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title: "Stadt Melle – Wählerverzeichnis-Einsicht und Wahlscheine im Wahlbüro Zimmer 52, Schürenkamp 16, 49324 Melle; Fristen festgelegt: Einsicht 24.–28.08.2026"
sdDatePublished: "2026-08-14T15:50:00Z"
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Stadt Melle – Wählerverzeichnis-Einsicht und Wahlscheine im Wahlbüro Zimmer 52, Schürenkamp 16, 49324 Melle; Fristen festgelegt: Einsicht 24.–28.08.2026

Stadt Melle

Hauptamt/Wahlen
Schürenkamp 16
49324 Melle

Amtliche Bekanntmachung

über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis
und die Erteilung von Wahlscheinen
für die Kommunalwahlen am 13. September 2026

1.
Das Wählerverzeichnis zu den Kommunalwahlen für die Wahlbezirke der Stadt
Melle kann werktags in der Zeit vom 24.08.2026 bis 28.08.2026 während der
allgemeinen Öffnungszeiten der Stadt Melle, im Wahlbüro (Zimmer 52),
Schürenkamp 16, 49324 Melle
Mo. bis Mi.
 24.08.26 bis 26.08.26 8.00 bis 13.00 Uhr u. 14.00 bis 16.00 Uhr
Donnerstag 27.08.26

8.00 bis 13.00 Uhr u. 14.00 bis 18.00 Uhr

Freitag
  28.08.26

8.00 bis 13.00 Uhr
und in den Bürgerbüros während deren Öffnungszeiten eingesehen werden.
Das Wahlbüro (Zimmer 52), Schürenkamp 16, 49324 Melle ist barrierefrei.
Für verbundene Wahlen (Wahl der Landrätin/des Landrates, der Bürgermeisterin/des
Bürgermeisters, des Kreistages, des Rates der Stadt Melle und der Ortsräte) wird ein
gemeinsames Wählerverzeichnis geführt.
Jede wahlberechtigte Person hat das Recht, die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu
ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Zur
Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten von anderen im
Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben die Wahlberechtigten nur dann ein
Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen,
aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses
ergeben kann. Das Recht zur Einsichtnahme und Überprüfung besteht nicht
hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine
Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 oder § 52 Abs. 1 Bundesmeldegesetzes eingetragen
ist. Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer
Behinderung an der Einsichtnahme und Überprüfung des Wählerverzeichnisses
gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe anderer Personen bedienen. Erkenntnisse, die
bei der Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis gewonnen wurden, dürfen nur für die
Begründung
eines
Berichtigungsantrages
oder
für
die
Begründung
eines
Wahleinspruches verwendet werden. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten
Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich, welches
nur von Bediensteten der Stadt Melle bedient werden darf.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann bis zum Ablauf
der Einsichtnahmefrist, spätestens am 28.08.2026 bis 13.00 Uhr, bei der
Stadt Melle, Wahlbüro (Zimmer 52), Schürenkamp 16, 49324 Melle, einen Antrag
auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen.
Der Antrag muss schriftlich gestellt oder zur Niederschrift gegeben werden. Soweit
die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat die Antragstellerin/der
Antragsteller die erforderlichen Beweismittel beizubringen.

3.
Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis

spätestens zum 23.08.2026 eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein,
muss das Wählerverzeichnis einsehen und gegebenenfalls einen Antrag auf

Berichtigung stellen, wenn sie/er nicht Gefahr laufen will, dass sie/er ihr/sein Wahlrecht
nicht ausüben kann.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen
Wahlschein hat.

4.
Einen Wahlschein erhält auf Antrag
4.1
eine wahlberechtigte Person, die in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,
4.2
eine wahlberechtigte Person, die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,

a)
wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist für die

Berichtigung des Wählerverzeichnisses versäumt hat, oder
b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist für
       die Berichtigung entstanden ist.

5.
Wahlscheine können schriftlich oder mündlich bei der Stadt Melle, Wahlbüro,
Schürenkamp 16, 49324 Melle, oder in den Bürgerbüros der Stadtteile beantragt
werden. Der Schriftform wird auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige
dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form Genüge getan. Telefonische und
mit SMS-Kurznachrichten versendete Anträge sind nicht zulässig. Eine wahlberechtigte
Person mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen
Person bedienen.

Die beantragende Person muss Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und ihre

Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben.
Wer den Antrag für eine andere Person beantragt, muss ihre/seine Berechtigung durch
Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen. Bewerberinnen, Bewerber und
Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge können nur für nahe Familienangehörige
einen Antrag stellen.
Für verbundene Wahlen wird nur ein Wahlschein erteilt. Ist die wahlberechtigte Person
nicht für jede Wahl wahlberechtigt, so muss dies aus dem Wahlschein hervorgehen.
Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, können Wahlscheine
bis zum 11.09.2026, 13.00 Uhr beantragen.
Wahlberechtigte, die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, können
Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr beantragen. Gleiches gilt, wenn die
wahlberechtigte Person schriftlich erklärt, wegen einer plötzlichen Erkrankung den
Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen zu
können.
Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein
nicht zugegangen oder verloren gegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor der Wahl, 12.00
Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Wahlberechtigte, denen ein Wahlschein für die Briefwahl ausgestellt wurde, erhalten
im Falle einer Stichwahl am 27.09.2026 (Wahl der Landrätin/des Landrates und oder
der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters) die Briefwahlunterlagen automatisch
zugesandt. Eine erneute Beantragung der Briefwahl ist nicht erforderlich.

6.
Wahlberechtigte mit Wahlschein können nur durch Briefwahl wählen.

Bei der Briefwahl hat die wählende Person im verschlossenen Wahlbriefumschlag
a)
ihren Wahlschein
b)
ihren/seinen Stimmzettel im Stimmzettelumschlag
so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Wahlleitung zuzuleiten,
dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Er kann auch dort
abgegeben werden.

Nähere Hinweise darüber, wie durch Briefwahl gewählt wird, sind dem Wahlschein zu

entnehmen.

Holt die wahlberechtigte Person persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunter-
lagen ab, so soll ihr Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle
auszuüben.
An eine andere als die wahlberechtigte Person dürfen Wahlschein und
Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur
Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Von
der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person
nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie vor der Empfangnahme der
Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte
Person auszuweisen.

Melle,13.08.2026
         Der Gemeindewahlleiter

Lutz Birkemeyer