Stadt Melle – Wählerverzeichnis-Einsicht und Wahlscheine im Wahlbüro Zimmer 52, Schürenkamp 16, 49324 Melle; Fristen festgelegt: Einsicht 24.–28.08.2026

Stadt Melle

Hauptamt/Wahlen Schürenkamp 16 49324 Melle

Amtliche Bekanntmachung

über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Kommunalwahlen am 13. September 2026

Das Wählerverzeichnis zu den Kommunalwahlen für die Wahlbezirke der Stadt Melle kann werktags in der Zeit vom 24.08.2026 bis 28.08.2026 während der allgemeinen Öffnungszeiten der Stadt Melle, im Wahlbüro (Zimmer 52), Schürenkamp 16, 49324 Melle Mo. bis Mi. 24.08.26 bis 26.08.26 8.00 bis 13.00 Uhr u. 14.00 bis 16.00 Uhr Donnerstag 27.08.26

8.00 bis 13.00 Uhr u. 14.00 bis 18.00 Uhr

Freitag 28.08.26

8.00 bis 13.00 Uhr und in den Bürgerbüros während deren Öffnungszeiten eingesehen werden. Das Wahlbüro (Zimmer 52), Schürenkamp 16, 49324 Melle ist barrierefrei. Für verbundene Wahlen (Wahl der Landrätin/des Landrates, der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters, des Kreistages, des Rates der Stadt Melle und der Ortsräte) wird ein gemeinsames Wählerverzeichnis geführt. Jede wahlberechtigte Person hat das Recht, die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben die Wahlberechtigten nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Einsichtnahme und Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 oder § 52 Abs. 1 Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Einsichtnahme und Überprüfung des Wählerverzeichnisses gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe anderer Personen bedienen. Erkenntnisse, die bei der Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis gewonnen wurden, dürfen nur für die Begründung eines Berichtigungsantrages oder für die Begründung eines Wahleinspruches verwendet werden. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich, welches nur von Bediensteten der Stadt Melle bedient werden darf.

  1. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann bis zum Ablauf der Einsichtnahmefrist, spätestens am 28.08.2026 bis 13.00 Uhr, bei der Stadt Melle, Wahlbüro (Zimmer 52), Schürenkamp 16, 49324 Melle, einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen. Der Antrag muss schriftlich gestellt oder zur Niederschrift gegeben werden. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat die Antragstellerin/der Antragsteller die erforderlichen Beweismittel beizubringen.

Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis

spätestens zum 23.08.2026 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss das Wählerverzeichnis einsehen und gegebenenfalls einen Antrag auf

Berichtigung stellen, wenn sie/er nicht Gefahr laufen will, dass sie/er ihr/sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

Einen Wahlschein erhält auf Antrag 4.1 eine wahlberechtigte Person, die in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, 4.2 eine wahlberechtigte Person, die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,

a) wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist für die

Berichtigung des Wählerverzeichnisses versäumt hat, oder b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist für die Berichtigung entstanden ist.

Wahlscheine können schriftlich oder mündlich bei der Stadt Melle, Wahlbüro, Schürenkamp 16, 49324 Melle, oder in den Bürgerbüros der Stadtteile beantragt werden. Der Schriftform wird auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form Genüge getan. Telefonische und mit SMS-Kurznachrichten versendete Anträge sind nicht zulässig. Eine wahlberechtigte Person mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

Die beantragende Person muss Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und ihre

Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben. Wer den Antrag für eine andere Person beantragt, muss ihre/seine Berechtigung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen. Bewerberinnen, Bewerber und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge können nur für nahe Familienangehörige einen Antrag stellen. Für verbundene Wahlen wird nur ein Wahlschein erteilt. Ist die wahlberechtigte Person nicht für jede Wahl wahlberechtigt, so muss dies aus dem Wahlschein hervorgehen. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, können Wahlscheine bis zum 11.09.2026, 13.00 Uhr beantragen. Wahlberechtigte, die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, können Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr beantragen. Gleiches gilt, wenn die wahlberechtigte Person schriftlich erklärt, wegen einer plötzlichen Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen zu können. Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen oder verloren gegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Wahlberechtigte, denen ein Wahlschein für die Briefwahl ausgestellt wurde, erhalten im Falle einer Stichwahl am 27.09.2026 (Wahl der Landrätin/des Landrates und oder der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters) die Briefwahlunterlagen automatisch zugesandt. Eine erneute Beantragung der Briefwahl ist nicht erforderlich.

Wahlberechtigte mit Wahlschein können nur durch Briefwahl wählen.

Bei der Briefwahl hat die wählende Person im verschlossenen Wahlbriefumschlag a) ihren Wahlschein b) ihren/seinen Stimmzettel im Stimmzettelumschlag so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Wahlleitung zuzuleiten, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Er kann auch dort abgegeben werden.

Nähere Hinweise darüber, wie durch Briefwahl gewählt wird, sind dem Wahlschein zu

entnehmen.

Holt die wahlberechtigte Person persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunter- lagen ab, so soll ihr Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. An eine andere als die wahlberechtigte Person dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Melle,13.08.2026 Der Gemeindewahlleiter

Lutz Birkemeyer