coiffureSUISSE Kanton Bern veröffentlicht Statuten; Bildung von Nachwuchswerbung und Kurs-Kommissionen

Verband Schweizer Coiffeurgeschäfte Association suisse de la coiffure Imprenditori parrucchieri svizzeri

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coiffureSUISSE Kanton Bern STATUTEN

Name, Sitz und Zweck des Verbandes

Art. 1 Unter dem Namen coiffureSUISSE Kanton Bern, Verband Berner Coiffeurgeschäfte, nachfolgend coiffureSUISSE Kanton Bern genannt, besteht ein Verband aus den im Kantonsgebiet existierenden Sektionen und Mitgliederkategorien im Sinne von Art. 60 ff ZGB. Das Rechtsdomizil ist identisch mit dem Wohn- oder Geschäftssitz des jeweiligen Präsidenten.

Art. 2 coiffureSUISSE Kanton Bern verfolgt den Zweck, sich in örtlichen oder kantonalen Angelegenheiten, die das Coiffeurgewerbe betreffen, mit den lokalen oder kantonalen Behörden auseinanderzusetzen. coiffureSUISSE Kanton Bern arbeitet mit den Sektionen eng zusammen und unterstützt deren Interessen nach Möglichkeit.

Art. 3

coiffureSUISSE Kanton Bern obliegen folgende Aufgaben:

a) fördern des Informationsflusses zwischen coiffureSUISSE Kanton Bern, den Sektionen coiffureSUISSE, den Berufsbildnern und den Berufsfachschulen.

b) nimmt Stellung bei allen Fragen, welche für unseren Berufsverband wichtig erscheinen.

c) ist Mitglied in der Familienausgleichskasse (FAK) coiffureSUISSE gemäss den statutarischen, eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen. d) ist beim schweizerischen Verband coiffureSUISSE vertreten. e) Bilden einer Kommission für Nachwuchswerbung (NKW) im Kanton Bern in Zusammenarbeit mit den Sektionen zur Nachwuchsförderung. f) Bilden einer Kurs-Kommission (KK) für überbetriebliche Kurse (ÜK), welche die Koordination und Durchführung der Kurse im Kanton Bern organisiert und in Zusammenarbeit mit dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt Bern (MBA) die Qualität sichert. g) Bilden einer nicht kantonale Prüfungskommission (NKPK), welche die Koordination und die Durchführung der Lehrabschlussprüfungen im Kanton Bern organisiert und in Zusammenarbeit mit dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt Bern (MBA) die Qualität sichert.

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Mitgliedschaft

Art. 4 Mitglied des coiffureSUISSE Kanton Bern kann jede Sektion oder jeder Coiffeurbetrieb innerhalb der Kantonsgrenze werden, die resp. der bereits Mitglied beim nationalen Verband coiffureSUISSE ist. Die Anmeldung hat schriftlich zu erfolgen und muss der nächsten ordentlichen kantonalen Delegiertenversammlung als Gesuch zur Annahme oder Ablehnung unterbreitet werden.

Art. 5 Die Mitgliedschaft dauert mindestens zwei Jahre, beginnend mit dem der Aufnahme

folgenden Kalenderjahr.

Eine Kündigung der Mitgliedschaft kann nur auf Ende eines Kalenderjahres erfolgen,

unter Wahrung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist. Die Kündigung hat schriftlich und begründet an coiffureSUISSE Kanton Bern zu erfolgen.

Art. 6 Die Sektionen anerkennen mit ihrer Gründung und dem Beitritt die Statuten,

Reglemente

und Beschlüsse von coiffureSUISSE Kanton Bern.

Art. 7 Die austretende Sektion haftet für alle dem Verband schuldigen Beiträge sowie allfälligen Umtriebskosten bis zum Ende des Kalenderjahres. Der Austritt muss schriftlich, begründet und sechs Monate im Voraus erfolgen. Austretende Sektionen verlieren jeden Anspruch auf das Verbandsvermögen.

Beiträge, Vermögen

Art. 8

Die Einnahmen coiffureSUISSE Kanton Bern bestehen aus: a) Jahresbeiträgen b) Prüfungsbeiträgen c) Beiträgen aus dem Weiterbildungsfonds d) Beiträgen aus speziellen Aktionen, Sonderbeiträgen e) freiwilligen Beiträgen f) Beiträgen aus Dienstleistungen Dritter g) Subventionen h) Schenkungen und Vermächtnissen i) Kapitalerträgen (Zinsen)

Art. 9.1 Über die Höhe der Beiträge entscheidet die kantonale Delegiertenversammlung.

Der Jahresbeitrag wird durch die Sektionen eingezogen. Art. 9.2 Die Rechnungsstellung erfolgt auf Grund der gemeldeten Mitgliederbestände und ist von den Sektionen innert 30 Tagen zu überweisen. Art. 9.3 Die Mitgliederbestände müssen von den Sektionen bis Ende Januar bei coiffureSUISSE

Kanton Bern gemeldet werden.

Art. 10 Für Verbindlichkeiten von coiffureSUISSE Kanton Bern haftet nur das Verbandsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

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Verbandsorgane

Art. 11

Die Organe von coiffureSUISSE Kanton Bern sind: a) die kantonale Delegiertenversammlung b) die kantonale Präsidentenkonferenz c) der Vorstand d) Die Rechnungsprüfungs-Kommission e) die nicht kantonale Prüfungs-Kommission (NKPK) f) die Kurs-Kommission (KK) g) die Nachwuchswerbung-Kommission (NWK) h) weitere notwendig erscheinende Kommissionen, welche je nach Aufgabenbereich

temporär gegründet werden Art. 12 Die kantonale Delegiertenversammlung ist das oberste Organ des Verbandes. Sie ist jeweils in der ersten Jahreshälfte abzuhalten.

Art. 12.1 Die Einberufung und Einladung hat schriftlich, unter Bekanntgabe der Traktanden und Anträge von coiffureSUISSE Kanton Bern, mindestens 30 Tage vor dem Durchführungstermin zu erfolgen. Die Stimmkarten werden an der Delegiertenversammlung verteilt.

Art. 12.2 Anträge der Sektionen sind begründet, schriftlich und mit zwei Unterschriften versehen, mindestens 21 Tage vor dem Versammlungstermin dem Vorstand coiffureSUISSE Kanton Bern einzureichen. Sollten Sektionsanträge eine separate Traktandierung erfordern, so wird den Delegierten die ergänzte Traktandenliste mindestens 14 Tage vor Versammlungstermin bekannt gegeben. Über Anträge oder Themen welche nicht auf der publizierten Tagesordnung stehen,

können keine bindenden Beschlüsse gefasst werden.

Art. 12.3 Die Sektionen haben das Recht, pro Sektion pro 10 Mitglieder einen Delegierten

abzuordnen. Pro Sektion haben maximal sechs Delegierte das Stimmrecht.

Für die Berechnung der Zahl der stimmberechtigten Delegierten pro Sektion gilt der Aktivmitgliederbestand, basierend auf der Erfassung von coiffureSUISSE per 1. Januar des Kalenderjahres. Die Mitglieder des Vorstands coiffureSUISSE Kanton Bern haben an der kantonalen Delegiertenversammlung kein Stimmrecht.

Art. 12.4 Für allgemeinverbindliche Beschlüsse bedarf es einer 2/3 Mehrheit der Delegierten

und der Sektionen.

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Art. 12.5 Bei Wahlen entscheidet das absolute Mehr der Delegierten, bei Gleichstand erfolgt der Stichentscheid durch das Präsidium coiffureSUISSE Kanton Bern unter Beratung des gesamten Vorstandes.

Art. 12.6 Eine ausserordentliche kantonale Delegiertenversammlung ist einzuberufen, wenn es der Vorstand coiffureSUISSE Kanton Bern als notwendig erachtet oder 2/3 der Mitglieder coiffureSUISSE Kanton Bern einen schriftlichen Antrag an den Vorstand von coiffureSUISSE Kanton Bern stellen.

Art. 12.7 Jedes interessierte Mitglied und/oder vom Vorstand coiffureSUISSE Kanton Bern geladene Gäste haben die Möglichkeit, der Delegiertenversammlung beizuwohnen. Sie haben das Recht, ohne Stimmrecht aktiv an den Diskussionen teilzunehmen. Ihre Teilnahme muss 20 Tage im Voraus dem Vorstand coiffureSUISSE Kanton Bern schriftlich angemeldet werden.

Art. 12.8 Die kantonale Delegiertenversammlung wird vom Präsidium des coiffureSUISSE Berner

Kantonalvorstandes, bei dessen Verhinderung von einem Mitglied des Vorstandes coiffureSUISSE Kanton Bern, geleitet.Ausnahme: Beratung und Beschlussfassung über die Geschäftsführung des coiffureSUISSE Berner Kantonalvorstandes und Décharge- Erteilung an dieselbe. Von der kantonalen Delegiertenversammlung wird ein besonderes Tagesbüro, bestehend aus Präsidenten, Sekretär und einem Stimmenzähler, ernannt.

Art. 12.9 Die Wahlen der Rechnungsrevisoren und der Vorstandsmitglieder coiffureSUISSE

Kanton Bern können offen oder geheim stattfinden.

Art. 12.10 Die Befugnisse der kantonalen Delegiertenversammlung sind:

Art. 12.10.1 Entgegennahmen und Genehmigung der Berichte des Vorstandes a) des Präsidiums inkl. der nicht kantonalen Prüfungskommission (NKPK) b) der Qualifikationsverfahren (QV) c) der Überbetriebliche Kurse (ÜK) d) der Nachwuchswerbung (NW) e) der Finanzen

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Art. 12.10.2 Entgegennahmen und Genehmigung a) des Berichtes der Familienausgleichskasse (FAK) durch Coiffure Esthétique b) Festlegung der Verbands-, ÜK- und Prüfungsbeiträge c) Beschlussfassung über Änderungen der Verbandsstatuten d) Wahl der Vorstandsmitglieder coiffureSUISSE Kanton Bern und der Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission e) des Berichtes der Revisoren f) Bestimmung des nächsten ordentlichen Versammlungsortes g) Genehmigung der in den Statuten vorgesehenen Reglemente und Pflichtenhefte h) Ernennung von kantonalen Ehrenmitgliedern i) Aufnahme und Ausschluss von Sektionen gemäss den Voraussetzungen der nationalen Statuten j) Beratung und Entscheide über Sektionsanträge k) Festlegung der Empfehlung für die Löhne der Lernenden coiffureSUISSE Kanton Bern l) Abberufung von Verbandsorganen, wenn ein wichtiger Grund dies rechtfertigt.

Art. 13 Die kantonale Präsidentenkonferenz dient zur Information oder zur Vorbereitung wichtiger Geschäfte. Sie besteht aus den Sektionspräsidien coiffureSUISSE, dem Präsidium und Sekretariat coiffureSUISSE Kanton Bern. Die kantonale Präsidentenkonferenz findet einmal jährlich statt. Sie wird schriftlich, mindestens 30 Tage vor Versammlungstermin und unter Bekanntgabe der Traktanden durch den Vorstand coiffureSUISSE Kanton Bern einberufen. Die kantonale Delegiertenversammlung erteilt der Präsidentenkonferenz in gewissen Bereichen die Kompetenzen und übertragt ihr Beschlussfähigkeit. Die weiteren ständigen Aufgaben sowie die detaillierte Aufgabenteilung ist in einem separaten Pflichtenheft

geregelt.

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Art. 14 Der Vorstand coiffureSUISSE Kanton Bern besteht aus bis zu sechs Mitgliedern und konstituiert sich mit Ausnahme der finanzverantwortlichen Person selbst. Der Vorstand coiffureSUISSE Kanton Bern setzt sich aus Personen folgender Verbandsgremien zusammen: • Präsidium / Nicht kantonale Prüfungskommission • Vize-Präsidium / Nachwuchswerbung • Sekretariat • Präsidium Überbetriebliche Kurse • Präsidium Qualifikationsverfahren • Finanzen

Die Aufgabenbereiche der Vorstandsmitglieder werden in einem Pflichtenheft geregelt. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Mitglied von coiffureSUISSE Kanton Bern und einer dazugehörenden Sektion sein, ausgenommen das finanzverantwortliche Mitglied.

Die Nominationen sind dem Vorstand coiffureSUISSE Kanton Bern zu unterbreiten. Die definitive Wahl bleibt der kantonalen Delegiertenversammlung vorbehalten.

In rechtsverbindlicher Unterschrift zeichnet das jeweils zuständige Vorstandsmitglied von coiffureSUISSE Kanton Bern für sein Ressort gemäss der separaten Unterschriftenregelung selbständig. Die Zeichnungsberechtigung des finanzverantwortlichen Mitglieds ergibt sich ausschliesslich aus der jeweils aktuellsten Fassung der separaten Unterschriftenregelung. .

Nicht budgetierte Ausgaben bis CHF 10’000 im Einzelfall und bis zu einem maximalen Betrag von insgesamt CHF 30'000 pro Jahr, kann der Vorstand gemäss Unterschriftenregelung ohne Absprache mit der kantonalen Delegiertenversammlung tätigen.

Der Vo