Gemeinde Hergatz erhebt Gebühren für Bestattungseinrichtungen in Hergatz; Grabnutzungsgebühren pro Jahr 96,84 €–170,32 €
Az: 550 baN GEMEINDE gs) HERGATZ
Satzung uber die Erhebung von Gebihren fiir die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen sowie fiir damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebiihrensatzung).
vom 11. August 2026
Auf Grund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (Bay RS 2024-1-1), zuletzt geandert durch Gesetz vom 23. Dezember 2025 (GVBI. S. 642) und Art. 20 Abs. 1 des Kostengesetzes (BayRS 2013-1-I) erlasst die Gemeinde Hergatz folgende Satzung:
Inhalt: § 1 - Gebtihrenerhebung und Gebtihrenarten ………csesseesecseseeseeeeeeeeeveeeeeeeeseesseeeees 1 § 2 — Geblihrenschuldner…….cccccceceeeeeeen snes wan 1. § 3 - Entstehen und Falligkeit der Gebuhr. wed § 4 — GrabnutZUNGSGebUN en ….. cece nee eee eens need e neta eee nea tae 2
§ 5 - Bestattungsgebihren § 6 - sonstige GebUhren…. § 7 - Verwaltungsgebihren ee 6S —cTAPARERSIEN scams sessiemmeinis anni csieancnsdtcincnwil aa amawiarsc a witiasieia alent a oninarena netnanmas Wianatn niacin
gi Gebiihrenerhebung und Gebiihrenarten
(1) Die Gemeinde Hergatz erhebt flir die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie fir damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebthren
(2) Als GebUhren werden erhoben: a) Grabnutzungsgebuhren (§ 4) b) Bestattungsgebuhren (§ 5) c) Sonstige Gebthren (§ 6) d) Verwaltungsgebihren (§ 7)
§ 2 Gebiihrenschuldner
(1) Gebtthrenschuldner ist a) wer zur Tragung der Bestattungskosten bzw. zur Bestattung und der ihr vorausgehenden Verrichtung gesetzlich verpflichtet ist, b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat, d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstatte erwirbt.
(2) Mehrere GebUthrenschuldner der jeweiligen Leistung sind Gesamtschuldner.
(3) Bei Verlangerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebihren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
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§3 Entstehen und Falligkeit der Gebiihr
(1) Die Gebthrenschuld entsteht
a) im Fall des § 2 Abs.1 Buchst. a) mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebuhrenpflichtigen Leistung
b) im Fall des § 2 Abs.1 Buchst. b) mit der Bestatigung der Antragstellung durch die Gemeinde,
c) im Fall des § 2 Abs.1 Buchst. c) mit der Auftragserteilung,
d) im Fall des § 2 Abs.1 Buchst. d) mit der Zuteilung des Nutzungsrechtes.
(2) Die Gebihr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebtihrenbescheids an den
Gebihrenschuldner fallig.
§4 Grabnutzungsgebiihren
(1) Die Grabnutzungsgebuhr betragt pro Jahr fur
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in Einzelgrab (2 Grabstellen) 96,84 € ein Doppel(Familien-)grab (4 Grabstellen) 126,51 € ein Mehrfachgrab (6 Grabstellen) 170,32 € ein Kindergrab 72, 82¢€ ein Sternenkindergrab 72,82 € ein Urnenerdgrab (2 Grabstellen) 86,95 € eine Urnennische (2 Grabstellen) 140,02 € ein Baumgrab (2 Grabstellen) 97,83 €
Mit der Grabnutzungsgebihr sind abgegolten die Planung und der Bau von Friedhofs- anlagen, Betriebsgebaude, rahmende Griinanlagen, Bau von Grabfeldern bzw. Wiederbelegungsflachen einschlieBlich der Nutzung der gesamten Infrastruktur. Dies sind u.a. Wege, Treppen und Brunnenanlagen, Wasser- und _ Kanalnetz, Abfallcontainer, sowie Pflege und Unterhaltung der Friedhofsanlagen einschlieBlich der gesamten Infrastruktur dafir.
Das Nutzungsrecht an einer Grabstatte muss ftir 20 Jahre erworben werden. Bei einem Kinder- oder Sternenkindergrab verkiirzt sich die Zeit auf 10 Jahre (§ 21 Abs. 1 Satz 2 der Friedhofssatzung).
Erstreckt sich eine Ruhezeit ber die Dauer des Grabnutzungsrechtes hinaus, so ist die zur Verlangerung des Nutzungsrechtes festgesetzte Gebiihr anteilig bis zum Ablauf der Ruhezeit im Voraus zu entrichten.
§5 Bestattungsgebihren Die Bestattungsgebthren betragen: a) fir die Grabherstellung Normaltiefe 1.219,75€ mit Tieferlegung 1.398,25€ Kinder- und Sternenkindergrab (Personen unter 10 Jahren) 535,50 € Urnengrab 297,50 € Tot- und Fehlgeburten 416,50€ Grasmatte zur Dekoration (fiir Erdcontainer) 65,45 € b) Grundgebihr fiir die Bestattung 112,00 €
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(2) Mit der Bestattungsgebuhr sind abgegolten: das Ausheben und Ausgriinen des Grabes, das Ausschmicken des Leichenhauses, den Transport der Kranze zum Grab, das SchlieBen des Grabes, die Instandsetzung eventuell beschédigter | Nachbargraber, Glockengelaut und Verwaltungskosten. Die Bestattungsgebuhr gem. Abs. 1 ist eine Festgebihr, die erhoben wird, auch wenn Teilleistungen vom Gebtihrenschuldner selbst erbracht werden kénnen.
(3) Bei Tatigkeiten auBerhalb der Ublichen Arbeitszeit wird auf die GebUhren nach Abs. 1 Buchstabe a) und b) ein Zuschlag von 50% erhoben. Zeiten auBerhalb der Ublichen Arbeitszeiten sind Sonn- und Feiertage sowie die Nachtzeiten zwischen 20.00 Uhr und 08.00 Uhr. Fiir Tatigkeiten, die aufgrund Frostbildung den Einsatz eines Kompressors erfordern, werden pro Stunde 77,35 € erhoben.
§6 Sonstige Gebiihren
(1) Gebthr fiir die Benutzung der Leichenhalle (je Tag) 100,00 €
(2) Gebiihr fiir die Aufbewahrung einer Urne in der Leichenhalle (je Tag) 100,00 €
(3) Gebihr fur das Abraumen eines Grabes 390,00 €
(4) Fur sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeftihrt sind, werden gesonderte Vereinbarungen Uber die Kostenerstattung getroffen. Das fiir solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsachlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde. Der Stundensatz hierftir betragt 46,00 €.
§7 Verwaltungsgebiihren
(1) Genehmigung von Grabmalen 25,00 €
(2) Umschreibung einer Graburkunde 25,00 €
(3) Allgemeine Verwaltungsgebihr 25,00 €
(4) Verwaltungsgebiihren, die in den Nrn. 1 bis 3 nicht festgelegt sind, werden einer vergleichbaren Gebiihr entsprechend erhoben; insbesondere sind die Leistungen nach Art, Zeit und Beanspruchung der gemeindlichen Verwaltung zu beriicksichtigen.
§8 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 1. September 2026 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung Uber die Erhebung von Gebihren fiir die Benutzung der
Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Hergatz vom 4.12.1980 in der Fassung der Anderungssatzung vom 01.06.2022 auBer Kraft.
Hergatz, den 11. August 2026
Oliver-Kersten Raab Erster Burgermeister
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