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title: "Landtag von Baden-Württemberg Antrag auf Berichterstattung über Bürokratieaufwand und Organisation der schriftlichen Schulabschlussprüfungen; Berichtsanfrage zu Prüfungsorganisation und Transportwegen"
sdDatePublished: "2026-08-14T10:19:00Z"
source: "https://www.landtag-bw.de/resource/blob/644386/af2b7aae6622f5569cc31b00a6700d55/18_0278_D.pdf"
topics:
  - name: "education policy"
    identifier: "medtop:20001338"
  - name: "educational testing and examinations"
    identifier: "medtop:20000413"
  - name: "teachers"
    identifier: "medtop:20000416"
locations:
  - "Schleswig-Holstein"
  - "Baden-Württemberg"
  - "North Rhine-Westphalia"
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Landtag von Baden-Württemberg Antrag auf Berichterstattung über Bürokratieaufwand und Organisation der schriftlichen Schulabschlussprüfungen; Berichtsanfrage zu Prüfungsorganisation und Transportwegen

Drucksache 18 / 278

Landtag von Baden-Württemberg
18. Wahlperiode
1
Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet
abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente
Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeich-
net mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“.
Antrag
des Abg. Sascha Binder u. a. SPD
und
Stellungnahme
des Ministeriums für Kultus
Bürokratischer und organisatorischer Aufwand bei der
Durchführung und Korrektur von Schulabschlussprüfungen
Antrag
Der Landtag wolle beschließen,
die Landesregierung zu ersuchen
zu berichten,
1. welche Regelungen bezüglich der Erst-, Zweit- und Drittkorrektur der schriftli­
chen Schulabschlussprüfungen über welche gesetzlichen Grundlagen (inklusive
Verordnungen und Erlässe) vorgeschrieben sind (bitte aufgeschlüsselt nach den
Vorgaben für Hauptschul-, Realschul-, Werkrealschulabschluss, für das Abitur,
für Abschlüsse an beruflichen Schulen [Abitur, Fachhochschulreife und andere
Abschlüsse] Gymnasien, Berufsfachschulen, in berufsvorbereitenden Bildungs­
gängen sowie an Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren);
2. welche Regelungen bezüglich der Auswahl von an mündlichen Schul-
abschlussprüfungen beteiligten Prüferinnen und Prüfern über welche gesetz­
lichen Grundlagen (inklusive Verordnungen und Erlässe) vorgeschrieben sind
(bitte aufgeschlüsselt nach den Vorgaben für Hauptschul-, Realschul-, Werk-
realschulabschluss, für das Abitur, für Abschlüsse an beruflichen Schulen
[Abitur, Fachhochschulreife und andere Abschlüsse], in berufsvorbereitenden
Bildungsgängen sowie an Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszen­
tren);
3. welcher bürokratische und organisatorische Aufwand durch die unter den
Ziffern 1 und 2 dargestellten Regelungen wem entstehen;
4. auf welchen Wegen die Erstkorrekturen der schriftlichen Schulabschlussprüfun­
gen zu der die Zweit- bzw. Drittkorrektur durchführenden Lehrkraft gelangen;
5. wer in der Regel den Transport der Erstkorrekturen der schriftlichen Schul-
abschlussprüfungen an die die Zweit- bzw. Drittkorrektur durchführende Lehr­
kraft übernimmt;
Eingegangen: 16.7.2026 / Ausgegeben: 14.8.2026
Drucksache 18 / 278
16.7.2026

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  6. wie weit die Transportwege zur Übermittlung der Erstkorrekturen der schriftli­
chen Schulabschlussprüfungen an die die Zweit- bzw. Drittkorrektur durchfüh­
rende Lehrkraft im laufenden Schuljahr im Schnitt waren (bitte unter beson-
derer Darstellung des durchschnittlichen zeitlichen Aufwands);
  7. wie weit der längste Transportweg zur Übermittlung der Erstkorrekturen
schriftlicher Schulabschlussprüfungen an die die Zweit- bzw. Drittkorrektur
durchführende Lehrkraft im laufenden Schuljahr war (bitte unter besonderer
Darstellung des zeitlichen Aufwands);
  8. wie weit der kürzeste Transportweg zur Übermittlung der Erstkorrekturen
schriftlicher Schulabschlussprüfungen an die die Zweit- bzw. Drittkorrektur
durchführende Lehrkraft im laufenden Schuljahr war (bitte unter besonderer
Darstellung des zeitlichen Aufwands);
  9. wie weit die Anfahrts- und Rückwege, die die externen Prüfungsvorsitzenden
bzw. externen Prüferinnen und Prüfer für die Teilnahme an mündlichen Schul­
abschlussprüfungen zurücklegen, im laufenden Schuljahr im Schnitt waren
(bitte unter besonderer Darstellung des durchschnittlichen zeitlichen Aufwands
für die Anfahrts- und den Rückweg);
10. wie weit der längste Anfahrts- und Rückweg, den eine externe Prüfungsvor­
sitzende/ein externer Prüfungsvorsitzender bzw. eine externe Prüferin/ein
externer Prüfer für die Teilnahme an einer mündlichen Schulabschlussprüfung
zurückgelegt hat, im laufenden Schuljahr war (bitte unter besonderer Darstel­
lung des zeitlichen Aufwands für den Anfahrts- und den Rückweg);
11. wie weit der kürzeste Anfahrts- und Rückweg, den eine externe Prüfungs­
vorsitzende/ein externer Prüfungsvorsitzender bzw. eine externe Prüferin/ein
externer Prüfer für die Teilnahme an einer mündlichen Schulabschlussprüfung
zurückgelegt hat, im laufenden Schuljahr war (bitte unter besonderer Darstel­
lung des zeitlichen Aufwands für den Anfahrts- und den Rückweg);
12. welche Kosten durch die unter Ziffer 6 bis 11 dargestellten Transport- bzw.
Anfahrts- und Rückwege wem entstanden sind;
13. wie viel Unterrichtsstunden aufgrund der Teilnahme externer Prüfungsvorsit­
zenden bzw. externer Prüferinnen und Prüfern an mündlichen Schulabschluss­
prüfungen im laufenden Schuljahr ausgefallen sind (bitte aufgeschlüsselt nach
Schulart in absoluten und in Prozentzahlen sowie unter Angabe der Gesamt­
zahlen in absoluten und in Prozentzahlen);
14. wie viele Schulen bereits mit hochauflösenden Scannern zur Digitalisierung
der Erst- und Zweitkorrekturen von schriftlichen Schulabschlussprüfungen
ausgestattet sind bzw. noch ausgestattet werden sollen;
15. welche Kosten wem für die Ausstattung von Schulen mit hochauflösenden
Scannern bereits entstanden sind bzw. noch entstehen werden.
16.7.2026
Binder, Dr. Kliche-Behnke, Steinhülb-Joos, Wulff, Sigg SPD

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Begründung
Die in Baden-Württemberg bestehenden Regelungen zur Korrektur von Schul­
abschlussprüfungen ziehen einen bürokratischen und organisatorischen Aufwand
nach sich. In anderen Bundesländern, beispielsweise in Schleswig-Holstein oder
in Nordrhein-Westfalen, ist der Aufwand weit geringer. Hier wird die Zweit- und
Drittkorrektur der schriftlichen Schulabschlussprüfungen in der Regel von einer
Lehrkraft bzw. der Schulleitung der Schule durchgeführt, an der die schriftliche
Abschlussprüfung abgelegt wurde. Vor diesem Hintergrund ist es von Interesse,
welche Wege für die Übermittlung von Erstkorrekturen an die die Zweit- bzw.
Drittkorrektur durchführende Lehrkraft zurückgelegt werden müssen und welche
Kosten dabei entstehen. Je kürzer diese Wege sind, desto mehr Zeit haben die
Lehrkräfte für die Korrekturen der schriftlichen Schulabschlussprüfungen.
Darüber hinaus ist für mündliche Schulabschlussprüfungen in Baden-Württemberg
in der Regel die Teilnahme von externen Prüfungsvorsitzenden bzw. externen Prü­
ferinnen und Prüfern üblich. Auch dieses Vorgehen erhöht den organisatorischen
und bürokratischen Aufwand. Mit diesem Antrag soll dieser Aufwand transparent
werden.
Stellungnahme
Mit Schreiben vom 7. August 2026 Nr. KMZ-0141.5-26/29/3 nimmt das Ministe-
rium für Kultus im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen zu dem
Antrag wie folgt Stellung:
Der Landtag wolle beschließen,
die Landesregierung zu ersuchen
zu berichten,
1. welche Regelungen bezüglich der Erst-, Zweit- und Drittkorrektur der schriftli­
chen Schulabschlussprüfungen über welche gesetzlichen Grundlagen (inklusive
Verordnungen und Erlässe) vorgeschrieben sind (bitte aufgeschlüsselt nach den
Vorgaben für Hauptschul-, Realschul-, Werkrealschulabschluss, für das Abitur,
für Abschlüsse an beruflichen Schulen [Abitur, Fachhochschulreife und andere
Abschlüsse] Gymnasien, Berufsfachschulen, in berufsvorbereitenden Bildungs­
gängen sowie an Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren);
Für die schriftlichen Prüfungsarbeiten der Hauptschulabschlussprüfung, der Werk-
realschulabschlussprüfung und der Realschulabschlussprüfung gelten hinsichtlich
der Korrektur inhaltsgleiche Regelungen. Die Rechtsgrundlagen sind jeweils § 9
Absatz 5 der Hauptschulabschlussprüfungsordnung (HSAPO), der Werkrealschul­
abschlussprüfungsordnung (WRSAPO) sowie der Realschulabschlussprüfungs­
ordnung (RSAPO). Darin ist geregelt, dass jede Prüfungsarbeit von der Fachlehr­
kraft der Klasse und anschließend von einer Fachlehrkraft einer anderen Schule
(Zweitkorrektorin oder Zweitkorrektor) beurteilt und bewertet wird.
In der Hauptschul-, Werkrealschul- und Realschulabschlussprüfung ist keine Dritt­
korrektur vorgesehen. Weichen die Bewertungen der Erst- und Zweitkorrektur von
mehr als zwei Noten voneinander ab, wird die Note von der oder dem Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses innerhalb des durch die beiden Bewertungen vorgege-
benen Rahmens festgelegt. Den Vorsitz des Prüfungsausschusses hat eine von der
unteren Schulaufsichtsbehörde beauftragte Person, i. d. R. die Schulleiterin oder
der Schulleiter einer Partnerschule, inne. Der oder die Vorsitzende ist Teil des Prü­
fungsausschusses, der nach § 4 der HSAPO, WRSAPO und RSAPO zu bilden ist.
Der Prüfungsausschuss ist für die ordentliche Durchführung der Abschlussprüfung
zuständig. Die für das jeweilige Schuljahr erlassenen Ausführungsbestimmungen
zur Hauptschul-, Werkrealschul- und Realschulabschlussprüfung konkretisieren
das Verfahren.

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Für die Abiturprüfung an den allgemein bildenden Schulen und Beruflichen Gym­
nasien ist gemäß Ziffer 8.4.1 der Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen
Oberstufe und der Abiturprüfung der Kultusministerkonferenz (Beschluss der
KMK vom 7. Juli 1972 i. d. F. vom 6. Juni 2024) ein dreistufiges Korrekturverfah­
ren vorgegeben:
1.	Jede schriftliche Abiturarbeit wird zunächst von der zuständigen Fachlehrkraft
korrigiert und bewertet.
2. Sie ist von einer zweiten Fachlehrkraft durchzusehen, die sich entweder der
Bewertung der ersten anschließt oder eine eigene Beurteilung mit Bewertung
anfertigt.
3.	Die endgültige Bewertung (Endbeurteilung) kann von dem vorsitzenden Mit­
glied der Prüfungskommission oder von der Schulaufsichtsbehörde vorgenom­
men werden.
Baden-Württemberg setzt diese KMK-Regelung wie folgt um (vgl. § 23, Absatz 5
der Abiturverordnung Gymnasien der Normalform – AGVO bzw. § 32, Absatz 5
der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufliche Gymnasien – BGVO):
1. Erstkorrektur durch die zuständige Fachlehrkraft
2. Zweitkorrektur durch eine zweite Fachlehrkraft einer anderen Schule mit gym­
nasialer Oberstufe
3. Endbeurteilung durch eine weitere von der oberen Schulaufsichtsbe­
hörde beauftragte Person. In der Regel gilt bei Abweichungen von bis
zu drei Punkten der Durchschnittswert der beiden Bewertungen, wel­
cher bei nicht ganzzahligem Mittelwert auf die volle Punktzahl aufzu­
runden ist. Bei einer Differenz von mehr als drei Notenpunkten über­
prüft eine von der oberen Schulaufsichtsbehörde beauftragte Person die
beiden vorangegangenen Bewertungen und setzt die endgültige Bewertung fest.
Der Beurteilungs- und Korrekturrichtlinienerlass für das jeweilige Abiturprü­
fungsjahr gibt den Lehrkräften Korrekturanweisungen sowie Hinweise für die
Beurteilung und Bewertung.An den Berufsoberschulen (BOS) entsprechen die
Regelungen für die Korrektur der schriftlichen Prüfungsarbeiten gemäß § 17
(5) BerOSchulAPrV BW im Wesentlichen den Regelungen für die Beruflichen
Gymnasien.
Die schriftlichen Abschlussprüfungen an der zweijährigen zur Fachschulreife füh­
renden Berufsfachschule (2BFS) werden nach § 15 Absatz 5 2BFS-VO von der
jeweiligen Fachlehrkraft und einer weiteren, von der Schulleiterin oder dem Schul­
leiter bestimmten Lehrkraft korrigiert und bewertet. Sofern die Bewertungen der
Erst- und der Zweitkorrektur um mehr als eine Note abweichen, setzt der oder die
Vorsitzende des Prüfungsausschusses die endgültige Note fest.
Die Prüfungsarbeiten an den Berufsschulen werden von der Fachlehrkraft der
Klasse und von einer weiteren Fachlehrkraft korrigiert und bewertet (§ 12 Absatz
6 Berufsschulordnung).
An den Berufskollegs (1BKFHVO, BK-II-VO, APrOBKDesign, 2BKKaufVO,
APrOBK – Gebärdensprache, Erzieherverordnung – ErzieherVO, BKSPIT-VO,
Schulversuchsbestimmungen gemäß § 22 SchG) erfolgt die Erstkorrektur durch
die Fachlehrkraft und die Zweitkorrektur durch eine weitere Fachlehrkraft. Eine
Drittkorrektur findet nicht statt. Weichen die Bewertungen um mehr als eine ganze
Note voneinander ab und können sich die beiden Korrektoren nicht einigen, hat der
oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses die endgültige Note für die schrift­
liche Prüfung festzusetzen. Dabei gelten die Bewertungen der beiden Korrektoren
als