Sächsisches Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung erlässt Ausnahmegenehmigung für Sonn- und Feiertagsfahrverbot sowie Samstagsfahrverbot im Freistaat Sachsen; bis 31.08.2026 Straßenersatzverkehr

Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung Archivstraße 1 01097 Dresden www.smil.sachsen.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßen- bahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Für Besucher mit Behinderungen befinden sich gekennzeichnete Parkplätze am Königsufer. Für alle Besucherparkplätze gilt: Bitte beim Pfortendienst melden.

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Verteiler lt. Anlage

Allgemeine Ausnahmegenehmigung vom Sonn-

und Feiertagsfahrverbot gemäß § 30 Absatz 3

Straßenver- kehrs-Ordnung und

Samstagsfahrverbot gemäß § 1 Ferienreiseveror- dnung

aufgrund des Niedrigwassers

Aufgrund der trockenen Wettersituation werden teils extreme Niedrigwasserstände in den deutschen Binnenschifffahrtsstraßen verzeichnet. Am Rhein werden die Pegelstände des Extremjahres 2018 bereits unterschritten. Die Donau verzeichnet ebenfalls historische Tiefstände. Auch an der Elbe wurden außergewöhnlich niedrige Wasserstände erreicht. Die Binnenschifffahrt ist hierdurch stark beeinträchtigt. Logistikketten, die für die Versorgung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft notwendig sind, sind betroffen. Eine (teilweise) Verlagerung auf die Straße ist unumgänglich.

Um die betroffenen Branchen in ihren Bemühungen zu unterstützen, ihren Aufgaben weiterhin bestmöglich nachzukommen und die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft sicherzustellen, wird auf Bitten des Bundesministeriums für Verkehr folgende Regelung getroffen:

Für die Zeit vom 10.08.2026 bis einschließlich 31.08.2026 wird hiermit eine

Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Absatz 2 Satz 1 Straßenverkehrs- Ordnung (StVO) vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot nach § 30 Absatz 3 und 4 StVO für das Gebiet des Freistaats Sachsen

und eine

Ausnahmegenehmigung gemäß § 4 Absatz 3 Satz 1 Verordnung zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße (Ferienreiseverordnung) vom Samstagsfahrverbot nach § 1 Ferienreiseverordung für das Gebiet des Freistaats Sachsen

erteilt für die geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderungen durch Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Anhängern hinter Lastkraftwagen, die Ersatzverkehre sind und aus dem Niedrigwasser resultieren.

Ihr/-e Ansprechpartner/-in Andrea Scholz Durchwahl Telefon +49 351 564 50647 Telefax +49 351 564 51099 Andrea.Scholz@ smil.sachsen.de Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 64-4011/14/27-2026/40810 Dresden, 10.08.2026 SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR INFRASTRUKTUR UND LANDESENTWICKLUNG Archivstraße 1 | 01097 Dresden

Seite 2 von 2 Diese Ausnahmeregelung gilt auch für Leerfahrten, die im direkten Zusammenhang mit den genannten Transporten stehen.

Bei diesen Transporten wird im Freistaat Sachsen der Nachweis einer Ausnahmegenehmigung bis zum o. a. Datum nicht benötigt. Soweit bei Beförderungen in andere Bundesländer Ausnahmegenehmigungen erforderlich sind, müssten diese dort beantragt werden.

Die getroffene Ausnahmeregelung gilt nicht für Großraum- und Schwertransporte.

Die Ausnahmegenehmigung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufes.

Mit freundlichen Grüßen

Dipl.-Ing. Stephan Berger Abteilungsleiter Mobilität