Die Antragstellerin richtet Beschwerde gegen Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.02.2026; Kein Anspruch Dritter auf Disziplinarverfahren gegen Beamte.
Landesrecht BW - DL 16 S 442/26 | Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 16. Senat | 11.08.2026 | Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. Februar 2026 - DL 23 K 15540
Randnummer Randnummer 1: I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 26.02.2026 ist nach den §§ 146 Abs. 1 und Abs. 4, 147 Abs. 1 VwGO zulässig, jedoch nicht begründet. Die von der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben dem Senat keine Veranlassung, abweichend von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ein Disziplinarverfahren gegen den Beigeladenen einzuleiten.
Randnummer 16: Da das Verwaltungsgericht für das Verfahren in erster Instanz noch keinen Streitwert festgesetzt hat, macht der Senat in analoger Anwendung des § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von seiner Befugnis Gebrauch, den Streitwert auch für die erste Instanz erstmalig festzusetzen (vgl. zu dieser Befugnis Jäckel, in: BeckOK KostR, 53. Edition Stand: 01.06.2026, § 63 GKG Rn. 16a m.w.N.; NdsOVG, Beschluss vom 29.04.2015 - 1 ME 43
15 -, NVwZ-RR 2015, 678 <juris Rn. 10 m.w.N.>).
Kein Anspruch eines Dritten auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen einen Beamten
Die Entscheidung über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens ergeht ausschließlich im öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung, nicht jedoch im subjektiven Schutzinteresse Dritter.
Für ein auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen einen Beamten gerichtetes, durch einen außenstehenden Dritten eingeleitetes Gerichtsverfahren sind streitwertabhängige Gerichtsgebühren nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes zu erheben. § 22 Satz 1 AGVwGO und das hierzu erlassene Gebührenverzeichnis finden auf ein solches Verfahren keine Anwendung.
Hat das Verwaltungsgericht für das erstinstanzliche Verfahren keinen Streitwert festgesetzt, ist das Beschwerdegericht in analoger Anwendung von § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG befugt, den Streitwert auch für die erste Instanz erstmalig festzusetzen.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. Februar 2026 - DL 23 K 15540
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000,– EUR festgesetzt.
I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 26.02.2026 ist nach den §§ 146 Abs. 1 und Abs. 4, 147 Abs. 1 VwGO zulässig, jedoch nicht begründet. Die von der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben dem Senat keine Veranlassung, abweichend von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ein Disziplinarverfahren gegen den Beigeladenen einzuleiten.
- Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Antragsbefugnis (vgl. Sodan, in: Sodan
Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 42 Rn. 376) verneint, weil es offensichtlich und nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist, dass ein Dritter einen subjektiven Anspruch gegen eine (Disziplinar-)Behörde darauf haben kann, dass diese gegen einen dem Dritten unliebsamen Beamten ein Disziplinarverfahren einleitet. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.
a) Antragsbefugt ist nur, wer geltend machen kann, durch ein behördliches Handeln oder Unterlassen in eigenen Rechten verletzt oder gefährdet zu sein. Entsprechend der Klagebefugnis im Hauptsacheverfahren ist aufgrund des auf Individualrechtsschutz ausgerichteten Rechtsschutzsystems der Verwaltungsgerichtsordnung eine Betroffenheit in eigenen Rechten nötig. Die Rechtsbeeinträchtigung eines Antragstellers muss auf der Grundlage seines Vorbringens zumindest als möglich erscheinen. Diese Möglichkeit ist dann auszuschließen, wenn die geltend gemachten Rechte offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise nicht bestehen oder nicht dem Antragsteller zustehen können (st. Rspr.; vgl. BVerwG, Urteil vom 15.07.2020 - 6 C 6.19 -, BVerwGE 169, 177 <juris Rn. 15 m.w.N.>; Wysk, in ders., VwGO, 4. Aufl. 2025, § 42 Rn. 124; Sodan, in: Sodan
Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 42 Rn. 379 ff.).
b) Hiervon ausgehend ist mangels denkbarer Anspruchsgrundlage eine Verletzung der Antragstellerin in eigenen Rechten ausgeschlossen.
aa) Der Zweck des Disziplinarverfahrens besteht darin, das Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit der Beamten und somit die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu gewährleisten. Es geht im Disziplinarverfahren nicht um Vergeltung für begangenes Unrecht, sondern um die Aufrechterhaltung des Vertrauens der Öffentlichkeit in die Integrität des Berufsbeamtentums. Demgegenüber ist das Strafrecht geprägt vom Vergeltungsprinzip mit dem Ziel der individuellen Sühne (vgl. Ketterer, in Becker
Düsselberg u.a., Disziplinarrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2025, Einl. Rn. 1 f.; BVerwG, Beschluss vom 17.06.2019 - 2 B 82.18 -, juris Rn. 8 m.w.N.). Das Disziplinarrecht hat sich repressiver Absichten zu enthalten und lediglich das Funktionieren der Verwaltung und die weitere Einsatzfähigkeit der Beamten zu sichern, und zwar durch (individuelle und generalpräventive) Einwirkung oder, falls dies nicht mehr ausreicht, durch Lösung des Beamtenverhältnisses. Aus der Persönlichkeitsbezogenheit des Disziplinarrechts ergibt sich, dass die Pflichtenregelungen unmittelbar an die Person des Beamten gerichtet und nicht tatbezogen sind. Im Gegensatz zu den tatbezogenen Straftatbeständen des Strafrechts, in denen abstrakte Rechtsgüterverletzungen negativ mit Strafe bedroht werden, richten sich die beamtenrechtlichen Pflichtennormen positiv an den Beamten (vgl. Köhler, in: Köhler
Vogt, BDG, 8. Aufl. 2025, Einführung S. 40 f.). Strafrecht und Disziplinarrecht sind wesensverschieden. Das Strafrecht dient primär der gerechten Vergeltung begangenen Unrechts. Das Disziplinarrecht hingegen ist Bestandteil des Beamtenrechts und erfüllt eine Ordnungsfunktion. Es dient der Sicherung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung (vgl. Baunack, in: Köhler
Vogt, BDG, 8. Aufl. 2025, A. III. 1. Rn. 63 und § 3 BDG Rn. 3; vgl. vertiefend zu den Zwecken des Disziplinarrechts Weiß, in: GKÖD, Bd. II, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, J 033 Rn. 1 ff.). Diese Wesensverschiedenheit findet unter anderem darin ihren Ausdruck, dass das strafrechtliche Institut der Nebenklage im Disziplinarverfahren keine Entsprechung findet. Zwar können betroffenen Zeugen im Disziplinarverfahren gewisse Schutzrechte wie etwa ein Akteneinsichtsrecht zustehen, keinesfalls stehen ihnen aber Rechte zur Verfahrensgestaltung zu (vgl. Baunack, in: Köhler
Vogt, BDG, 8. Aufl. 2025, A. IV. 4. Rn. 70i; BVerfG, Beschluss vom 08.10.1974 - 2 BvR 747
73 -, BVerfGE 38, 105 <juris Rn. 17>).
bb) Folgerichtig sieht § 8 Abs. 1 LDG vor, dass ein Disziplinarverfahren nicht auf Antrag, sondern grundsätzlich nur von Amts wegen nach dem Legalitätsprinzip eingeleitet werden muss, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Eine Ausnahme gilt gemäß § 9 LDG nur für Beamte, die die Einleitung eines Disziplinarverfahrens ausschließlich gegen sich selbst beantragen können. Ein solcher sogenannter Selbstreinigungsantrag zielt dabei aber regelmäßig darauf ab, abgelehnt zu werden, um den im Raum stehenden Behauptungen und Verdächtigungen entgegenzutreten (vgl. Stehle, in Becker
Düsselberg u.a., Disziplinarrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2025, § 9 LDG Rn. 1).
Die Entscheidung über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens ergeht ausschließlich im öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung, nicht jedoch im subjektiven Schutzinteresse Dritter. § 8 LDG hat daher keine drittschützende Funktion. Selbst ein Dritter, der geltend macht, Geschädigter eines Dienstvergehens zu sein, hat keinen durchsetzbaren Anspruch auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den betreffenden Beamten (vgl. Wittkowski, in: Urban
Wittkowski, BDG, 3. Aufl. 2025, § 17 BDG Rn. 2 a.E.; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Stand: April 2022, § 17 BDG Rn. 18; Stehle, in Becker
Düsselberg u.a., Disziplinarrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2025, § 8 LDG Rn. 2; VG Berlin, Urteil vom 16.08.2011 - 85 K 3.11 OB -, juris Rn. 21 [zu § 17 BDG]; BVerwG, Beschlüsse vom 26.02.2018 - 1 WNB 5.17 -, NVwZ-RR 2018, 496 <juris Rn. 11> und vom 23.05.2019 - 1 WB 8.19 -, juris Rn. 18 [jeweils zu § 15 Abs. 2 WDO]; BayVGH, Beschluss vom 30.12.1998 - 5 C 98.2270 -, juris Rn. 5 [zu Art. 3 Satz 1 BayDO]; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.11.1996 - D 17 S 21
96 -, NVwZ 1998, 422 <juris Rn. 3> [zu § 3 LDO]).
cc) Nichts Abweichendes folgt entgegen der Auffassung der Antragstellerin aus den Regelungen der §§ 13 , 14 LDG , die das Zusammentreffen eines Disziplinarverfahrens mit anderen Verfahren, insbesondere mit Strafverfahren betreffen. Für die hier streitgegenständliche Frage eines Anspruchs auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens lässt sich diesen Vorschriften nichts entnehmen. Die in § 14 Abs. 1 LDG geregelte Bindungswirkung strafrechtlicher Verurteilungen sowie die Regelung des § 24 Abs. 1 BeamtStG, nach welcher unter bestimmten Voraussetzungen das Beamtenverhältnis kraft Gesetzes mit der Rechtskraft des Strafurteils endet, ohne dass es der Durchführung eines Disziplinarverfahrens bedarf, sprechen im Übrigen für einen Vorrang des Strafverfahrens, auf dessen Einleitung die Antragstellerin – soweit etwaige Straftaten in Rede stehen – gegebenenfalls im Wege des § 172 StPO hinwirken kann.
dd) Ein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens ist ebenfalls offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen. Die von der Antragstellerin angeführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach welcher in bestimmten Fallgruppen, etwa wenn Straftaten in Rede stehen, die ein Amtsträger bei Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben begangen hat, ein Anspruch auf effektive Strafverfolgung gegeben sein kann (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26.06.2014 - 2 BvR 2699
10 -, juris, vom 06.10.2014 - 2 BvR 1568
12 -, NJW 2015, 150, vom 19.05.2015 - 2 BvR 987
11 -, NJW 2015, 3500 und vom 21.12.2022 - 2 BvR 378
20 -, NJW 2023, 1277), bezieht sich ausschließlich auf die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens. Sie ist auf die Einleitung eines Disziplinarverfahrens nicht übertragbar, weil das Disziplinarverfahren, wie oben dargelegt, kein minus zum Strafverfahren, sondern ein aliud ist und andere Zwecke verfolgt. Insbesondere dient es nicht der Vergeltung begangenen Unrechts. Aus diesem Grund kommt auch eine entsprechende Anwendung des § 172 StPO im Disziplinarverfahren nicht in Betracht (vgl. Graalmann-Scherer, in: Erb
Stuckenberg, Löwe-Rosenberg, StPO, Fünfter Band, Teilband 2, 27. Aufl. 2018, § 172 Rn. 32). Dies war im Übrigen bereits unter Geltung der Bundesdisziplinarordnung bzw. der Landesdisziplinarordnung anerkannt, die hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrensrechts noch nicht auf das Verwaltungsverfahrensgesetz und die Verwaltungsgerichtsordnung, sondern auf die Strafprozessordnung verwiesen hatten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.11.1996 - D 17 S 21
96 -, NVwZ 1998, 422 <juris Rn. 4>). Nach § 25 Satz 1 BDO bzw. § 26 Satz 1 LDO waren die Vorschriften der Strafprozessordnung ergänzend anzuwenden, „soweit nicht die Eigenart des Disziplinarverfahrens entge