Ratsmitglieder der Stadt Nordhorn erhalten monatliche Aufwandsentschädigung 286 EUR und Einmalzahlung 1.000 EUR; Rückzahlung gestaffelt nach Verweildauer

Bekanntmachung

Satzung der Stadt Nordhorn über die Entschädigung der Ratsmitglieder und der nicht dem Rat der Stadt angehörenden Ausschussmitglieder

Aufgrund der §§ 10, 44, 55 und 71 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. 2010, 576), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2025 (Nds. GVBl. 2025, Nr. 3), hat der Rat der Stadt Nordhorn in seiner Sitzung am 25.06.2026 (letzte Änderung 13.12.2017) folgende Satzung beschlossen

§ 1 Aufwandsentschädigungen

(1) Alle Ratsmitglieder bis auf den Bürgermeister erhalten eine Aufwandsentschädigung von monatlich 286 EUR.

(2) Zu Beginn jeder Wahlperiode erhält jedes Ratsmitglied eine Einmalzahlung von 1.000 EUR. Mit diesem Betrag hat sich das Ratsmitglied selbst mit Hard- und Software für die Dauer der Wahlperiode auszustatten. Auch eine mögliche Reparatur oder Ersatzbeschaffung ist mit diesem Betrag abgedeckt. Bei einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Rat hat eine angemessene Rückzahlung des Betrages zu erfolgen. Bei einem Ausscheiden im 1. Jahr sind das 50% der Einmalzahlung, im 2. Jahr 30%, im 3. Jahr 15%. Bei einem späteren Ausscheiden wird auf eine Rückzahlung verzichtet. Bei einem Nachrücken in den Rat wird ab dem 3. Jahr der laufenden Wahlperiode nur ein Betrag von 500 EUR gezahlt. Bei einem Nachrücken im 5. Jahr der laufenden Wahlperiode und einer Wiederwahl in der darauffolgenden Wahlperiode wird maximal ein Betrag von 1.000 EUR gezahlt.

(3) Neben der Entschädigung nach Abs. 1 erhalten die mit besonderen Funktionen betrauten Mitglieder des Rates der Stadt folgende Aufwandsentschädigung:

a) Die/der stellv. Bürgermeister/in monatlich 369 EUR.

b) Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses mit Ausnahme des Bürgermeisters monatlich 182 EUR.

c) Die Mitglieder des Stadtentwicklungsausschusses erhalten ein zusätzliches Sitzungsgeld von 30 EUR je Sitzung.

(4) Üben Ratsmitglieder mehrere der in Abs. 3 aufgeführten Funktionen aus, so wird nur die jeweils höchste Aufwandsentschädigung gezahlt.

§ 1a Betreuung von Familienangehörigen (1) Ratsmitglieder und die nicht dem Rat angehörigen Ausschussmitglieder haben einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen für eine Kinderbetreuung.

(2) Kinderbetreuungskosten können nur erstattet werden, wenn der Aufwand tatsächlich nachgewiesen wird. Da nur notwendige Auslagen ersetzt werden, setzt der Anspruch den Nachweis voraus, dass die Kinderbetreuung im Einzelfall notwendig war, um die Mandatsausübung zu ermöglichen. Dies ist nur dann der Fall, wenn Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder Kinder aus anderen Gründen (Krankheit, Behinderung) auf Betreuung angewiesen sind. Die Kosten sind nur dann zu ersetzen, wenn keine Familienmitglieder oder sonstige im Haushalt lebende Personen vorhanden oder in der Lage sind, die Betreuung zu übernehmen. (3) Erstattet werden die werktags zwischen 08.00 und 20.00 Uhr entstandenen und nachgewiesenen Betreuungskosten bis zu einem Höchstbetrag je Stunde, der sich an der Höhe des aktuell gesetzlichen Mindestlohnes orientiert, höchstens jedoch für 8 Stunden. (4) Diese Regelung gilt auch für mandatsbedingte Auslagen für die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger. Sollten diese Kosten bereits von anderer Stelle übernommen worden, entfällt eine Erstattung nach Satz 1, Absatz 4.

§ 2 Ruhen der Mitgliedschaft

(1) Der Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung erlischt bei ruhender Zugehörigkeit zum Rat und für die Dauer eines Ausschlusses.

(2) Ist ein Ratsmitglied länger als sechs Wochen an der Ausübung seines Amtes verhindert, ist die Stadt Nordhorn (Ratsbüro) aufgrund der damit verbundenen Zahlungseinstellung zwingend zu unterrichten. Die Aufwandsentschädigung wird nach sechs Wochen eingestellt. Die Zahlung der Aufwandsentschädigung erfolgt wieder mit Beginn der Wiederaufnahme der Mandatsträgerschaft. Die Information zur Einstellung und zur Wiederaufnahme kann durch das Ratsmitglied oder durch die Fraktions- bzw. Gruppensprecher*innen erfolgen. Bei zu viel gezahlter Aufwandsentschädigung steht der Stadt Nordhorn ein Erstattungsanspruch in Höhe des zu viel gezahlten Betrages zu.

§ 3 Sitzungsgelder

(1) Ausschussmitglieder, die nicht dem Rat angehören, erhalten für die Teilnahme an einer Ausschusssitzung ein Sitzungsgeld von 30 EUR, soweit sie nicht in Ausübung dienstlicher Pflichten an der Sitzung teilnehmen.

(2) Für die Tätigkeit als Mitglied des Umlegungsausschusses erhalten je Sitzung oder Erörterungstermin:

a) die/der Vorsitzende

77 EUR

b) die Mitglieder des Umlegungsausschusses, sofern sie keine Ratsmitglieder sind

30 EUR

§ 4 Verdienstausfall/Nachteilsausgleich

(1) Der in § 1 und § 3 genannte Personenkreis hat für die Teilnahme an den in Abs. 7 genannten Sitzungen oder sonstigen Veranstaltungen Anspruch auf Ersatz seines nachgewiesenen Verdienstausfalles.

(2) Der Verdienstausfall wird für jede angefangene Stunde der regelmäßigen Arbeitszeit berechnet. Er wird nur ersetzt für die Zeiten werktags zwischen 08.00 Uhr und 20.00 Uhr, das gilt nicht bei Schichtarbeit.

(3) Bei der Berechnung des Verdienstausfalls wird zusätzlich zur Dauer der tatsächlichen Sitzung eine Wegzeit von pauschal 30 Minuten (insgesamt für Hin- und Rückweg) innerhalb Nordhorns berücksichtigt. Wegezeiten für Anfahrten von einer Arbeitsstelle außerhalb von Nordhorn werden auf Antrag in angemessenen und notwendigen Umfang berücksichtigt. Für die Teilnahme an virtuellen Sitzungen wird keine Wegezeit gewährt.

(4) Unselbständig Tätigen – oder deren Arbeitgebern – wird auf Antrag der entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall bis zu einem Höchstbetrag von 31 EUR/Stunde ersetzt.

(5) Selbständig Tätigen wird auf Antrag eine Verdienstausfallpauschale gewährt, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens festgesetzt wird. Der Höchstbetrag beträgt 31 EUR/Stunde, höchsten jedoch für 8 Stunden je Tag.

(6) Für Ratsmitglieder, die keine Ersatzansprüche nach Abs. 4 und 5 gelten machen können, kann als Ausgleich von besonderen Nachteilen ein Pauschalstundensatz von 15,00 EUR/Stunde, höchstens jedoch für 8 Stunden/Tag, gewährt werden. Ein Nachteilsausgleich kommt in Frage, wenn im Rahmen der Haushaltsführung oder im betrieblichen Bereich, einschließlich der Landwirtschaft, aus dringenden Gründen eine entgeltpflichtige Hilfskraft, die nicht der Familie angehört, in Anspruch genommen wird. Dringende Gründe in diesem Sinne können insbesondere vorliegen, wenn dem Haushalt mindestens ein Kind unter 14 Jahren oder eine anerkannt pflegebedürftige Peron angehört.

(7) Verdienstausfall wird bei offiziellen Sitzungen des Rates, des Verwaltungsausschusses und seiner Ausschüsse, für Besprechungen zur Vorbereitung von Beschlüssen auf Veranlassung der Verwaltung sowie für sonstige Veranstaltungen, an denen die Ratsmitglieder auf Einladung des Bürgermeisters teilnehmen und die einen engen Bezug zur Ratstätigkeit haben, erstattet. Für die Teilnahme an ratsöffentlichen Sitzungen des Verwaltungsausschusses erhalten die Ratsmitglieder, die nicht als Beigeordnete, Grundmandatsträger/innen oder stellvertretende Beigeordnete/Grundmandatsträger/innen an Sitzungen des Verwaltungsausschusses teilnehmen, keinen Verdienstausfall. Für die Teilnahme an anderen Veranstaltungen und Repräsentationsterminen kann nur die/der offizielle Vertreter/in der Stadt Verdienstausfall geltend machen.

(8) Den vom Rat gewählten Mitgliedern der Gremien städtischer Töchter wird für die Teilnahme an offiziellen Sitzungen dieser Gremien Verdienstausfall gezahlt. Dies gilt nicht für die Teilnahme an Sitzungen der städtischen Töchter, die eine eigene Verdienstausfallentschädigung zahlen.

(9) Verdienstausfall wird für maximal zwei Fraktionssitzungen (beispielsweise für Klausurtagungen zum Haushalt), pro Jahr für die Zeit werktags zwischen 08.00 Uhr bis 20.00 Uhr gezahlt. Darüber hinaus kann pro Verwaltungsausschusssitzung für eine Fraktionssitzung bis maximal 1 Stunde in der Zeit zwischen 08.00 Uhr bis 20.00 Uhr Verdienstausfall geltend gemacht werden. (10) Der Verdienstausfall ist spätestens bis zum 31.03. des Folgejahres zu beantragen.

§ 5 Fortbildung

Ratsmitgliedern ist in jeder Wahlperiode bis zu fünf Arbeitstage Urlaub für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen im Zusammenhang mit dem Amt des Ratsmitgliedes zu gewähren. Für die Zeit dieses Urlaubs haben Ratsmitglieder keinen Anspruch auf Lohn und Gehalt; entsteht ihnen hieraus ein Verdienstausfall, so wird dieser bis zu dem Höchstbetrag von 31 EUR/Stunde und bis maximal 8 Stunden pro Tag erstattet. Ist wegen der Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung eine Kinderbetreuung erforderlich, werden die entstandenen notwendigen Aufwendungen für eine Kinderbetreuung erstattet (§ 1 a gilt hier entsprechend). Sind Ratsmitglieder zugleich auch Kreistagsabgeordnete, so entsteht der Anspruch auf den Fortbildungsurlaub in jeder Wahlperiode nur einmal.

§ 6 Reisekosten/Fahrtkosten

(1) Ratsmitglieder und die nicht dem Rat der Stadt angehörenden Ausschussmitglieder erhalten für Dienstreisen, die in Ausübung des Mandats notwendig werden, Reisekosten nach der Niedersächsischen Reisekostenverordnung. (2) Die stellvertretenden Bürgermeister*innen erhalten eine monatliche Fahrtkostenpauschale von 20 EUR

§ 7 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit Wirkung vom 01.11.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die letzte Änderungssatzung vom 13.12.2017 außer Kraft.

Nordhorn, 13.08.2026

Thomas Berling Bürgermeister