Fröbelschule Schorndorf; keine Bedarfsanzeigen für niedrigschwellige Freizeitangebote vorliegen Rems-Murr-Kreis: breites Bedarfspotenzial außerhalb der Schule

Drucksache 18 / 283

Landtag von Baden-Württemberg 18. Wahlperiode 1 Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeich- net mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Kleine Anfrage des Abg. Stephan Schwarz AfD und Antwort des Ministeriums für Soziales, Arbeit und Gesundheit Freizeit- und Begegnungsangebote für Kinder und Jugend- liche mit Behinderung am Beispiel der Fröbelschule Schorn­ dorf Kleine Anfrage Ich frage die Landesregierung:

  1. Welche Erkenntnisse liegen ihr zu konkreten Bedarfsanzeigen für niedrig­ schwellige Freizeit- und Begegnungsangebote für Kinder und Jugendliche mit Behinderung im Einzugsbereich der Fröbelschule Schorndorf vor?
  2. Welche Erkenntnisse liegen ihr zu Anregungen für ein niedrigschwelliges Frei­ zeit- und Begegnungsangebot am Standort der Fröbelschule Schorndorf vor?
  3. Welche schulaufsichtlichen Anforderungen ergeben sich für die außerschulische Nutzung von Räumen eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszen­ trums wie der Fröbelschule Schorndorf für ein Freizeit- und Begegnungsange­ bot?
  4. Welche Zuständigkeit kommt dem jeweiligen Schulträger bei der Entscheidung über die außerschulische Nutzung von Räumen eines sonderpädagogischen Bil­ dungs- und Beratungszentrums für ein Freizeit- und Begegnungsangebot zu?
  5. Wie ist ein wöchentliches außerschulisches Freizeit- und Begegnungsangebot an einem sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum rechtlich ein­ zuordnen, wenn es durch einen außerschulischen Träger verantwortet wird?
  6. Wer trägt während eines solchen außerschulischen Freizeit- und Begegnungsan­ gebots die Aufsichtspflicht?
  7. Welcher Versicherungsschutz besteht für teilnehmende Kinder und Jugendliche während eines solchen außerschulischen Freizeit- und Begegnungsangebots?
  8. Welche Landesstelle ist für eine Erstberatung der zuständigen Akteure zu schul­ rechtlichen Fragen eines solchen Angebots sachnächster Ansprechpartner? Eingegangen: 16.7.2026 / Ausgegeben: 14.8.2026 Drucksache 18 / 283 16.7.2026

Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 18 / 283 2   9. Welchem bestehenden Landesförderzugang könnte ein zeitlich begrenztes Pilotangebot am Standort der Fröbelschule Schorndorf gegebenenfalls zuge­ ordnet werden? 10. Welche ersten Prüfschritte wären aus ihrer Sicht erforderlich, um ein solches Pilotangebot am Standort der Fröbelschule Schorndorf rechtssicher vorzube­ reiten? 10.7.2026 Stephan Schwarz AfD Begründung Aus dem Raum Schorndorf wurde angeregt, zu prüfen, ob die vorhandene Infra­ struktur der Fröbelschule Schorndorf als Anknüpfungspunkt für ein niedrigschwel­ liges Freizeit- und Begegnungsangebot für Kinder und Jugendliche mit Behinde­ rung dienen könnte. Die konkrete Einrichtung und Trägerschaft eines solchen Angebots liegt nicht un­ mittelbar in der Zuständigkeit des Landes. Gleichwohl stellen sich bei einer mög­ lichen Nutzung schulischer Räume außerhalb des Unterrichts sowie bei Fragen der schulaufsichtlichen Einordnung, Aufsichtspflicht, Versicherung und Förderung auch landesrechtliche und verwaltungspraktische Fragen. Die Kleine Anfrage soll daher nicht die Entscheidung der zuständigen Akteure vor Ort ersetzen. Sie soll vielmehr klären, welche Erkenntnisse zum konkreten Anlie­ gen im Raum Schorndorf vorliegen und wie ein entsprechendes örtliches Pilotan­ gebot rechtlich, organisatorisch und förderseitig einzuordnen wäre. Antwort Mit Schreiben vom 11. August 2026 Nr. SM35-0141.5-018/283 beantwortet das Ministerium für Soziales, Arbeit und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Mi­ nisterium für Kultus die Kleine Anfrage wie folgt:

  1. Welche Erkenntnisse liegen ihr zu konkreten Bedarfsanzeigen für niedrig­ schwellige Freizeit- und Begegnungsangebote für Kinder und Jugendliche mit Behinderung im Einzugsbereich der Fröbelschule Schorndorf vor? Der Schule liegen keine Bedarfsanzeigen vor. Sie wurden daher von der Schule auch nicht abgefragt. Daher liegen auch der Landesregierung keine Erkenntnisse hierzu vor. Der Rems-Murr-Kreis hat mitgeteilt: Aufgrund der Rückmeldungen aus der Elternschaft und der Schule geht man davon aus, dass grundsätzlich ein über den schulischen Kontext hinausgehender Bedarf an einem solchen Angebot – nicht nur in der Raumschaft Schorndorf, sondern ins­ gesamt für Familien mit Kindern und Jugendlichen mit Förderbedarfen – besteht.
  2. Welche Erkenntnisse liegen ihr zu Anregungen für ein niedrigschwelliges Frei­ zeit- und Begegnungsangebot am Standort der Fröbelschule Schorndorf vor? Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse zu Anregungen für ein niedrig­ schwelliges Freizeit- und Begegnungsangebot am Standort der Fröbelschule Schorndorf vor. Sofern außerschulische Träger über Freizeit- und Begegnungsan­ gebote im Einzugsbereich der Schule informieren wollen, zeigt sich die Schule gerne bereit, Flyer an die Eltern weiterzugeben.

Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 18 / 283 3 Der Rems-Murr-Kreis hat mitgeteilt: Die Diakonie Stetten bietet in den Sommerferien in den Räumen der Fröbelschule eine einwöchige Ferienfreizeitmaßnahme an. Während des Schuljahres gibt es an zwei Wochentagen eine freiwillige Nachmittagsbetreuung. Es besteht keine ab­ schließende Übersicht über Angebote im niedrigschwelligen Bereich bei Initiati­ ven, Vereinen und weiteren Einrichtungen oder Gruppierungen in der Raumschaft Schorndorf. 3. Welche schulaufsichtlichen Anforderungen ergeben sich für die außerschulische Nutzung von Räumen eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszen­ trums wie der Fröbelschule Schorndorf für ein Freizeit- und Begegnungsange­ bot? 4. Welche Zuständigkeit kommt dem jeweiligen Schulträger bei der Entscheidung über die außerschulische Nutzung von Räumen eines sonderpädagogischen Bil­ dungs- und Beratungszentrums für ein Freizeit- und Begegnungsangebot zu? Die Fragen 3 und 4 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam be­ antwortet. Zur Benutzung von Schulräumen enthält das Schulgesetz für Baden- Württemberg (SchG) in § 51 eine ausdrückliche Regelung. Danach dürfen Räume und Plätze öffentlicher Schulen nicht für Zwecke verwendet werden, die den Be­ langen der Schule widersprechen. Über die Verwendung für andere als schulische Zwecke entscheidet der Schulträger im Benehmen mit der Schulleitung. Ist die Schulleitung der Auffassung, dass die andere Verwendung schulischen Belangen widerspricht, so entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde. Der Rems-Murr-Kreis hat mitgeteilt: Im Fall der eigenverantwortlichen Umsetzung eines entsprechenden Angebotes durch einen Träger wird seitens des Schulträgers eine Nutzungsvereinbarung ge­ schlossen, welche unter anderem Zeit, Verantwortlichkeiten, Zugang, Kosten, Er­ stattungen beinhalten. 5. Wie ist ein wöchentliches außerschulisches Freizeit- und Begegnungsangebot an einem sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum rechtlich ein­ zuordnen, wenn es durch einen außerschulischen Träger verantwortet wird? Bei einem außerschulischen Freizeit- und Begegnungsangebot an einer Schule handelt es sich um eine außerschulische Nutzung von Schulräumen im Sinne von § 51 SchG. Der Rems-Murr-Kreis hat mitgeteilt: Ein durch einen Träger – zum Beispiel freier Träger der Jugendhilfe, Verein – voll­ umfänglich verantwortetes Konzept findet in dessen Zuständigkeit und Verant­ wortung statt. Dabei ist unwesentlich, an welchem Ort das Angebot stattfindet. Der Ort eines Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums kann sich in bestimmten Fällen – in Abhängigkeit der Zielrichtung und des pädagogischen Konzeptes – förderlich auswirken, da die Umgebung den Kindern und Jugendli­ chen durch den Schulbesuch entsprechend bekannt ist. 6. Wer trägt während eines solchen außerschulischen Freizeit- und Begegnungs­ angebots die Aufsichtspflicht? Bei einer außerschulischen Nutzung von Schulräumen im Sinne von § 51 SchG besteht keine Aufsichtspflicht der Schule. Der Rems-Murr-Kreis hat mitgeteilt: Bei einem wie unter Ziffer 5 beschriebenen Angebot liegt die volle Verantwortung beim durchführenden Träger.

Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 18 / 283 4 7. Welcher Versicherungsschutz besteht für teilnehmende Kinder und Jugendliche während eines solchen außerschulischen Freizeit- und Begegnungsangebots? Während eines außerschulischen Freizeit- und Begegnungsangebots besteht kein Schutz durch die gesetzliche Schülerunfallversicherung nach § 2 Absatz 1 Nr. 8 b Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII). Der Rems-Murr-Kreis hat mitgeteilt: Der Versicherungsschutz wird im Falle eines unter Ziffer 5 beschriebenen Angebo­ tes über den Träger abgewickelt. 8. Welche Landesstelle ist für eine Erstberatung der zuständigen Akteure zu schul­ rechtlichen Fragen eines solchen Angebots sachnächster Ansprechpartner? Im Kontext von außerschulischen Freizeit- und Begegnungsangeboten entstehen keine schulrechtlichen Fragen. Insoweit kann kein Ansprechpartner benannt wer­ den. 9. Welchem bestehenden Landesförderzugang könnte ein zeitlich begrenztes Pilot- angebot am Standort der Fröbelschule Schorndorf gegebenenfalls zugeordnet werden? Sollte modellhaft ein inklusives Freizeit- und Betreuungsangebot für Kinder und Jugendliche mit und ohne Behinderungen eingerichtet werden, könnte für den Trä­ ger – bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen – eine Antragstellung im Rahmen des in der Regel jährlichen Förderaufrufs „Impulse Inklusion” des Ministeriums für Soziales, Arbeit und Gesundheit in Betracht kommen. 10. Welche ersten Prüfschritte wären aus ihrer Sicht erforderlich, um ein solches Pilotangebot am Standort der Fröbelschule Schorndorf rechtssicher vorzube­ reiten? Für den Förderaufruf „Impulse Inklusion“ gelten die jeweils im Zuge des Förder­ aufrufs veröffentlichten Fördervoraussetzungen. In Vertretung Dirks Ministerialdirektorin