HBV regelt Schiedsrichterwesen in Hessen via HBV-SRO; Schiedsrichterliste bis 01.10. veröffentlicht.
HBV-Schiedsrichterordnung | Hessischer Basketball Verband e.V.
§ 1 1. Die Schiedsrichterordnung des HBV (HBV-SRO) regelt in Ergänzung zur DBB-SRO das Schiedsrichterwesen im HBV. Bestimmungen der HBV-SRO verlieren ihre Gültigkeit, wenn sie der DBB-SRO widersprechen. 2. Schiedsrichter im Sinne der HBV-SRO sind diejenigen, die im Besitz einer DBB–Schiedsrichterlizenz, einer E-Lizenz oder einer anderen Schiedsrichter-Lizenz, die vom DBB oder Landesverband herausgegeben wird, sind.
II. – Organe des Schiedsrichterwesens
§ 2 1. Das Schiedsrichterwesen untersteht dem Vizepräsidenten Spielbetrieb; die Aufgaben nimmt der Referent für das Schiedsrichterwesen (Ref-SRW) wahr. Der Ref-SRW wird auf Vorschlag des Vizepräsidenten Spielbetrieb vom Präsidium ernannt. Der Ref-SRW hat dem Vizepräsidenten Spielbetrieb auf Anforderung Bericht zu erstatten. 2. Der Ref-SRW wird von dem HBV-Schiedsrichtereinsatzleiter (HBV-SREL), der HBV-Schiedsrichterkommission (HBV-SRK), den Verantwortlichen für das Schiedsrichterwesen in den Bezirken (Bezirksschiedsrichterwarte) und den Vereinsschiedsrichterwarten unterstützt. § 3 1. Die Aufgabe des Ref-SRW besteht in der Zusammenarbeit mit den Verantwortlichen für das Schiedsrichterwesen in den Bezirken, den Referenten für das Schiedsrichterwesen anderer Landesverbände, der Regionalliga Südwest und des DBB. Er koordiniert die Arbeiten innerhalb der HBV-SRK. Der Ref-SRW vertritt das Schiedsrichterwesen des HBV nach außen. 2. Der Ref-SRW veröffentlicht bis zum 01.10. die für das jeweilige Spieljahr gültige Schiedsrichterliste. 3. Der Ref-SRW beruft und entlässt den HBV-SREL und die weiteren Mitglieder der HBV-SRK. Der Ref-SRW ist Vorsitzender der HBV-SRK und der erweiterten HBV-SRK. Der Ref-SRW beruft seinen Stellvertreter aus den Mitgliedern der HBV-SRK. § 4 Der HBV-SREL setzt die Schiedsrichter für alle Ligen oberhalb der Bezirksligen, für die Pokalspiele, für die Spiele zur Oberliga-Qualifikation und für die Spiele zur Hessischen Meisterschaft an. Der HBV-SREL kann die Ansetzungsbefugnis für Einzelbereiche auf andere Personen (SR-Einsatzstellen) übertragen. Die Ansetzung und Umbesetzung von Schiedsrichtern für Spiele auf Bezirksebene (Pool-Bildung nach § 8) ist dem jeweiligen, nach den Vorschriften des Bezirks bestimmten, Verantwortlichen übertragen.
§ 4a 1. Die Verantwortlichen für das Schiedsrichterwesen in den Bezirken regeln und verwalten das Schiedsrichterwesen im Bezirk. 2. Sie sind insbesondere zuständig für a. die Beaufsichtigung und Koordinierung des Schiedsrichterwesens auf Bezirksebene
b. Erstellung der Ansetzungen der Vereine nach § 8.4
c. die Abwicklung der allgemeinen Geschäfte in den Bezirken
d. Schiedsrichtereinsatz und Schiedsrichterumbesetzung in allen Ligen auf Bezirksebene und in vom HBV übertragenen überbezirklichen Spielen
e. Planung und Organisation von Schiedsrichterausbildungen (entsprechend der Vorgaben der
„Richtlinien zur Aus- und –Fortbildung für Schiedsrichter des HBV“)
f. Planung und Organisation von Fortbildungen auf Bezirksebene (entsprechend der Vorgaben der „Richtlinien zur Aus- und – Fortbildung für Schiedsrichter des HBV“).
g. Maßnahmen zur Schiedsrichtergewinnung und zur Talentförderung auf Bezirksebene in Kooperation
h. Durchführung von Coachingmaßnahmen auf Bezirksebene in Kooperation
i. Zusammenarbeit mit den anderen Bezirken und der HBV-SRK.
§ 5 1. Die HBV-SRK setzt sich aus dem Ref-SRW, dem Vizepräsidenten Spielbetrieb, dem HBV-SREL und weiteren Mitgliedern zusammen. 2. Die Aufgabe der HBV-SRK ist die Organisation und die Überwachung des Schiedsrichterwesens im HBV. Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere:
a. Besetzung und Durchführung der Aus- und Fortbildungslehrgänge auf Bezirksebene mit Referenten
c. Erstellung von Inhalten und Richtlinien für Aus- und Fortbildungslehrgänge
d. Ausarbeitung der Prüfungsrichtlinien für die SR-Ausbildungslehrgänge und Prüfungsfragen
e. Planung und Durchführung der Aus- und Fortbildungslehrgänge für Schiedsrichter der überbezirklichen Leistungskader, die nicht auf RL- oder DBB-Ebene tätig sind,
f. Organisation der Leistungskader und Zuordnung von Schiedsrichtern zu Leistungskadern
g. Förderung von Schiedsrichtern überbezirklicher Spiele, Durchführung von Coachingmaßnahmen in über-bezirklichen Spielen
h. Überwachung der Schiedsrichter und Verhängung von disziplinarischen Maßnahmen gegen Schiedsrichter
i. Öffentlichkeitsarbeit. 3. Der Ref-SRW beruft die Sitzungen der HBV-SRK ein und leitet diese. Der Ref-SRW hat eine Sitzung der HBV-SRK einzuberufen, wenn der Vizepräsident Spielbetrieb oder mindestens die Hälfte der Mitglieder der HBV-SRK dies verlangen. 4. Soweit nicht anders vorgeschrieben, entscheidet die HBV-SRK durch Beschluss mit einfacher Mehrheit ihrer anwesenden Mitglieder. Beschlussfähigkeit besteht bei Anwesenheit mindestens der Hälfte der Mitglieder der HBV-SRK. Beschlüsse sind in geeigneter Form, in besonderen Fällen ausschließlich den Betroffenen, bekannt zu machen. 5. Die HBV-SRK kann Aufgaben an einzelne Mitglieder übertragen. Die HBV-SRK kann für einzelne Aufgaben nach § 5 Abs. 2 HBV-SRO Arbeitskreise gründen. Die HBV-SRK kann Nicht-Mitglieder der HBV-SRK für die Mitarbeit in diese Arbeitskreise berufen.
§ 6 Der erweiterten HBV-SRK gehören neben den Mitgliedern der HBV-SRK die Verantwortlichen für das Schiedsrichterwesen in den Bezirken an. Es sollen jährlich zwei Sitzungen stattfinden, die vom Ref-SRW einberufen und geleitet werden.
III. – Schiedsrichteransetzungen § 7 Für die überbezirklichen Schiedsrichteransetzungen sind von der HBV-SRK die jeweiligen Einsatzleiter zu bestimmen.
§ 8 1. Alle Spiele müssen grundsätzlich von zwei Schiedsrichtern geleitet werden. 2. Die SR-Ansetzung der Spiele auf HBV-Ebene erfolgt gemäß nachfolgendem Schema:
Wettbewerb Verantwortlichkeit für den Schieds- richter-Einsatz
Ansetzung durch⁴ Seniorenspiele Oberligen HBV-SR-Einsatzleiter HBV-SR-Einsatzleiter Gemeinsam mit Sportausschuss ausgewählte Landesligen HBV-SR-Einsatzleiter alle anderen Landesligen Bezirks-Kader-
Kreisligen Bezirks(-Kader-)Einsatzleiter Kreisligen Heimverein Jugendspiele
Oberligen Heimverein Landesligen Heimverein Bezirksligen Heimverein Kreisligen Heimverein Qualifikations-Turniere zur OL
- Die Ansetzungen durch den HBV-SR-Einsatzleiter und den Bezirks-Kader-Einsatzleiter (siehe Tabelle) erfolgen vorzugsweise namentlich. In Spielen auf Bezirksebene gemäß § 15.3 und Jugendspielen dürfen auch Schiedsrichter mit einer gültigen E-Lizenz eingesetzt werden. Bei Spielen der Jugend kann die Gastmannschaft den 2. Schiedsrichter stellen. Einzelheiten regeln die Ausschreibungen. 4. Für die Senioren-Bezirksligen ohne Bezirkskader und Senioren-Kreisligen können die Bezirke eigene Regelungen treffen. 5. Vereine, die erstmals am Spielbetrieb teilnehmen, die nur mit einer Senioren-Mannschaft am Spielbetrieb teilnehmen oder Vereine, die neben einer Seniorenmannschaft nur Mannschaften im Altersbereich U16 und jünger im Spielbetrieb haben, werden vor der Saison mit der gegenseitigen Wahrnehmung der Schiedsrichter-Einsätze für die Seniorenspiele beauftragt. Die Verantwortung für das jeweilige Spiel bleibt aber stets beim Heimverein.
§ 9 Der Vereinsschiedsrichterwart (VSRW) ist zuständig für den Einsatz von Schiedsrichtern des eigenen Vereins, wenn namentlicher Auftrag nicht erteilt ist. Beim Schiedsrichtereinsatz durch den Verein sind die geltenden Ordnungen und Ausschreibungen zu beachten.
§ 10 1. Die Schiedsrichter haben Spiele, für die sie angesetzt sind, in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Ordnungen und Ausschreibungen des DBB, des HBV sowie der geltenden Ausschreibung zu leiten. 2. Die Schiedsrichter haben Spiele, für die sie namentlich angesetzt sind, in offizieller Schiedsrichterkleidung des HBV zu leiten. Die offizielle Schiedsrichterkleidung des HBV bestimmt die HBV-SRK jeweils rechtzeitig vor Beginn des Spieljahres. 3. Ein Schiedsrichter darf nur für einen Verein gemeldet sein. Ein Wechsel des Vereins ist unverzüglich dem Ref-SRW mitzuteilen. 4. Ein Schiedsrichter darf nur für zwei unmittelbar hintereinanderliegende Spiele eingesetzt werden. Bei weiteren Spieleinsätzen ist dem Schiedsrichter eine Ruhepause von mindestens 1 1
2 Stunden zu gewähren. Bei Kurzspielen (Turnieren) kann ein mehrfacher Einsatz hintereinander bis zu einer Gesamtdauer von drei Stunden erfolgen. Es bleibt einem Schiedsrichter freigestellt, ein drittes Spiel ohne Ruhepause zu leiten. 5. Eine direkte Weitergabe von Spielaufträgen ist bei allen namentlich angesetzten Ligen nur mit Einverständnis der zuständigen SR-Einsatzstelle zulässig. 6. Fällt ein Spiel aus, weil die namentlich angesetzten Schiedsrichter oder die Schiedsrichter des mit der Erbringung der Schiedsrichterleistung beauftragten Vereins nicht erschienen sind, werden dem Verein des Schiedsrichters zusätzlich zu einer Strafe wegen Nichtantretens gemäß HBV-Strafenkatalog die nachgewiesenen Fahrtkosten analog § 21 HBV-FO auferlegt, soweit diese von dem betroffenen Verein binnen einer Woche nach dem ausgefallenen Spiel bei der Spielleitung geltend gemacht wurden. Gleiches gilt für zusätzlich entstehende und nachgewiesene Hallenkosten. 7. Fällt ein Spiel aus, weil die Schiedsrichter des verantwortlichen Heimvereins nicht erschienen sind, wird dem Verein zusätzlich zur Strafe wegen Nichtantretens gemäß des Strafenkatalogs der jeweiligen Ausschreibung das Spiel als verloren gewertet. Eine Erstattung von Fahrtkosten kann in diesem Fall nicht geltend gemacht werden. 8. Zuständig für die Verhängung von Strafen gegen Schiedsrichter bei Nichtantreten, Einsetzen einer Unterschrift eines nicht angetretenen Schiedsrichters, verspäteter oder nicht ausreichend begründeter Rückgabe eines Spielauftrages oder Ausführen von Spielaufträgen ohne offizielle Schiedsrichterkleidung entsprechend des Strafenkatalogs der jeweiligen Ausschreibung ist die Spielleitung oder deren Beauftragter. 3. Die dem Hessenkader zugeordneten Schiedsrichter sind berechtigt, Spiele der Senioren-Landesligen und Senioren-Oberligen sowie Spiele in den namentlich angesetzten Jugend-Oberligen zu leiten. Die Entscheidung über die Liga, in welcher der Schiedsrichter eingesetzt wird, liegt bei der HBV-SRK. 4. Ein Schiedsrichter hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Einsätze in bestimmten Ligen, die Voraussetzungen dafür werden innerhalb der jeweiligen Kader von der HBV-SRK festgelegt. 5. Die HBV-SRK bietet rechtzeitig vor jedem Spieljahr Fortbildungsveranstaltungen für die einzelnen Leistungs-kader an. Über Dauer und Inhalte entscheidet die HBV-SRK.
§ 11 Die Schiedsrichter sind verpflichtet, sich unaufgefordert vor dem Spiel mit ihrer SR-Lizenz auszuweisen sowie Namen und Lizenz-Nummer lesbar auf dem Spielberichtsbogen einzutragen.
§ 12 1. Die Entsendung eines Schiedsrichterbeobachters ist beim Ref-SRW zu beantragen. Die HBV-SRK bestimmt Personen, die als Schiedsrichterbeobachter eingesetzt werden. 2. Ergibt eine Überprüfung des Schiedsrichters durch einen nach § 12 Abs. 1 HBV-SRO benannten Schiedsrichterbeobachter, dass ein Schiedsrichter die praktischen Anforderungen nicht mehr erfüllt, die nach den Richt-linien des DBB und HBV an einen Schiedsrichter im Rahmen der Prüfung für die Lizenz, die der Schiedsrichter besitzt, zu stellen sind, so kann die HBV-SRK die Einsatzberechtigung dieses Schiedsrichters durch einstimmigen Beschluss entziehen.
IV. Schiedsrichtergestellung § 13 1. Jeder Verein, der am Spielbetrieb teilnimmt, ist für die Besetzung der eigenen Spiele nach § 8.2. sowie der Spiele n