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title: "Stadt Nordhorn – Öffentlichkeit beteiligt sich an Bauleitplanung Bebauungsplan 60a Vechtetalschule; Erweiterung Vechtetalschule, Krisenzentrum nicht mehr vorgesehen"
sdDatePublished: "2026-08-14T11:07:00Z"
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Stadt Nordhorn – Öffentlichkeit beteiligt sich an Bauleitplanung Bebauungsplan 60a Vechtetalschule; Erweiterung Vechtetalschule, Krisenzentrum nicht mehr vorgesehen

Herausgeber: Stadt Nordhorn – Der Bürgermeister – Bahnhofstr. 24, 48529 Nordhorn

Amtsblatt
für die Stadt Nordhorn

Nr.
25 /2026
Jahrgang 2026
Erscheinungsdatum: 14.08.2026

Inhalt

Seite

1

Bekanntmachung: Beteiligung der Öffentlichkeit an der
Bauleitplanung für Entwürfe des Bebauungsplans Nr. 60 a
"Vechtetalschule“ sowie der 117. Änderung des Flächennut-
zungsplans der Stadt Nordhorn

2-3

2

Bekanntmachung über öffentliche Sitzung des Schulausschusses am
Donnerstag, 20.08.2026

4

3

Bekanntmachung: Satzung der Stadt Nordhorn über die
Entschädigung der Ratsmitglieder und der nicht dem Rat
der Stadt angehörenden Ausschussmitglieder

5-8

4

Bekanntmachung: Delegiertenversammlung zur Neuwahl des
Beirates für Seniorinnen und Senioren der Stadt Nordhorn

9

1

Bekanntmachung

Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung

Der Verwaltungsausschuss der Stadt Nordhorn hat erneut die Entwürfe des Bebauungsplans Nr. 60 a
"Vechtetalschule“ sowie der 117. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Nordhorn und de-
ren Veröffentlichung gemäß § 4 a Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) i. V. mit § 3 Abs. 2 BauGB in der
z. Zt. geltenden Fassung beschlossen. Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass der o.g. Bebauungs-
plan im bisherigen Verfahren unter der Bezeichnung Bebauungsplan Nr. 60 a "Vechtetalschule / Krisen-
zentrum" geführt wurde und im weiteren Verfahren nunmehr unter der geänderten Bezeichnung Bebau-
ungsplan Nr. 60 a "Vechtetalschule" fortgeführt wird.

Die geänderten Entwürfe des Bebauungsplans und der Änderung des Flächennutzungsplans, die jeweili-
gen Begründungen mitsamt Umweltberichten und die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezoge-
nen Stellungnahmen werden in der Zeit vom 28. August 2026 bis einschl. 28. September 2026 im Internet
unter www.nordhorn.de\bauleitplanung veröffentlicht. Darüber hinaus kann in dem Zeitraum auch eine Ein-
sichtnahme in die Planunterlagen bei der Stadt Nordhorn im Stadthaus I, Amt für Stadtentwicklung - Zim-
mer 2.25 -, Bahnhofstraße 24, 48529 Nordhorn, während der Dienststunden erfolgen.

Der Geltungsbereich der 117. Änderung des Flächennutzungsplans (s. oben) umfasst eine Fläche
nördlich der Vechtetalschule im Bereich zwischen Euregiostraße und Mückenweg. Die genaue Abgrenzung
ist der vorstehenden Karte zu entnehmen. Es gilt die Innenkante der Umrandung.

2

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 60 a "Vechtetalschule“ (s. oben) umfasst den v. g. Gel-
tungsbereich der 117. Änderung des Flächennutzungsplans sowie einen südlich daran angrenzenden Be-
reich. Die genaue Abgrenzung ist der vorstehenden Karte zu entnehmen. Es gilt die Innenkante der Um-
randung.

Ziel und Zweck der Planung ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erweiterung der
Vechtetalschule zu schaffen. Die zunächst außerdem verfolgte Absicht für den Bau eines Krisenzentrums
an dieser Stelle wird nicht mehr verfolgt.

Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar:

 Umweltbericht gem. § 2 a BauGB mit Untersuchungen zu den Schutzgütern Mensch, Tiere, Pflan-
zen, biologische Vielfalt, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Stadt- und Landschaftsbild, Kultur-
und sonstige Sachgüter und deren Wechselwirkungen (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB), u. a. mit folgen-
den Aussagen zu den einzelnen Bereichen:
o Schutzgut Mensch: Auswirkungen durch Lärm; erforderliche Schallschutzmaßnahmen;
o Schutzgut Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt: durch Versiegelung entfallen u.a. Fortpflan-
zungs- und Ruhestätten; Befreiung für Inanspruchnahme eines Biotops wird beantragt,
o Schutzgüter Fläche und Boden: Zunahme der Versiegelung, Entfall von Grünflächen und
landwirtschaftlich genutzten Bereichen; keine Hinweise auf Altlasten;
o Schutzgut Wasser: Versickerungsmöglichkeiten auf dem Areal trotz Zunahme des Versie-
gelungsgrades
o Schutzgut Klima / Luft: lokalklimatische Aufwärmeffekte wahrscheinlich, keine großräumi-
gen relevanten Änderungen zu erwarten;
o Schutzgut Landschaft: landschaftsästhetischer Eingriff voraussichtlich nur lokal wahr-
nehmbar;
o Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter: keine Baudenkmäler vorhanden, Vorhanden-
sein von Bodendenkmälern nicht bekannt; an östlicher Grenze des Plangebietes verläuft
eine Gashochdruckleitung;
o keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen im Bereich komplexer schutzgutübergreifen-
der Wechselwirkungen zu erwarten; Kumulierung mit Auswirkung von Vorhaben benach-
barter Plangebiete nach derzeitiger Kenntnis nicht gegeben;
 Schalltechnischer Bericht Fa. Hewes vom 10.06.2026
 Verkehrsprognose Büro IPW vom 02.04.2025
 Artenschutzrechtliche Prüfung vom 31.07.2025
 Stellungnahme des Landkreises Grafschaft Bentheim vom 08.01.2026 (Untere Naturschutzbehör-
de u.a.)
 Befreiungsgenehmigung vom 20.01.2026 durch Untere Naturschutzbehörde des Landkreises

Hinweise:
Stellungnahmen zu den Entwürfen des Bebauungsplanes und der Änderung des Flächennutzungsplanes
können während der oben genannten Veröffentlichungsfrist bei der Stadt Nordhorn abgegeben werden.
Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 BauGB sollen die Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden (die hier-
für zu verwendende Mailadresse lautet TOeB_Beteiligung-Nordhorn@nordhorn.de . Darüber hinaus
können Stellungnahmen bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden, also z. B. auch
schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift, Übersendung per Post (Anschrif2t s. oben),
per Fax (05921/878-416) oder auf der o.g. städtischen Internetseite per Formular. Erst nach Ablauf der
Veröffentlichungsfrist abgegebene Stellungnahmen können unter den Voraussetzungen des § 4a Abs. 6
BauGB bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.

Hinsichtlich der Flächennutzungsplanänderung wird gemäß § 3 Absatz 3 BauGB ergänzend darauf hinge-
wiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-
3

Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-
Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwen-
dungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend ge-
macht hat, aber hätte geltend machen können.

Nordhorn, 11.08.2026

Im Auftrage
gez. Ferlemann

4

Bekanntmachung

Sitzung des Schulausschusses

Am Donnerstag, 20.08.2026, findet ab 17.00 Uhr im Mehrzweckraum der Grundschule Stadtflur,
Immenweg 28, eine öffentliche Sitzung des Schulausschusses statt.
I.
Öffentliche Sitzung

1
Begrüßung und Feststellung der Beschlussfähigkeit
2
Genehmigung der letzten Niederschrift vom 17.03.2026
3
Feststellung der endgültigen Tagesordnung
4
Mitteilungen des Bürgermeisters
5
Einwohnerfragestunde gem. § 17 der Geschäftsordnung
6
Prüfung der Einführung elektronischer Zugangssysteme für Schüler-WC-Anlagen an den
Oberschulen in Trägerschaft der Stadt Nordhorn
VL-210/2026
7
Weiterentwicklung des Ganztags in Nordhorn – Ergebnisse der Auftaktveranstaltung
„Quo vadis Ganztag? Vom Status quo zur Zukunftsvision“ am 22.06.2026
VL-212/2026
8
Anfragen und Anregungen

Die öffentlichen Sitzungsunterlagen stehen im Internet unter http://ratsinfo.nordhorn.de/termine zur
Verfügung.

Nordhorn, 12.08.2026
in Vertretung

gez. Meyer
Stadtrat

5

Bekanntmachung

Satzung der Stadt Nordhorn über die Entschädigung der Ratsmitglieder und der nicht dem Rat
der Stadt angehörenden Ausschussmitglieder

Aufgrund der §§ 10, 44, 55 und 71 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG)
in der Fassung vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. 2010, 576), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 29. Januar 2025 (Nds. GVBl. 2025, Nr. 3), hat der Rat der Stadt Nordhorn in seiner
Sitzung am 25.06.2026 (letzte Änderung 13.12.2017) folgende Satzung beschlossen

§ 1
Aufwandsentschädigungen

(1) Alle Ratsmitglieder bis auf den Bürgermeister erhalten eine Aufwandsentschädigung von monatlich
286 EUR.

(2) Zu Beginn jeder Wahlperiode erhält jedes Ratsmitglied eine Einmalzahlung von 1.000 EUR. Mit
diesem Betrag hat sich das Ratsmitglied selbst mit Hard- und Software für die Dauer der Wahlperiode
auszustatten. Auch eine mögliche Reparatur oder Ersatzbeschaffung ist mit diesem Betrag abgedeckt.
Bei einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Rat hat eine angemessene Rückzahlung des Betrages zu
erfolgen. Bei einem Ausscheiden im 1. Jahr sind das 50% der Einmalzahlung, im 2. Jahr 30%, im 3.
Jahr 15%. Bei einem späteren Ausscheiden wird auf eine Rückzahlung verzichtet.
Bei einem Nachrücken in den Rat wird ab dem 3. Jahr der laufenden Wahlperiode nur ein Betrag von
500 EUR gezahlt. Bei einem Nachrücken im 5. Jahr der laufenden Wahlperiode und einer Wiederwahl
in der darauffolgenden Wahlperiode wird maximal ein Betrag von 1.000 EUR gezahlt.

(3) Neben der Entschädigung nach Abs. 1 erhalten die mit besonderen Funktionen betrauten Mitglieder
des Rates der Stadt folgende Aufwandsentschädigung:

a)
Die/der stellv. Bürgermeister/in monatlich 369 EUR.

b)
Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses mit Ausnahme des Bürgermeisters monatlich 182
EUR.

c)
Die Mitglieder des Stadtentwicklungsausschusses erhalten ein zusätzliches Sitzungsgeld von
30 EUR je Sitzung.

(4) Üben Ratsmitglieder mehrere der in Abs. 3 aufgeführten Funktionen aus, so wird nur die jeweils
höchste Aufwandsentschädigung gezahlt.

§ 1a Betreuung von Familienangehörigen
(1) Ratsmitglieder und die nicht dem Rat angehörigen Ausschussmitglieder haben einen Anspruch auf
Ersatz ihrer Aufwendungen für eine Kinderbetreuung.
6

(2) Kinderbetreuungskosten können nur erstattet werden, wenn der Aufwand tatsächlich nachgewiesen
wird. Da nur notwendige Auslagen ersetzt werden, setzt der Anspruch den Nachweis voraus, dass die
Kinderbetreuung im Einzelfall notwendig war, um die Mandatsausübung zu ermöglichen. Dies ist nur
dann der Fall, wenn Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder Kinder aus anderen Gründen
(Krankheit, Behinderung) auf Betreuung angewiesen sind.
Die Kosten sind nur dann zu ersetzen, wenn keine Familienmitglieder oder sonstige im Haushalt
lebende Personen vorhanden oder in der Lage sind, die Betreuung zu übernehmen.
(3) Erstattet werden die werktags zwischen 08.00 und 20.00 Uhr entstandenen und nachgewiesenen
Betreuungskosten bis zu einem Höchstbetrag je Stunde, der sich an der Höhe des aktuell gesetzlichen
Mindestlohnes orientiert, höchstens jedoch für 8 Stunden.
(4) Diese Regelung gilt auch für mandatsbedingte Auslagen für die Betreuung pflegebedürftiger
Angehöriger. Sollten diese Kosten bereits von anderer Stelle übernommen worden, entfällt eine
Erstattung nach Satz 1,
Absatz 4.

§ 2
Ruhen der Mitgliedschaft

(1) Der Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung erlischt bei ruhender Zugehörigkeit zum Rat und für
die Dauer eines Ausschlusses.

(2) Ist ein Ratsmitglied länger als sechs Wochen an der Ausübung seines Amtes verhindert, ist die Stadt
Nordhorn (Ratsbüro) aufgrund der damit verbundenen Zahlungseinstellung zwingend zu unterrichten.
Die Aufwandsentschädigung wird nach sechs Wochen eingestellt. Die Zahlung der
Aufwandsentschädigung erfolgt wieder mit Beginn der Wiederaufnahme der Mandatsträgerschaft. Die
Information zur Einstellung und zur Wiederaufnahme kann durch das Ratsmitglied oder durch die
Fraktions- bzw. Gruppensprecher*innen erfolgen.
Bei zu viel gezahlter Aufwandsentschädigung steht der Stadt Nordhorn ein Erstattungsanspruch in
Höhe des zu viel gezahlten Betrages zu.

§ 3
Sitzungsgelder

(1) Ausschussmitglieder, die nicht dem Rat angehören, erhalten für die Teilnahme an einer
Ausschusssitzung ein Sitzungsgeld von 30 EUR, soweit sie nicht in Ausübung dienstlicher Pflichten an
der Sitzung teilnehmen.

(2)