HBV regelt Schiedsrichterwesen in Hessen via HBV-SRO; Schiedsrichterliste bis 01.10. veröffentlicht.

HBV-Schiedsrichterordnung | Hessischer Basketball Verband e.V.

§ 1 1. Die Schieds­richt­er­ordnung des HBV (HBV-SRO) regelt in Ergänzung zur DBB-SRO das Schieds­rich­ter­wesen im HBV. Bestim­mungen der HBV-SRO verlieren ihre Gültigkeit, wenn sie der DBB-SRO widersprechen. 2. Schieds­richter im Sinne der HBV-SRO sind dieje­nigen, die im Besitz einer DBB–Schiedsrichterlizenz, einer E-Lizenz oder einer anderen Schieds­richter-Lizenz, die vom DBB oder Landes­verband heraus­ge­geben wird, sind.

II. – Organe des Schiedsrichterwesens

§ 2 1. Das Schieds­rich­ter­wesen unter­steht dem Vizeprä­si­denten Spiel­be­trieb; die Aufgaben nimmt der Referent für das Schieds­rich­ter­wesen (Ref-SRW) wahr. Der Ref-SRW wird auf Vorschlag des Vizeprä­si­denten Spiel­be­trieb vom Präsidium ernannt. Der Ref-SRW hat dem Vizeprä­si­denten Spiel­be­trieb auf Anfor­derung Bericht zu erstatten. 2. Der Ref-SRW wird von dem HBV-Schieds­rich­ter­ein­satz­leiter (HBV-SREL), der HBV-Schieds­rich­ter­kom­mission (HBV-SRK), den Verant­wort­lichen für das Schieds­rich­ter­wesen in den Bezirken (Bezirks­schieds­rich­ter­warte) und den Vereins­schieds­rich­ter­warten unterstützt. § 3 1. Die Aufgabe des Ref-SRW besteht in der Zusam­men­arbeit mit den Verant­wort­lichen für das Schieds­rich­ter­wesen in den Bezirken, den Referenten für das Schieds­rich­ter­wesen anderer Landes­ver­bände, der Regio­nalliga Südwest und des DBB. Er koordi­niert die Arbeiten innerhalb der HBV-SRK. Der Ref-SRW vertritt das Schieds­rich­ter­wesen des HBV nach außen. 2. Der Ref-SRW veröf­fent­licht bis zum 01.10. die für das jeweilige Spieljahr gültige Schiedsrichterliste. 3. Der Ref-SRW beruft und entlässt den HBV-SREL und die weiteren Mitglieder der HBV-SRK. Der Ref-SRW ist Vorsit­zender der HBV-SRK und der erwei­terten HBV-SRK. Der Ref-SRW beruft seinen Stell­ver­treter aus den Mitgliedern der HBV-SRK. § 4 Der HBV-SREL setzt die Schieds­richter für alle Ligen oberhalb der Bezirks­ligen, für die Pokal­spiele, für die Spiele zur Oberliga-Quali­fi­kation und für die Spiele zur Hessi­schen Meister­schaft an. Der HBV-SREL kann die Anset­zungs­be­fugnis für Einzel­be­reiche auf andere Personen (SR-Einsatz­stellen) übertragen. Die Ansetzung und Umbesetzung von Schieds­richtern für Spiele auf Bezirks­ebene (Pool-Bildung nach § 8) ist dem jewei­ligen, nach den Vorschriften des Bezirks bestimmten, Verant­wort­lichen übertragen.

§ 4a 1. Die Verant­wort­lichen für das Schieds­rich­ter­wesen in den Bezirken regeln und verwalten das Schieds­rich­ter­wesen im Bezirk. 2. Sie sind insbe­sondere zuständig für a. die Beauf­sich­tigung und Koordi­nierung des Schieds­rich­ter­wesens auf Bezirksebene

b. Erstellung der Anset­zungen der Vereine nach § 8.4

c. die Abwicklung der allge­meinen Geschäfte in den Bezirken

d. Schieds­rich­ter­einsatz und Schieds­rich­ter­um­be­setzung in allen Ligen auf Bezirks­ebene und in vom HBV übertra­genen überbe­zirk­lichen Spielen

e. Planung und Organi­sation von Schieds­rich­ter­aus­bil­dungen (entspre­chend der Vorgaben der

„Richt­linien zur Aus- und –Fortbildung für Schieds­richter des HBV“)

f. Planung und Organi­sation von Fortbil­dungen auf Bezirks­ebene (entspre­chend der Vorgaben der „Richt­linien zur Aus- und – Fortbildung für Schieds­richter des HBV“).

g. Maßnahmen zur Schieds­rich­ter­ge­winnung und zur Talent­för­derung auf Bezirks­ebene in Kooperation

h. Durch­führung von Coaching­maß­nahmen auf Bezirks­ebene in Kooperation

i. Zusam­men­arbeit mit den anderen Bezirken und der HBV-SRK.

§ 5 1. Die HBV-SRK setzt sich aus dem Ref-SRW, dem Vizeprä­si­denten Spiel­be­trieb, dem HBV-SREL und weiteren Mitgliedern zusammen. 2. Die Aufgabe der HBV-SRK ist die Organi­sation und die Überwa­chung des Schieds­rich­ter­wesens im HBV. Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere:

a. Besetzung und Durch­führung der Aus- und Fortbil­dungs­lehr­gänge auf Bezirks­ebene mit Referenten

c. Erstellung von Inhalten und Richt­linien für Aus- und Fortbildungslehrgänge

d. Ausar­beitung der Prüfungs­richt­linien für die SR-Ausbil­dungs­lehr­gänge und Prüfungsfragen

e. Planung und Durch­führung der Aus- und Fortbil­dungs­lehr­gänge für Schieds­richter der überbe­zirk­lichen Leistungs­kader, die nicht auf RL- oder DBB-Ebene tätig sind,

f. Organi­sation der Leistungs­kader und Zuordnung von Schieds­richtern zu Leistungskadern

g. Förderung von Schieds­richtern überbe­zirk­licher Spiele, Durch­führung von Coaching­maß­nahmen in über-bezirk­lichen Spielen

h. Überwa­chung der Schieds­richter und Verhängung von diszi­pli­na­ri­schen Maßnahmen gegen Schiedsrichter

i. Öffent­lich­keits­arbeit. 3. Der Ref-SRW beruft die Sitzungen der HBV-SRK ein und leitet diese. Der Ref-SRW hat eine Sitzung der HBV-SRK einzu­be­rufen, wenn der Vizeprä­sident Spiel­be­trieb oder mindestens die Hälfte der Mitglieder der HBV-SRK dies verlangen. 4. Soweit nicht anders vorge­schrieben, entscheidet die HBV-SRK durch Beschluss mit einfacher Mehrheit ihrer anwesenden Mitglieder. Beschluss­fä­higkeit besteht bei Anwesenheit mindestens der Hälfte der Mitglieder der HBV-SRK. Beschlüsse sind in geeig­neter Form, in beson­deren Fällen ausschließlich den Betrof­fenen, bekannt zu machen. 5. Die HBV-SRK kann Aufgaben an einzelne Mitglieder übertragen. Die HBV-SRK kann für einzelne Aufgaben nach § 5 Abs. 2 HBV-SRO Arbeits­kreise gründen. Die HBV-SRK kann Nicht-Mitglieder der HBV-SRK für die Mitarbeit in diese Arbeits­kreise berufen.

§ 6 Der erwei­terten HBV-SRK gehören neben den Mitgliedern der HBV-SRK die Verant­wort­lichen für das Schieds­rich­ter­wesen in den Bezirken an. Es sollen jährlich zwei Sitzungen statt­finden, die vom Ref-SRW einbe­rufen und geleitet werden.

III. – Schiedsrichteransetzungen § 7 Für die überbe­zirk­lichen Schieds­rich­ter­an­set­zungen sind von der HBV-SRK die jewei­ligen Einsatz­leiter zu bestimmen.

§ 8 1. Alle Spiele müssen grund­sätzlich von zwei Schieds­richtern geleitet werden. 2. Die SR-Ansetzung der Spiele auf HBV-Ebene erfolgt gemäß nachfol­gendem Schema:

Wettbewerb Verant­wort­lichkeit für den Schieds- richter-Einsat­z

An­setzung durch⁴ Seniorenspiele Oberligen HBV-SR-Einsatz­leiter HBV-SR-Einsatzleiter Gemeinsam mit Sport­aus­schuss ausge­wählte Landes­ligen HBV-SR-Einsatzleiter alle anderen Landes­ligen Bezirks-Kader-

Kreisligen Bezirks(-Kader-)Einsatzleiter Kreis­ligen Heimverein Jugendspiele

Oberligen Heimverein Landes­ligen Heimverein Bezirks­ligen Heimverein Kreis­ligen Heimverein Quali­fi­ka­tions-Turniere zur OL

  1. Die Anset­zungen durch den HBV-SR-Einsatz­leiter und den Bezirks-Kader-Einsatz­leiter (siehe Tabelle) erfolgen vorzugs­weise namentlich. In Spielen auf Bezirks­ebene gemäß § 15.3 und Jugend­spielen dürfen auch Schieds­richter mit einer gültigen E-Lizenz einge­setzt werden. Bei Spielen der Jugend kann die Gastmann­schaft den 2. Schieds­richter stellen. Einzel­heiten regeln die Ausschreibungen. 4. Für die Senioren-Bezirks­ligen ohne Bezirks­kader und Senioren-Kreis­ligen können die Bezirke eigene Regelungen treffen. 5. Vereine, die erstmals am Spiel­be­trieb teilnehmen, die nur mit einer Senioren-Mannschaft am Spiel­be­trieb teilnehmen oder Vereine, die neben einer Senio­ren­mann­schaft nur Mannschaften im Alters­be­reich U16 und jünger im Spiel­be­trieb haben, werden vor der Saison mit der gegen­sei­tigen Wahrnehmung der Schieds­richter-Einsätze für die Senio­ren­spiele beauf­tragt. Die Verant­wortung für das jeweilige Spiel bleibt aber stets beim Heimverein.

§ 9 Der Vereins­schieds­rich­terwart (VSRW) ist zuständig für den Einsatz von Schieds­richtern des eigenen Vereins, wenn nament­licher Auftrag nicht erteilt ist. Beim Schieds­rich­ter­einsatz durch den Verein sind die geltenden Ordnungen und Ausschrei­bungen zu beachten.

§ 10 1. Die Schieds­richter haben Spiele, für die sie angesetzt sind, in Überein­stimmung mit den Vorgaben der Ordnungen und Ausschrei­bungen des DBB, des HBV sowie der geltenden Ausschreibung zu leiten. 2. Die Schieds­richter haben Spiele, für die sie namentlich angesetzt sind, in offizi­eller Schieds­rich­ter­kleidung des HBV zu leiten. Die offizielle Schieds­rich­ter­kleidung des HBV bestimmt die HBV-SRK jeweils recht­zeitig vor Beginn des Spieljahres. 3. Ein Schieds­richter darf nur für einen Verein gemeldet sein. Ein Wechsel des Vereins ist unver­züglich dem Ref-SRW mitzuteilen. 4. Ein Schieds­richter darf nur für zwei unmit­telbar hinter­ein­an­der­lie­gende Spiele einge­setzt werden. Bei weiteren Spiel­ein­sätzen ist dem Schieds­richter eine Ruhepause von mindestens 1 1

2 Stunden zu gewähren. Bei Kurzspielen (Turnieren) kann ein mehrfacher Einsatz hinter­ein­ander bis zu einer Gesamt­dauer von drei Stunden erfolgen. Es bleibt einem Schieds­richter freige­stellt, ein drittes Spiel ohne Ruhepause zu leiten. 5. Eine direkte Weitergabe von Spiel­auf­trägen ist bei allen namentlich angesetzten Ligen nur mit Einver­ständnis der zustän­digen SR-Einsatz­stelle zulässig. 6. Fällt ein Spiel aus, weil die namentlich angesetzten Schieds­richter oder die Schieds­richter des mit der Erbringung der Schieds­rich­ter­leistung beauf­tragten Vereins nicht erschienen sind, werden dem Verein des Schieds­richters zusätzlich zu einer Strafe wegen Nicht­an­tretens gemäß HBV-Strafen­ka­talog die nachge­wie­senen Fahrt­kosten analog § 21 HBV-FO auferlegt, soweit diese von dem betrof­fenen Verein binnen einer Woche nach dem ausge­fal­lenen Spiel bei der Spiel­leitung geltend gemacht wurden. Gleiches gilt für zusätzlich entste­hende und nachge­wiesene Hallenkosten. 7. Fällt ein Spiel aus, weil die Schieds­richter des verant­wort­lichen Heimvereins nicht erschienen sind, wird dem Verein zusätzlich zur Strafe wegen Nicht­an­tretens gemäß des Strafen­ka­talogs der jewei­ligen Ausschreibung das Spiel als verloren gewertet. Eine Erstattung von Fahrt­kosten kann in diesem Fall nicht geltend gemacht werden. 8. Zuständig für die Verhängung von Strafen gegen Schieds­richter bei Nicht­an­treten, Einsetzen einer Unter­schrift eines nicht angetre­tenen Schieds­richters, verspä­teter oder nicht ausrei­chend begrün­deter Rückgabe eines Spiel­auf­trages oder Ausführen von Spiel­auf­trägen ohne offizielle Schieds­rich­ter­kleidung entspre­chend des Strafen­ka­talogs der jewei­ligen Ausschreibung ist die Spiel­leitung oder deren Beauftragter. 3. Die dem Hessen­kader zugeord­neten Schieds­richter sind berechtigt, Spiele der Senioren-Landes­ligen und Senioren-Oberligen sowie Spiele in den namentlich angesetzten Jugend-Oberligen zu leiten. Die Entscheidung über die Liga, in welcher der Schieds­richter einge­setzt wird, liegt bei der HBV-SRK. 4. Ein Schieds­richter hat grund­sätzlich keinen Anspruch auf Einsätze in bestimmten Ligen, die Voraus­set­zungen dafür werden innerhalb der jewei­ligen Kader von der HBV-SRK festgelegt. 5. Die HBV-SRK bietet recht­zeitig vor jedem Spieljahr Fortbil­dungs­ver­an­stal­tungen für die einzelnen Leistungs-kader an. Über Dauer und Inhalte entscheidet die HBV-SRK.

§ 11 Die Schieds­richter sind verpflichtet, sich unauf­ge­fordert vor dem Spiel mit ihrer SR-Lizenz auszu­weisen sowie Namen und Lizenz-Nummer lesbar auf dem Spiel­be­richts­bogen einzutragen.

§ 12 1. Die Entsendung eines Schieds­rich­ter­be­ob­achters ist beim Ref-SRW zu beantragen. Die HBV-SRK bestimmt Personen, die als Schieds­rich­ter­be­ob­achter einge­setzt werden. 2. Ergibt eine Überprüfung des Schieds­richters durch einen nach § 12 Abs. 1 HBV-SRO benannten Schieds­rich­ter­be­ob­achter, dass ein Schieds­richter die prakti­schen Anfor­de­rungen nicht mehr erfüllt, die nach den Richt-linien des DBB und HBV an einen Schieds­richter im Rahmen der Prüfung für die Lizenz, die der Schieds­richter besitzt, zu stellen sind, so kann die HBV-SRK die Einsatz­be­rech­tigung dieses Schieds­richters durch einstim­migen Beschluss entziehen.

IV. Schieds­rich­ter­ge­stellung § 13 1. Jeder Verein, der am Spiel­be­trieb teilnimmt, ist für die Besetzung der eigenen Spiele nach § 8.2. sowie der Spiele n