OLG Hamm Urteil 2 MK 1/22 Musterfeststellungsklage Energieliefervertrag Hamm; Voraussetzungen für massenhafte fristlose Kündigung nicht erfüllt
Rechtsprechungsübersicht
olg-hamm.nrw.de Oberlandesgericht Hamm Rechtsprechungsübersicht Ausgabe August 2026
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Inhalt
Rechtsprechung der Zivilsenate Musterfeststellungsklage; Energieliefervertrag ……………………….. S. 1 Gesellschaftsrecht ………………………. S.1, 3 Insolvenzrecht………………………………… S. 2 Landwirtschaftsrecht ……………………… S. 4
- Senat………………………………………….. S. 1
- Senat…………………………………… S. 1, 2, 3
- Senat ……………………………………….. S. 4
Rechtsprechung der Strafsenate Strafprozessrecht …………………………… S. 5 Strafprozessrecht/ Kostenrecht ……… S. 5 Strafrecht ………………………………… S. 6, 7,8 3. Senat………………………………………….. S. 5 5. Senat…………………………………… S. 6, 7, 8
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Rechtsprechung der Zivilsenate 2 MK 1/22 Urteil vom 18.06.2026 Musterfeststellungsklage; Energieliefervertrag Musterfeststellungsklage; Energielieferungsvertrag Zu den - im Streifall nicht gegebenen - Voraussetzungen einer massenhaften fristlosen Kündigung von Energielieferungsverträgen aufgrund von Preissteigerungen an Rohstoffmärkten und einer vorausgegangenen Kündigung des Bilanzkreisvertrages. 8 U 3/25 Urteil vom 17.06.2026 Gesellschaftsrecht Einfache Streitgenossenschaft zweier im selben Prozess auf Erstattung von Zahlungen aus § 64 S. 1 GmbHG a.F. i.V.m. Art 103 m Abs. 1 EGInsO (= § 15b InsO n.F.) in Anspruch genommener Geschäftsführer einer GmbH; unterschiedliche der formellen und materiellen Rechtskraft fähige Streitgegenstände; Zulässigkeit der Aufhebung und Zurückverweisung betreffend einen Geschäftsführer und der Entscheidung in der Sache selbst gegen den anderen Geschäftsführer
- Verklagt der Insolvenzverwalter zwei Geschäftsführer einer insolventen GmbH auf Erstattung in unterschiedlichen Zeiträumen geleisteter Zahlungen aus § 64 S. 1 GmbHG a.F. i.V.m. Art 103 m Abs. 1 EGInsO (= § 15b InsO n.F.), sind die Geschäftsführer einfache Streitgenossen gemäß §§ 60, 61 ZPO, denn es handelt sich um unterschiedliche der formellen und materiellen Rechtskraft fähige Streitgegenstände gemäß §§ 322 Abs. 1, 705 ZPO.
- Insofern ist die Insolvenzreife im Sinne der §§ 17, 19 InsO nach dem Beibringungsgrundsatz im Hinblick auf den vom jeweiligen beklagten Geschäftsführer gehaltenen Tatsachenvortrag zum jeweils maßgeblichen Zeitpunkt zu beurteilen.
- Vor diesem Hintergrund ist es zulässig und stellt kein hinsichtlich der Sachentscheidung unzulässiges Teilurteil nach § 301 ZPO dar, wenn auf die Berufung des einen Geschäftsführers das angefochtene Urteil
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wegen verfahrensfehlerhafter Behandlung von dessen Tatsachenvortrag, der zu einer umfassenden Beweisaufnahme führen würde, gemäß § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO inosweit aufgehoben und mitsamt dem zugrunde liegenden Verfahren an die erste Instanz zurückverwiesen wird, während die Berufung des anderen Geschäftsführers auf der Grundlage von dessen am Maßstab der §§ 529 bis 531 ZPO maßgeblichen Tatsachenvortrag durch Entscheidung in der Sache selbst gemäß § 538 Abs. 1 ZPO beschieden wird. 8 U 57/25 Urteil vom 15.07.2026 Insolvenzrechtt Überschuldung, Eventualverbindlichkeit, Passivierung, Untreue
- Zu den Voraussetzungen, unter denen eine sog. Eventualverbindlichkeit im Rahmen eines Überschuldungsstatus zu passivieren ist.
- Eine Strafbarkeit gemäß § 266 StGB, die zu einer den beklagten Geschäftsführer exkulpierenden Pflichtenkollision führen kann, ist im Falle der zweckentsprechenden Verwendung einer der Insolvenzschuldnerin von einer Schwestergesellschaft zugewandten Darlehensvaluta nur dann anzunehmen, wenn durch die besondere Zweckbindung Vermögensinteressen der Darlehensgeberin geschützt werden, die wirtschaftlich im Mittelpunkt des Vertrages stehen, nicht aber, wenn eigene Vermögensinteressen der Darlehensnehmerin betroffen sind. Die auf Grundlage eines Gesellschafterbeschlusses ergangene Weisung an den beklagten Geschäftsführer, die Darlehensvaluta zweckgerecht zu verwenden, vermag ihn aufgrund der Regelung des § 15b Abs. 4 Satz 3 InsO nicht zu entlasten.
- Werden aus einem der Insolvenzschuldnerin zuvor von einem Schwesterunternehmen gewährten Darlehen Verbindlichkeiten von Altgläubigern getilgt, bei denen es sich um konzernangehörige Unternehmen handelt, und wird auf diese Weise das
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der Schuldnerin zuvor zugeflossene Aktivvermögen bewusst wieder entzogen und die Masse im Ergebnis – zulasten der übrigen Gläubiger – verkürzt, läuft dies dem von § 15b InsO intendierten Schutz der Gläubigerinteressen zuwider, so dass sich der beklagte Geschäftsführer insoweit nicht auf eine Entlastung nach § 15b Abs. 4 Satz 2 InsO berufen kann. 8 U 66/26 Urteil vom 15.07.2026 Gesellschaftsrecht Wettbewerbsverbot, Unterlassungsanspruch, Tochtergesellschaft, Durchgriff
- Die GmbH kann bei Wettbewerbsverstößen einen direkten Unterlassungsanspruch gegen eine hundertprozentige Tochtergesellschaft eines Gesellschafters im Wege des Durchgriffs nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB haben, wenn die Tochtergesellschaft gegen das im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Wettbewerbsverbot verstößt.
- Im einstweiligen Verfügungsverfahren ist ein Beschluss der Gesellschafter gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG zur Durchsetzung der Verfügungsansprüche der GmbH gegen einen Gesellschafter im Berufungsverfahren erforderlich, wenn sich das Eilverfahren über einen Zeitraum erstreckt, in dem eine Gesellschafterversammlung stattfinden kann.
- Ein in dem Gesellschaftsvertrag einer GmbH für die Dauer der Gesellschaftszugehörigkeit geregeltes Wettbewerbsverbot gegen Gesellschafter ist in seiner sachlichen und räumlichen Reichweite hinreichend bestimmt, wenn es nicht an das im Gesellschaftsvertrag geregelte weit gehaltene Geschäftsfeld, sondern an den „Tätigkeitsbereich“ der Gesellschaft anknüpft. Denn letzterer ist sachlich und räumlich bei der gebotenen Auslegung auf die konkret ausgeübten inhaltlichen Wettbewerbstätigkeiten der GmbH und den in
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diesem Zusammenhang bedienten räumlichen Markt beschränkt. 10 W 8/26 Beschluss vom 14.07.2026 Landwirtschaftsrecht Zuständigkeitskonzentration für Beschwerden in Landwirtschaftssachen; Widerruf einer formlos bindenden Hoferbenbestimmung aus wichtigem Grund
- Gemäß § 8 S. 2, 3 LwVG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 S. 1 JustG NRW, § 35 Abs. 2 JuZuVO NRW ist das Oberlandesgericht Hamm für die Entscheidung von sämtlichen in NRW nach dem 01.07.2025 anhängig gemachten Beschwerden in Landwirtschaftssachen zuständig.
- Eine formlos bindende Hoferbenbestimmung kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Einzelfall widerrufen werden, zum Beispiel wenn die Wirtschaftsfähigkeit des formlos bestimmten Hoferben wegfällt.Schwere Erkrankungen des Erbanwärters können die Wirtschaftsfähigkeit ausschließen, so z. B. bei ausgeprägtem Krankheitsbild einer manischen Depression oder Schizophrenie, wobei jedoch jede pauschale Bewertung zu unterbleiben hat und es einer Betrachtung des Einzelfalles bedarf. Auch einem psychisch erkrankten Menschen kann bei ordnungsgemäßer Behandlung und Krankheitseinsicht die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebs möglich sein.
- Obwohl der Hofübergabevertrag ein Rechtsgeschäft unter Lebenden ist, richtet sich sein Zweck auf die Vorwegnahme der Erbfolge, sodass ein Hofübergabevertrag, der im Widerspruch zu einer vorherigen formlosen Hoferbenbestimmung im Sinne von § 7 Abs. 2 HöfeO steht, regelmäßig unwirksam ist.
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Rechtsprechung der Strafsenate 3 ORs 27/26 Beschluss vom 22.07.2026 Strafprozessrecht Revision, Beschränkung, konkludent, kurze Freiheitsstrafe, Gesamtstrafe, Kompensationsentscheidung
- Maßgeblich für das Vorliegen einer Rechtsmittelbeschränkung ist die Erklärung des Rechtsmittelführers, die angegriffene Entscheidung nicht in sämtlichen Entscheidungsteilen, und damit nur eingeschränkt, einer Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht unterstellen zu wollen. Diese Erklärung muss nicht ausdrücklich erfolgen, sie kann sich schlüssig aus der - einer Auslegung zugänglichen - Revisionsbegründung ergeben.
- Trotz eines zu Beginn der schriftlichen Revisions- begründung gestellten umfassenden Aufhebungsantrags kann sich aus der Revisionsbegründung ergeben, dasss diese auf einzelne Punkte des Rechtsfolgenausspruchs (hier u.a.: Anwendung des § 47 StGB bei einer Einzelstrafe, Gesamtstrafenausspruch) beschränkt ist, wenn keine Sachrüge in allgemeiner Form erhoben wurde, die Ausführungen der Revisionsbegründung sich ausschließlich auf Rechtsfehler bei einzelnen Rechtsfolgen beziehen und in der Folge dem eingangs gestellten Revisionsantrag gegenläufige begrenzte Aufhebungsanträge gestellt werden. 3 Ws 195/26 Beschluss vom 22.07.2026 Strafprozessrecht/ Kostenrecht Nebenkläger, Auslagen, Absehen von der Auslagenauferlegung, Billigkeit
- Von dem Grundsatz, dass die dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen dem Angeklagten aufzuerlegen sind, wenn dieser wegen einer den Nebenkläger betreffenden Tat verurteilt wird, kann nach § 472 Abs. 1 S. 3 StPO ausnahmsweise ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. Dabei
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sind die Umstände des Einzelfalles umfassend gegeneinander abzuwägen. 2. Ein relevanter Umstand, der dazu führen kann, den Nebenkläger zumindest mit einem Teil seiner Auslagen zu belasten, kann sein, dass dieser im Ermittlungsverfahren unwahre Angaben gemacht hat, die die begangene Tat schwerer als tatsächlich erscheinen ließen und deswegen eine Anklage zur Strafkammer statt zum Schöffengericht erfolgte. Nicht relevant ist hingegen, ob der Nebenkläger einen weiteren Rechtsanwalt als Vertreter hinzugezogen hat, da eine Erstattung der Auslagen ohnehin nur im Rahmen der §§ 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO, 91 Abs. 2 ZPO erfolgt. 5 ORs 13/26 Urteil vom 29.06.2026 Strafrecht Augenschein, Versammlung, Vermummung, Verschleierung, Strafverfolgungsverhinderung, Absicht, Beweggrund, Beweiswürdigung
- Soweit das Gericht seine Überzeugungsbildung auf die Inaugenscheinnahme eines Beweismittels gründet, hat es in den Urteilsgründen entweder durch Bezugnahme nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO oder durch ausführliche Beschreibung nachvollziehbar darzustellen, auf welche Einzelheiten und daran anknüpfenden Erwägungen sich die Beweiswürdigung stützt (Anschluss an KG Berlin Beschluss vom 18.12.2008 - 1 Ss 453-08 (292/08)).
- Ein Verstoß gegen § 17 Abs. 1 S. 1 VersG NRW setzt neben der objektiven Komponente - Eignung der getragenen Gegenstände zur Identitätsverschleierung - als subjektive Komponente die Absicht der Verfolgungsverhinderung voraus. Strafbarkeitsbegründend wirkt die Absicht hierbei auch dann, wenn sie nicht der vorrangige Beweggrund des Täters, sondern lediglich Begleitmotiv ist.
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5 ORs 38/26 Beschluss vom 29.06.2026 Strafrecht Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete, Geheimnis, Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen, Vorteil, objektiv messbar
- Eine Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen im Sinne von § 353b Abs. 1 StGB kann unmittelbar oder mittelbar erfolgen.
- Eine unmittelbare Gefährdung liegt vor, wenn durch die Weitergabe von Inform