Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge erließ Allgemeinverfügung zur Sperrung von Waldflächen in der Vorderen Sächsischen Schweiz; Vollständige Waldsperre im Sperrgebiet
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Allgemeinverfügung vom 07. August 2026 zur Sperrung von Waldflächen in der Vorderen Sächsischen Schweiz infolge des Sturmereignisses vom 31. Juli 2026
Das Landratsamt des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge erlässt als untere Forstbe- hörde auf Grundlage von § 13 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2, § 28 Absatz 1, § 35 Absatz 1 Nummer 3 sowie § 37 Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 2 Satz 1 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG), in Ausfüllung des § 14 Absatz 2 des Bundeswaldgesetzes (BWaldG), in Verbindung mit § 1 Satz 1 SächsVwVfZG und § 35 Satz 2 VwVfG folgende
Allgemeinverfügung
- Sperrung
Das waldgesetzliche Betretungsrecht nach § 11 Absatz 1 SächsWaldG wird für das unter Ziffer 2 bezeichnete Waldgebiet vollständig eingeschränkt.
Das Betreten, Durchqueren und der Aufenthalt in den gesperrten Waldflächen und auf den gesperr- ten Waldwegen sind untersagt.
Das Verbot erfasst insbesondere die Nutzung zu Erholungszwecken, das Wandern, Radfahren und Klettern sowie organisierte Veranstaltungen.
Personen, die sich beim Wirksamwerden dieser Allgemeinverfügung bereits im Sperrgebiet befin- den, haben dieses unverzüglich über den nächstgelegenen gefahrlos nutzbaren Ausgang zu ver- lassen. Anweisungen von Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst, Forstschutzbeauftragten und Be- diensteten der Forst- und Nationalparkverwaltung ist Folge zu leisten.
- Räumlicher Geltungsbereich
Das Sperrgebiet umfasst die in der als Anlage 1 beigefügten Übersichtskarte rot schraffierten Wald- flächen und Waldwege in den Gemeindeteilen von Rathen (rechtselbisch), Lohmen, Rathewalde und Hohnstein.
Insbesondere wird der Bereich des Wehlgrundes, des Raaberkessel und des Amselgrundes, der Schwedenlöcher und der Verbindungsweg zwischen dem Kassenhaus der Felsenbühne und dem Basteiweg gesperrt. Die Zuwegung zur Basteibrücke von Altrathen bergaufwärts über den Bastei- weg liegt außerhalb des Räumlichen Geltungsbereiches dieser Allgemeinverfügung und kann somit betreten werden. Gesperrt wird weiterhin der Waldbereich nördlich der Rathener Straße K 8735 bis zum Zugang Gamrig (diesen aber ausgenommen). Der genaue Grenzverlauf ergibt sich aus der in der Anlage beigefügten Karte. Das von der roten Linie umschlossene Gebiet gilt als gesperrt.
Die Sperrung gilt unabhängig von tatsächlichen Absperrmaßnahmen und besonderen Kennzeich- nungen.
Die Sperrung betrifft in dem genannten Gebiet insbesondere die nachfolgenden Hauptwege ein- schließlich deren Nebenwege:
Seite 2 alle Wege von der Basteistraße abgehend östlich in Richtung Amselgrund, ausgenommen der Rathewalder Fußweg und in Fortsetzung der Basteiweg, sowie der Weg südlich von der Basteistraße abgehend, den Rathewalder Fußweg tangierend und in östliche Richtung in Richtung Am Grünbach verlaufend
alle östlich der Basteistraße laufenden Wege (insbesondere Schwedenlöcher, Gansweg in Richtung Amselgrund, Saugrund, Pionierweg, Höllgrund)
Pionierweg, Knotenweg westlich der S 163 (Ziegenrückenstraße)
Koppelsgrundweg, Füllhölzelweg westlich vom Ziegenrücken, Querweg, Scheibenweg so- wie Gamrigweg vom Füllhölzelweg bis Gamrig (Gamrig mit Zuwegung aus Richtung Wal- tersdorf ausgenommen)
Amselgrund und Mühlenweg nach dem Bebauungsende in nördliche Richtung
Tiefer Grund
Polenztalweg im Abschnitt Waltersdorfer Mühle in nordwestliche Richtung bis zum Abzweig Füllhölzelweg.
- Ausnahmen
Von der Sperrung ausgenommen sind, soweit das Betreten zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist:
Einsatzkräfte von Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei und Katastrophenschutz; Bedienstete und Beauftragte der zuständigen Forst-, Naturschutz- und Sicherheitsbehör- den sowie der Nationalpark- und Forstverwaltung Sächsische Schweiz; die Bergwacht Waldbesitzer, von ihnen beauftragte Forstunternehmen und sonstige Fachkräfte aus- schließlich zur Gefahrenerkundung, Verkehrssicherung, Beräumung und Aufarbeitung des Schadholzes, sofern die erforderlichen Arbeitsschutz- und Sicherungsmaßnahmen gewähr- leistet sind; Bedienstete und Beauftragte von Versorgungs-, Telekommunikations- und Verkehrsinfra- strukturunternehmen zur Durchführung unaufschiebbarer Sicherungs- und Reparaturmaß- nahmen; Personen, denen die untere Forstbehörde oder im Bereich des Staatswaldes die Obere Forstbehörde (Nationalparkverwaltung) im Einzelfall eine Ausnahme gestattet hat Betriebsangehörige der Felsenbühne Rathen und deren förmlich Beauftragte nach Abstim- mung mit dem Staatsbetrieb Sachsenforst (Nationalparkverwaltung). Weitergehende naturschutz-, arbeitsschutz-, jagd- und forstrechtliche Bestimmungen sowie Wei- sungen der Einsatzleitung bleiben unberührt.
Die vollständige Allgemeinverfügung einschließlich ihrer Begründung und ihrer Anlagen kann wäh- rend der allgemeinen Öffnungszeiten beim Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Um- weltamt – Referat Forst, Weißeritzstraße 11, 01744 Dippoldiswalde eingesehen werden.
- Geltungsdauer
Die Sperrung der Wege gilt ab 7. August 2026 als bekannt gegeben und wird an diesem Tag um 14:00 Uhr wirksam. Sie gilt bis auf Widerruf.
Seite 3 Die untere Forstbehörde überprüft die Gefahrenlage fortlaufend. Sobald einzelne Flächen oder Wege wieder gefahrlos genutzt werden können, wird die Allgemeinverfügung aufgehoben und durch eine neue Allgemeinverfügung ersetzt.
- Sofortige Vollziehung
Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 bis 4 dieser Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 VwGO angeordnet.
Begründung
I. Sachverhalt
Am 31. Juli 2026 zog gegen 18:00 Uhr ein lokal beschränktes schweres Sturmereignis mit erhebli- chen Sturmböen über Teile der Vorderen Sächsischen Schweiz in der Zugrichtung Ost-Nord-Ost mit einer Zuggeschwindigkeit von 44 km/h, mit Windböen um 90 km/h (über Rathen in Richtung Hohnstein).
Im Bereich der Gemeinden Lohmen, Rathen, Hohnstein und Bad Schandau (Vordere Sächsische Schweiz) hat es im Amselgrund, Schwedenlöchern, im Bereich der Bastei und deren elbseitigen Zuwegungen sowie teilweise im Bereich des Gamrig und Ziegenrückens erhebliche Schäden ge- geben.
Zu den festgestellten konkreten Gefahren gehören insbesondere:
vollständig oder teilweise entwurzelte Bäume, angeschobene und nicht mehr standsichere Bäume, gebrochene oder angebrochene Stämme, ineinander verkeilte Bäume, hängende Kronen- und Stammteile, unter Spannung stehendes Sturmholz, aufgerissene und instabile Wurzelteller sowie blockierte Waldwege. Dies gilt auch bei den scheinbar gefahrlos begehbaren Waldwegen in dem Gebiet. Aufgrund der geologischen Verhältnisse, der geringen Stärke der Bodenschicht und deren derzeitige Durch- feuchtung sind in diesen Waldgebieten Besonderheiten zu beachten.
Von den geschädigten Bäumen, in den Bäumen hängenden abgebrochenen Ästen und Kronentei- len geht eine akute Gefahr für Leben und Gesundheit aus. Bäume, Äste und Kronenteile können auch ohne weitere erkennbare äußere Einwirkung unvermittelt umstürzen oder herabfallen. Die Gefahrenstellen sind vom Boden aus vielfach nicht erkennbar. Die Gefahr übersteigt deshalb deut- lich die üblichen, mit dem Betreten eines Waldes verbundenen waldtypischen Gefahren. Aufgrund der Größe und Unübersichtlichkeit des betroffenen Gebietes ist eine vollständige Einzel- kontrolle und Sicherung sämtlicher Gefahrenstellen kurzfristig nicht möglich. Gleichzeitig ist insbe- sondere an Wochenenden und während der Ferienzeit mit einem erheblichen Besucheraufkommen zu rechnen.
II. Rechtliche Würdigung
Der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge ist nach § 35 Absatz 1 Nummer 3 SächsWaldG untere Forstbehörde. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 37 Absatz 1 Nummer 6 und
Seite 4 Absatz 2 Satz 1 SächsWaldG. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus der Lage der betroffenen Wald- flächen im Kreisgebiet.
Nach § 14 Absatz 2 BWaldG können die Länder das Betreten des Waldes insbesondere zum Schutz der Waldbesucher und zur Vermeidung erheblicher Schäden einschränken. Diese bundes- rechtliche Vorgabe wird durch § 13 SächsWaldG konkretisiert.
Nach § 13 Absatz 1 SächsWaldG kann der Wald insbesondere zum Schutz der Waldbesucher und zur Vermeidung erheblicher Schäden gesperrt werden. Gemäß § 13 Absatz 2 Satz 2 SächsWaldG kann die Sperrung von Amts wegen erfolgen. Ergänzend verpflichtet § 28 Absatz 1 SächsWaldG die Forstbehörde, die notwendigen Schutzmaßnahmen zur Verhütung von Gefahren durch Natur- ereignisse anzuordnen.
Die durch das Sturmereignis verursachten und fortbestehenden Gefahren für Leben und Gesund- heit stellen einen wichtigen Grund im Sinne des § 13 Absatz 1 SächsWaldG und eine Gefahr durch ein Naturereignis im Sinne des § 28 Absatz 1 SächsWaldG dar.
Die Sperrung ist geeignet, den Besucherverkehr von den Gefahrenstellen fernzuhalten. Sie ist er- forderlich, weil mildere Mittel nicht in gleicher Weise wirksam sind. Bloße Warnhinweise reichen nicht aus, da die Gefahrenstellen vielfach nicht sichtbar sind und herabfallende Kronenteile oder umstürzende Bäume auch Waldwege treffen können. Eine Beschränkung auf das Verbot, die Wege zu verlassen, wäre daher nicht ausreichend. Soweit Wege nur Zuläufe in den Kernbereich der bis- her festgestellten Schäden sind, sind diese ebenfalls zu sperren, um die Gefahr des unbeabsich- tigten Hineinlaufens von gebietsfremden Besuchern – insbesondere von der Basteistraße aus – zu verhindern. Da dieses Gebiet auch für Rettungskräfte nicht oder nur schwer zugänglich ist und aufgrund der Topographie der Einsatz technischer Mittel zur Beschleunigung der Herstellung der Verkehrssicherheit begrenzt ist, muss zwingend ein Eindringen Dritter untersagt werden.
Die Verfügung ist angemessen. Das zeitweilige Interesse an der Erholungsnutzung des Waldes sowie die Belange des Tourismus müssen hinter dem Schutz von Leben und körperlicher Unver- sehrtheit zurücktreten. Die Einschränkung ist räumlich eng auf die nach der Schadensaufnahme betroffenen Bereiche begrenzt und gilt bis auf Widerruf. Die vorgesehenen Ausnahmen gewähr- leisten notwendige Rettungs-, Sicherungs-, Versorgungs- und Aufarbeitungsmaßnahmen.
Von einer vorherigen Anhörung der unbestimmten Vielzahl betroffener Waldbesucher und der nicht rechtzeitig erreichbaren sonstigen Betroffenen wurde gemäß § 28 Absatz 2 Nummer 1 und 4 VwVfG abgesehen. Wegen der akuten Gefahrenlage war eine sofortige Entscheidung erforderlich; zudem handelt es sich um eine Allgemeinverfügung.
III. Begründung der sofortigen Vollziehung
Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht darin, dass infolge der Sturmschäden jederzeit und ohne weitere Vorwarnung Bäume, Stammteile, Kronen und Äste ver- sagen können.
Ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung hätte ein Widerspruch gegen die Sperrung auf- schiebende Wirkung. Das betroffene Waldgebiet könnte dann bis zu einer Entscheidung über den Rechtsbehelf weiterhin betreten werden. Gerade während dieses Zeitraums könnte sich die abzu- wehrende Gefahr verwirklichen und zu schweren oder tödlichen Verletzungen führen. Solche Schä- den wären nicht rückgängig zu machen.
Das Interesse Einzelner a