unter 1.(Fernbleiben Verbandstag) belegt.
Alle Zahlungen sind per HBV-Lastschrift zu leisten.
1.Wer dem HBV-Lastschriftverfahren nicht zustimmt, muss unter Angabe der Rechnungsnummer, des Rechnungsdatums, der Vereinsnummer und Vereinskurzbezeichnung die Zahlung leisten. Für den zusätzlichen Aufwand erhebt der HBV eine Gebühr von 10,- Euro pro Rechnung.
Überfällige Rechnungen werden angemahnt. 2. Zusatzentgelt für die erste Mahnung 10,00 € 3. Zusatzentgelt für die zweite und jede weitere Mahnung (nach jeweils vier Wochen) 25,00€ 4. Serviceleistung für erneute Zustellung von Rechnungen, Strafbescheiden und Mahnungen je 15,00 €
- Bei einer zurückgegebenen Lastschrift werden dem Verein die erhobenen Bankgebühren zzgl. einer Bearbeitungspauschale von 10,– Euro in Rechnung gestellt.
§ 18 Reisekostenerstattungen 1. Reisen von Mitarbeitern, die nicht aufgrund von Einladungen des DBB oder HBV, seiner Organe, Ausschüsse oder Kommissionen erfolgen, müssen begründet und von dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten Finanzen oder vom jeweils zuständigen Bezirksvorsitzenden genehmigt werden. 2. Reisen innerhalb Deutschlands dürfen grundsätzlich mit öffentlichen Verkehrsmitteln (außer Flugzeug) oder Pkw ausgeführt werden. Bei Nutzung eines PKW werden 0,30 € je gefahrener Kilometer gezahlt. Für jede mit-genommene Person wird das Kilometer-Geld um 0,02 € erhöht. 3. Bei Reisen mit Bahnen werden die Kosten der 2. Wagenklasse ersetzt. 4. Nutzungen der Bahnwagen der 1. Klasse sowie Flugzeugen bedürfen vorherigen Genehmigung durch den Vizepr