Baukommission Kaufdorf genehmigte das Bauprojekt Schürmattweg 16 und 18 Kaufdorf am 11. Oktober 2019; Fortbestand des Entscheids der Aufsichtsbehörde akzeptiert
Einwohnergemeinde Kaufdorf
Newsletter des Gemeinderates
Zur Baukommission Kaufdorf
In den vergangenen Wochen und Monaten sind im Zusammenhang mit der Baukommission der Ge- meinde Kaufdorf über verschiedene Kanäle Informationen verbreitet worden, die ein unvollständiges und teilweise falsches Bild von dieser Behörde und bestimmten von ihr behandelten Sachverhalten ge- zeichnet haben. Verzerrende Vorwürfe und Bezichtigungen, die auf lückenhafter Faktenkenntnis beru- hen, haben unzutreffende Eindrücke erweckt und das Vertrauen in die Behörden beeinträchtigt. Dem Gemeinderat ist es deshalb ein Anliegen, die Bevölkerung transparent und korrekt über die aufgewor- fenen Fragen zu orientieren.
Zum Bauprojekt Schürmattweg 16 und 18 Die Baukommission hat am 11. Oktober 2019 das Bauprojekt für die Überbauung Schürmattweg 16 und 18 bewilligt. Am 8. September 2020 gewährte die Kommission im Rahmen eines Projektände- rungsverfahrens auch eine Ausnahmebewilligung für vier zusätzliche Autoeinstellhallenplätze. Es ist richtig, dass die Bauverwaltung, welche das Geschäft vorbereitete, der Kommission einen gegenteili- gen Antrag – nämlich Abweisung des Ausnahmegesuchs für die vier zusätzlichen Autoeinstellhallen- plätze – unterbreitet hatte. Der Umstand, dass die Baukommission anders entscheidet, als die Verwaltung beantragt, ist weder un- gewöhnlich noch unrechtmässig: Die Baukommission ist für den Entscheid zuständig; sie hat alle rele- vanten Aspekte eines Geschäfts zu berücksichtigen – und kann unter Umständen zu einem anderen Schluss kommen als die Verwaltung, die das Geschäft vorbereitet hat. Die Baukommission ist zustän- dig, um Entscheide zu fällen. Dabei kann es – wie in jeder Behörde – dazu kommen, dass sich ein Ent- scheid im Nachhinein als fehlerhaft herausstellt. Im vorliegenden Fall stellte das Regierungsstatthalteramt im Rahmen seiner aufsichtsrechtlichen Über- prüfung denn auch fest, dass dieses Ausnahmegesuch wohl nicht hätte erteilt werden dürfen. Stellt sich im Nachgang zu einem Entscheid einer Behörde heraus, dass dieser falsch war, stellt sich die Frage, ob der Entscheid zu korrigieren ist oder ob trotz dem Mangel an ihm festgehalten werden kann. In Bezug auf die Ausnahmebewilligung für die Autoabstellplätze stellte das Regierungsstatthalteramt fest, dass auf eine Korrektur verzichtet werden konnte. Rechtskräftige Baubewilligungen können nur unter besonderen Voraussetzungen widerrufen werden. Es ist nie erfreulich, wenn eine Behörde eine Situation falsch einschätzt. Insbesondere baurechtliche Fragen sind aber oft komplex und können nicht immer leicht beantwortet werden. Gerade weil es zu Fehleinschätzungen kommen kann, besteht in einem Rechtsstaat die Möglichkeit, behördliche Ent- scheide durch Aufsichts- oder Oberinstanzen überprüfen zu lassen. Das ist auch hier erfolgt – mit dem Ergebnis, dass das Regierungsstatthalteramt als Aufsichtsbehörde den Fortbestand des Entscheids der Baukommission akzeptiert hat. Wichtig ist für den Gemeinderat, dass die richtigen Schlüsse aus sol- chen Fällen gezogen und Baugesuche mit der nötigen Sorgfalt behandelt werden. Der Gemeinderat weist aber mit Nachdruck darauf hin, dass im erwähnten Baubewilligungsverfahren keine unzulässigen Einflussnahmen oder Versuche dazu vorgekommen sind – weder intern noch ex- tern. Die Baukommission ist eine selbständige Behörde, die die Baugesuche in eigener Zuständigkeit behandelt und beurteilt. Es ist korrekt, dass der heutige Gemeindepräsident seinerzeit (d.h. in den Jahren 2019 bis 2020) als Ge- suchsteller für die vier zusätzlichen Autoabstellplätze am Schürmattweg auftrat. Allerdings war er zu
Allfällige Fragen zu diesem Newsletter sind zu richten an: Seite 2 Gemeindeverwaltung, Dorfstrasse 10, 3126 Kaufdorf Tel. 031 809 04 39, E-Mail: gemeindeverwaltung@kaufdorf.ch jenem Zeitpunkt in keiner behördlichen Funktion, und es war auch keineswegs absehbar, dass er spä- ter einmal solche Ämter übernehmen würde. Er wurde erst auf 1. Januar 2021 in den Gemeinderat ge- wählt. Ein Zusammenhang zwischen seiner damaligen Situation als privater Gesuchsteller und seiner heutigen behördlichen Funktion bestand und besteht demnach in keiner Art und Weise. Es ist denn auch in keinem der massgebenden Verfahren festgestellt worden, dass dem heutigen Gemeindepräsi- denten ein persönliches Fehlverhalten oder eine unzulässige Einflussnahme vorgeworfen werden könnte. In der öffentlichen Diskussion bleibt zudem unberücksichtigt, dass entlang des Schürmattwegs grund- buchrechtlich gesicherte Parkierungsrechte für zirka 20 Autos bestanden. Im Rahmen des Bauvorha- bens wurden zahlreiche Parkplätze aufgehoben, deren Anzahl jene der neu bewilligten Parkplätze übersteigt. Die Löschung der Parkierungsrechte durch den Grundeigentümer führte zu einer Verringe- rung privater Parkierungsflächen auf öffentlichem Grund und damit zu einer Neuordnung zugunsten der allgemeinen Nutzung des Schürmattwegs. Soweit der Baukommission unterstellt wird, mit ihrem Entscheid habe sie eine zusätzliche Begünstigung des Grundeigentümers bewirkt, greift dieser Vorwurf ins Leere.
Zur Amtsgeheimnisverletzung Im Zusammenhang mit dem Bauprojekt Schürmattweg 16 und 18 wurden Informationen in die Öffent- lichkeit getragen, die aus der Baukommission stammten und die der Geheimhaltungspflicht unterstan- den. Die Baukommission hat nach Vorliegen schriftlicher Beweise eines Datenabflusses Anzeige erstat- tet. Diese Anzeige wurde von Amtes wegen als Offizialdelikt verfolgt. Die unbefugte Weitergabe sol- cher Informationen kann eine Amtsgeheimnisverletzung darstellen. Dies war vorliegend tatsächlich der Fall: Das zuständige Strafgericht kam zum Schluss, dass das Baukommissionsmitglied, welches vertrau- liche Informationen weitergegeben hatte, das Amtsgeheimnis verletzt hatte. Für Behördenmitglieder gelten hohe Anforderungen an Vertraulichkeit und verantwortungsvolles Han- deln. Der Gemeinderat ist verpflichtet, die Funktionsfähigkeit seiner Kommissionen sicherzustellen. Aufgrund seiner Gesamtverantwortung für das Funktionieren der Gemeindeverwaltung und der Ge- meindebehörden hat der Gemeinderat deshalb mögliche Handlungsoptionen geprüft, die sich im Nachgang zur Amtsgeheimnisverletzung eröffneten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Situation in der Baukommission angesichts der Umstände sehr belastet und herausfordernd war. Für den Gemein- derat stellte sich in diesem Zusammenhang auch die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine weitere Mitarbeit des betreffenden Kommissionsmitglieds möglich sei. Dies als Ausübung von un- zulässigem Druck zu bezeichnen, entbehrt jedoch jeder Grundlage. Vielmehr ist der Gemeinderat ge- setzlich dazu verpflichtet, bei allfälligen Unregelmässigkeiten Massnahmen zu prüfen und zu ergreifen, um die Funktionsfähigkeit der Behörden sicherzustellen.
Dem Gemeinderat liegt viel an einem offenen und auch kritischen Dialog mit der Bevölkerung. Die De- mokratie – gerade auch in einer kleineren Gemeinde, wo man sich kennt – lebt davon, Fragen stellen und unterschiedliche Meinungen vertreten zu dürfen. Grundlage einer konstruktiven Kritik ist jedoch, dass sie auf Fakten und einer sachlichen Darstellung der tatsächlichen Zusammenhänge beruht und nicht Vermutungen oder unzutreffende Verknüpfungen in den Vordergrund stellt.
Der Gemeinderat hofft, mit dieser Information einen Beitrag zu einer vertrauensvollen Zusammenar- beit zu leisten.