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title: "HBV – Hessischer Basketball Verband e.V. in Hessen – Geschäftsordnung regelt Arbeit, Verwaltung, Stimmrecht, Tagesordnung, Wahlen; Alle zwei Jahre Präsidium neu gewählt"
sdDatePublished: "2026-08-14T14:12:00Z"
source: "https://www.hbv-basketball.de/hbv-geschaeftsordnung-2026/"
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HBV – Hessischer Basketball Verband e.V. in Hessen – Geschäftsordnung regelt Arbeit, Verwaltung, Stimmrecht, Tagesordnung, Wahlen; Alle zwei Jahre Präsidium neu gewählt

HBV – Geschäftsordnung | Hessischer Basketball Verband e.V.

§ 1 Die Geschäfts­ordnung regelt die Arbeit und die Verwaltung des HBV und seiner Organe zusammen mit den betref­fenden Bestim­mungen der Satzung und der Ordnungen. II. Verbandstag

§ 2 Stimmberechtigung Jeder stimm­be­rech­tigte Teilnehmer hat sich in die Anwesen­heits­liste einzu­tragen. Nicht stimm­be­rech­tigte Teilnehmer sind in einer weiteren Liste aufzu­führen. Die Teilneh­mer­listen sind in das Tagungs­pro­tokoll aufzunehmen.

§ 3 Tagesordnung Die Tages­ordnung eines ordent­lichen Verbands­tages umfasst: 1. Feststellung der ordnungs­ge­mäßen Einbe­rufung, der Stimm­be­rech­tigung und der Stimmenzahl. 2. Geneh­migung des Proto­kolls des vergan­genen Verbandstages. 3. Berichte mit Aussprache a. des Präsidiums, b. des Rechtswarts, c. des Geschäftsführers, d. der Referenten e. und der Kassenprüfer. 4. Beratung und Geneh­migung des Haushaltsplanes 5. Entlastung des Präsidiums 6. Neuwahl des Präsi­diums (alle zwei Jahre) 7. Neuwahl des Rechts­warts und des Rechts­aus­schusses (alle zwei Jahre) 8. Neuwahl des Finanz­prü­fungs­aus­schusses (jedes Jahr) 9. Anträge 10. Wahl des Tagungs­ortes für den folgenden Verbandstag 11. Allge­meine Aussprache Die Tages­ordnung wird in dieser oder einer vom Verbandstag beschlos­senen Reihen­folge beraten. Anträge zur Änderung der Satzung sind vor der Entlastung des Präsi­diums zu behandeln.

§ 4 Redeordnung 1. Zu jedem Tagungs­ord­nungs­punkt ist zunächst dem Bericht­erstatter oder dem Antrag­steller, hierauf den Tagungs­teil­nehmern in der Reihen­folge der Wortmeldung das Wort zu erteilen. Der Präsident darf jederzeit das Wort ergreifen oder durch einen Vertreter Stellung nehmen lassen. 2. Bericht­erstatter oder Antrag­steller haben das Recht auf ein Schlusswort vor der Abstimmung oder dem Abschluss des Tagesordnungspunktes. 3. Der Tagungs­leiter kann anordnen, dass Wortmel­dungen und Antrags­for­mu­lie­rungen schriftlich einge­reicht werden, unter Angabe des Namens und der Vereins­zu­ge­hö­rigkeit oder der Funktion des sich Meldenden bzw. Antragstellenden. 4. Alle Redner haben ihre Ausfüh­rungen kurz und streng zur Sache zu halten. 5. Zuwider­hand­lungen sind vom Tagungs­leiter zu rügen. Im Wieder­ho­lungs­falle oder wegen belei­di­gender Äußerungen kann dem Redner das Wort entzogen werden. Bei groben Verstößen kann beschlossen werden, den Störer von der Versammlung auszuschließen.

§ 5 Worter­teilung zur Geschäftsordnung 1. Zur Geschäfts­ordnung muss das Wort sofort und ohne Rücksicht auf die Redner­liste erteilt werden. 2. Über Anträge zur Geschäfts­ordnung ist sofort abzustimmen, nachdem je einem Redner Gelegenheit gegeben worden ist, dafür und dagegen zu sprechen. 3. Anträge zur Geschäfts­ordnung sind Anträge auf Schluss der Debatte oder Redner­liste, auf sofortige Abstimmung, auf Nicht­be­fassung, auf Vertagung oder auf Kürzung der Redezeit.

§ 6 Anträge 1. Von Mitgliedern des erwei­terten Präsi­diums oder Mitgliedern müssen Anträge zum ordent­lichen Verbands-tag bis zum 1. März und Anträge zum außer-ordent­lichen Verbandstag drei Tage vorher schriftlich mit Begründung bei der HBV-Geschäfts­stelle einge­reicht werden. 2. Ordnungs­gemäß einge­reichte Anträge sind den Mitgliedern vor dem Verbandstag zur Kenntnis zu geben. Es genügt eine Veröf­fent­li­chung im amtlichen Mittei­lungs­blatt des HBV. 3. Anträge auf Verbes­serung des Wortlautes in einem bereits gestellten Antrag können jederzeit einge­bracht werden. Gleiches gilt für Gegen­an­träge zu den bereits auf der Tages­ordnung stehenden Anträgen.

§ 7 Dringlichkeitsanträge 1. Anträge, die nicht ordnungs­gemäß einge­reicht worden sind oder solche zu nicht auf der Tages­ordnung stehenden Fragen, sind als Dring­lich­keits­an­träge nur zuzulassen, wenn der Verbandstag mit Zweidrit­tel­mehrheit die Dring­lichkeit anerkennt. 2. Dring­lich­keits­an­träge auf Satzungs­än­derung oder Auflösung des HBV sind unzulässig.

§ 8 Abstimmungen 1. Ein Beratungs­punkt, über den abzustimmen ist, ist vor der Abstimmung im genauen Wortlaut bekannt zu geben und in das Protokoll aufzunehmen. 2. Liegen zu einer Sache mehrere Anträge vor, so ist jeweils über den weiter­ge­henden Antrag zuerst abzustimmen. Bei Abstim­mungen über zu bewil­li­gende Geldbe­träge soll mit der größten Summe begonnen werden. 3. Soweit die Satzung nichts anderes vorsieht, entscheidet bei allen Abstim­mungen die einfache Mehrheit der gültig abgege­benen Stimmen. 4. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, soweit eine geheime Abstimmung nicht von mindestens 1

3 der stimm­be­rech­tigten Teilnehmer gewünscht wird.

§ 9 Entlastung und Wahlen 1. Zur Abstimmung über die Entlastung des Präsi­diums und zur Neuwahl des Präsi­denten wählt die Versammlung einen Versamm­lungs­leiter. Bis zur Beendigung seiner Tätigkeit ist dieser Tagungsleiter. 2. Wahlen sind schriftlich und geheim durchzuführen. 3. Steht nur ein Kandidat zur Wahl, ist offene Abstimmung zulässig. Er gilt als gewählt, wenn er die Mehrheit der gültig abgege­benen Stimmen erhalten hat. Stehen mehrere Kandi­daten zur Wahl, ist derjenige gewählt, der mindestens die Hälfte aller gültig abgege­benen Stimmen erhalten hat. Wird diese Stimmenzahl von keinem Kandi­daten erreicht, findet zwischen den zwei Kandi­daten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt, bei der die einfache Stimmen­mehrheit entscheidet. 4. Bei Wahlen in den Rechts- und Finanz­prü­fungs­aus­schuss hat jeder Stimm­be­rech­tigte soviel Stimmen wie Ämter zu besetzen sind. Gewählt sind die Kandi­daten in der Reihen­folge ihrer Stimmenzahl. Stehen nur so viele Kandi­daten zur Wahl, wie Ämter zu besetzen sind, ist offene Abstimmung zulässig. Die Abstimmung erfolgt für jedes zu beset­zende Amt einzeln. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. 5. Nicht­an­we­sende sind wählbar, wenn ihre Zustimmung zur Kandi­datur schriftlich oder in sonst geeig­neter Weise nachge­wiesen ist.

6. Erklärt sich kein Kandidat bereit oder scheidet jemand während der Wahlzeit aus, kann das Erwei­terte Präsidium eine kommis­sa­rische Beauf­tragung beschließen.

§ 10 Protokoll 1. Ein Protokoll des Verbands­tages ist spätestens nach vier Wochen an die Mitglieder, das Erwei­terte Präsidium und den HBV-Rechtswart zu versenden. Es hat mindestens die Ergeb­nisse der Wahlen und die gefassten Beschlüsse zu enthalten. Der Absen­de­termin ist mit Hinweis auf den Frist­ablauf in dem amtlichen Mittei­lungs­blatt des HBV zu veröffentlichen. 2. Ein Einspruch gegen das Protokoll ist nur zulässig, wenn er innerhalb von vier Wochen nach Veröf­fent­li­chung des Absen­de­termins bei der HBV-Geschäfts­stelle schriftlich einge­gangen ist. Nach Ablauf dieser Frist ohne Einspruch gilt das Protokoll als genehmigt. Über Einsprüche entscheidet der folgende HBV-Verbandstag.

§ 11 Öffentlichkeit Der Verbandstag findet in öffent­licher Sitzung statt. Die Öffent­lichkeit kann durch Beschluss ausge­schlossen wer-den

§ 12 Verfahren In jedem Bezirk findet vor dem Verbandstag ein ordent­licher Bezirkstag statt. Er wird vom Bezirks­vor­sit­zenden unter Bekanntgabe der Tages­ordnung einbe­rufen. Wenn ein Bezirkstag eine Antrags­frist nicht beschlossen hat, können Anträge zum Bezirkstag unmit­telbar am Bezirks­tags­termin gestellt werden. Das Protokoll des Bezirks­tages ist spätestens nach vier Wochen an die Vereine, die Mitglieder des Bezirks­vor­standes, das Präsidium und die Geschäfts­stelle zu senden. Im amtlichen Mittei­lungs­blatt des Verbandes werden die Vereine über die Versendung des Proto­kolls infor­miert. Im Übrigen gelten die Vorschriften über den Verbandstag entsprechend.

§ 13 Aufgaben Der Bezirkstag wählt jährlich den Bezirks­vor­sit­zenden, die weiteren Mitglieder des Bezirks­vor­standes und den Rechts­aus­schuss des Bezirks. Daneben beschließt er im Rahmen der Ordnungen in eigenen Angelegenheiten.

§ 14 Außer­or­dent­licher Bezirkstag Der Bezirks­vor­sit­zende ist berechtigt, bei begrün­detem Anlass einen außer­or­dent­lichen Bezirkstag unter Angabe einer abschlie­ßenden Tages­ordnung einzuberufen.

IV. Präsidium § 15 1. Das Präsidium verteilt die Aufgaben der Präsi­di­ums­mit­glieder in eigener Zustän­digkeit. Einbe­rufung und Leitung der Sitzungen des Präsi­diums und des erwei­terten Präsi­diums erfolgen durch den Präsi­denten. Zu den Sitzungen sind die Referenten hinzu­zu­ziehen, wenn sie betroffen sind. Das Präsidium und das Erwei­terte Präsidium sind beschluss­fähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschluss­pro­to­kolle sind jedem Mitglied des Erwei­terten Präsi­diums und den Referenten bekanntzugeben.

2. Das Präsidium tagt in regel­mä­ßigen Abständen. An den Tagungen kann jedes Mitglied des erwei­terten Präsi­diums teilnehmen. Das Präsidium beruft auf Vorschlag des zustän­digen Ressort­leiters den Geschäfts­führer und die Referenten, soweit sie nicht vom Jugendtag zu wählen sind. 3. Das Erwei­terte Präsidium ist während des Geschäfts­jahres zu mindestens zwei Sitzungen einzu­be­rufen. Mindestens drei Präsi­di­ums­mit­glieder können eine außer­or­dent­liche Einbe­rufung verlangen. Das Erwei­terte Präsidium kann Beschlüsse des Präsi­diums aufheben.

4. Bei Stimmen­gleichheit entscheidet die Stimme des Präsi­denten. Übt ein Präsi­di­ums­mit­glied mehr als ein Amt in einer Person aus, hat er bei Abstim­mungen nur eine Stimme. 5. Im übrigen tagt das Erwei­terte Präsidium und das Präsidium nach dem von ihm beschlos­senen Verfahren.

1. Zur Verwaltung und Organi­sation der Verbands­arbeit unterhält der HBV eine Geschäfts­stelle mit einem Geschäftsführer. 2. Die Leitung der Geschäfts­stelle obliegt dem Geschäfts­führer. Er führt die Geschäfte des HBV auftrags­gemäß nach Maßgabe der Satzung, der Ordnungen und den Richt­linien sowie den Beschlüssen der Organe des HBV unter Beachtung der gesetz­lichen Bestimmungen. 3. Der Geschäfts­führer ist der Dienst­vor­ge­setzte der in der Geschäfts­stelle tätigen Mitar­beiter. Er übt die Dienst- und Fachauf­sicht aus. Perso­nal­ent­schei­dungen trifft das Präsidium. 4. Der Geschäfts­führer ist dem Präsi­denten direkt unterstellt. 5. Die Bestellung und Abberufung des Geschäfts­führers obliegen dem Präsidium. 6. Einzel­heiten über die Aufgaben und die Kompe­tenzen werden vom Präsidium in der Richt­linie Geschäfts­stelle festgelegt.

V. Ausschüsse § 17 Allgemeines 1. Ausschüsse sind Gremien eines Fachres­sorts, die den Ressort­leiter bei der Planung der Ressort-Aufgaben unterstützen. 2. Die Bestim­mungen über die Präsi­di­ums­sit­zungen gelten sinngemäß. 3. Ausschüsse tagen in der Regel einmal jährlich.

§ 18 Sportausschuss 1. Der Sport­aus­schuss setzt sich zusammen aus - dem Vizeprä­si­denten Spiel­be­trieb als Vorsitzendem - dem Vizeprä­si­denten Jugend - den Vorsit­zenden der Bezirke oder deren Vertreter - dem Schiedsrichterreferenten - Staffel­leitern der Senioren - Landes­ligen und – Oberligen 2. Die Aufgaben des Sport­aus­schusses sind unter anderem - die Organi­sation des Spielbetriebes - die Aufstellung des Rahmenterminplanes - die Erstellung der HBV-Ausschreibung - die Überar­beitung des Strafenkataloges - die Zulassung von Spielhallen

§ 19 Jugendausschuss Zusam­men­setzung und Aufga­ben­be­reich ergeben sich aus der HBV- Jugendordnung.

§ 20 Leistungssportausschuss 1. Der Leistungs­sport­aus­schuss setzt sich zusammen aus - dem Vizeprä­si­denten Leistungs­sport als Vorsitzendem - den Landestrainerinnen - den Landestrainern - der Geschäftsführung 2. Die Aufgaben des Leistungs­sport­aus­schuss sind unter anderem - die Aufstellung der Jahres­planung Leistungssport - die Entwicklung und Beratung der Leistungssportkonzeption - sie Beratung über im Leistungs­sport tätiges Personal

§ 21 Weitere Ausschüsse können bei Bedarf gebildet werden.

VI. Kommis­sionen § 22 Allgemeines 1. Kommis­sionen sind Gremien eines Fachres­sorts, die den Ressort­leiter bei seiner Arbeit unterstützen. 2. Die Beisitzer werden auf Vorschlag des jewei­ligen Ressort­leiters vom Präsidium ber