Landgericht Bremen entscheidet im einstweiligen Verfügungsverfahren zur Herausgabe von Email-Adressen anderer Vereinsmitglieder in Bremen; Eilbedürftigkeit verneint; ordentlicher Rechtsweg offen

Landgericht Bremen

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Freie Hansestadt Bremen

Pressemitteilung Nr. 53/2026 vom 14. August 2026

Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Herausgabe von Email-Adressen anderer Vereinsmitglieder

8 S 107/26 – Beginn 31.07.2026

Das Landgericht Bremen hat heute die Entscheidung des Amtsgerichts vom 01.07.2026 abgeändert und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt.

Die Kammer hat in ihrer Entscheidung jedoch deutlich gemacht, dass sie grundsätzlich die Rechtsauffassung des Amtsgerichts teilt und ebenfalls ein berechtigtes Interesse und somit einen Anspruch des Klägers auf Herausgabe der Email-Adressen der anderen Vereinsmitglieder zur Ausübung seiner Mitgliedschaftsrechte sieht.

Anders als das Amtsgericht sieht die Kammer aber nicht die erforderliche Eilbedürftigkeit, um diesen Anspruch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verfolgen zu können. Voraussetzung hierfür wäre eine Notlage des Klägers gewesen, in der er so dringend auf die sofortige Erfüllung seines Anspruchs angewiesen wäre, dass ihm sonst erhebliche Nachteile gedroht hätten, die ein Abwarten unzumutbar machen würden. Nach Auffassung der Kammer droht dem Kläger bei beschreiten des ordentlichen Rechtswegs allein die Gefahr, dass von ihm begehrte Beschlüsse möglicherweise noch nicht gefasst werden können, dagegen droht ihm kein irreversibler Zustand und gerade kein Rechtsverlust.

Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist kein Rechtsmittel zulässig. Sollte es zu keiner Einigung zwischen den Parteien kommen, so steht dem Kläger der ordentliche Rechtsweg offen.

Jan Stegemann Vorsitzender Richter am Landgericht