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title: "OLG Hamm Urteil 2 MK 1/22 Musterfeststellungsklage Energieliefervertrag Hamm; Voraussetzungen für massenhafte fristlose Kündigung nicht erfüllt"
sdDatePublished: "2026-08-14T12:23:00Z"
source: "https://www.olg-hamm.nrw.de/infos/Rechtsprechungsuebersichten/2608-RUe_August-2026.pdf"
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  - name: "judiciary"
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OLG Hamm Urteil 2 MK 1/22 Musterfeststellungsklage Energieliefervertrag Hamm; Voraussetzungen für massenhafte fristlose Kündigung nicht erfüllt

Rechtsprechungsübersicht

olg-hamm.nrw.de
Oberlandesgericht Hamm
Rechtsprechungsübersicht
Ausgabe August 2026

Impressum
Herausgegeben von der Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm, 59061 Hamm. Verantwortlich: Richter
am Oberlandesgericht Daniel Große-Kreul. Telefon 02381/272-4925, E-Mail: pressestelle@olg-hamm.nrw.de,
Internet: https://www.olg-hamm.nrw.de.

Titelfoto: OLG Hamm

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Inhalt

Rechtsprechung der Zivilsenate
Musterfeststellungsklage;
Energieliefervertrag ............................. S. 1
Gesellschaftsrecht ............................ S.1, 3
Insolvenzrecht....................................... S. 2
Landwirtschaftsrecht ........................... S. 4

2. Senat.................................................. S. 1
8. Senat.......................................... S. 1, 2, 3
10. Senat ............................................... S. 4

Rechtsprechung der Strafsenate
Strafprozessrecht ................................. S. 5
Strafprozessrecht/ Kostenrecht ......... S. 5
Strafrecht ....................................... S. 6, 7,8
3. Senat.................................................. S. 5
5. Senat.......................................... S. 6, 7, 8

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Rechtsprechung der Zivilsenate
2 MK 1/22
Urteil vom
18.06.2026
Musterfeststellungsklage;
Energieliefervertrag
Musterfeststellungsklage; Energielieferungsvertrag
Zu den - im Streifall nicht gegebenen - Voraussetzungen
einer massenhaften fristlosen Kündigung von
Energielieferungsverträgen aufgrund von
Preissteigerungen an Rohstoffmärkten und einer
vorausgegangenen Kündigung des Bilanzkreisvertrages.
8 U 3/25
Urteil vom
17.06.2026
Gesellschaftsrecht
Einfache Streitgenossenschaft zweier im selben
Prozess auf Erstattung von Zahlungen aus § 64 S. 1
GmbHG a.F. i.V.m. Art 103 m Abs. 1 EGInsO (= § 15b
InsO n.F.) in Anspruch genommener Geschäftsführer
einer GmbH; unterschiedliche der formellen und
materiellen Rechtskraft fähige Streitgegenstände;
Zulässigkeit der Aufhebung und Zurückverweisung
betreffend einen Geschäftsführer und der
Entscheidung in der Sache selbst gegen den anderen
Geschäftsführer
1. Verklagt der Insolvenzverwalter zwei Geschäftsführer
einer insolventen GmbH auf Erstattung in
unterschiedlichen Zeiträumen geleisteter Zahlungen
aus § 64 S. 1 GmbHG a.F. i.V.m. Art 103 m Abs. 1
EGInsO (= § 15b InsO n.F.), sind die Geschäftsführer
einfache Streitgenossen gemäß §§ 60, 61 ZPO, denn
es handelt sich um unterschiedliche der formellen
und materiellen Rechtskraft fähige Streitgegenstände
gemäß §§ 322 Abs. 1, 705 ZPO.
2. Insofern ist die Insolvenzreife im Sinne der §§ 17, 19
InsO nach dem Beibringungsgrundsatz im Hinblick
auf den vom jeweiligen beklagten Geschäftsführer
gehaltenen Tatsachenvortrag zum jeweils
maßgeblichen Zeitpunkt zu beurteilen.
3. Vor diesem Hintergrund ist es zulässig und stellt kein
hinsichtlich der Sachentscheidung unzulässiges
Teilurteil nach § 301 ZPO dar, wenn auf die Berufung
des einen Geschäftsführers das angefochtene Urteil

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wegen verfahrensfehlerhafter Behandlung von
dessen Tatsachenvortrag, der zu einer umfassenden
Beweisaufnahme führen würde, gemäß § 538 Abs. 2
S. 1 Nr. 1 ZPO inosweit aufgehoben und mitsamt
dem zugrunde liegenden Verfahren an die erste
Instanz zurückverwiesen wird, während die Berufung
des anderen Geschäftsführers auf der Grundlage von
dessen am Maßstab der §§ 529 bis 531 ZPO
maßgeblichen Tatsachenvortrag durch Entscheidung
in der Sache selbst gemäß § 538 Abs. 1 ZPO
beschieden wird.
8 U 57/25
Urteil vom
15.07.2026
Insolvenzrechtt
Überschuldung, Eventualverbindlichkeit,
Passivierung, Untreue
1. Zu den Voraussetzungen, unter denen eine sog.
Eventualverbindlichkeit im Rahmen eines
Überschuldungsstatus zu passivieren ist.
2. Eine Strafbarkeit gemäß § 266 StGB, die zu einer den
beklagten Geschäftsführer exkulpierenden
Pflichtenkollision führen kann, ist im Falle der
zweckentsprechenden Verwendung einer der
Insolvenzschuldnerin von einer
Schwestergesellschaft zugewandten Darlehensvaluta
nur dann anzunehmen, wenn durch die besondere
Zweckbindung Vermögensinteressen der
Darlehensgeberin geschützt werden, die
wirtschaftlich im Mittelpunkt des Vertrages stehen,
nicht aber, wenn eigene Vermögensinteressen der
Darlehensnehmerin betroffen sind. Die auf
Grundlage eines Gesellschafterbeschlusses
ergangene Weisung an den beklagten
Geschäftsführer, die Darlehensvaluta zweckgerecht
zu verwenden, vermag ihn aufgrund der Regelung
des § 15b Abs. 4 Satz 3 InsO nicht zu entlasten.
3. Werden aus einem der Insolvenzschuldnerin zuvor
von einem Schwesterunternehmen gewährten
Darlehen Verbindlichkeiten von Altgläubigern getilgt,
bei denen es sich um konzernangehörige
Unternehmen handelt, und wird auf diese Weise das

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der Schuldnerin zuvor zugeflossene Aktivvermögen
bewusst wieder entzogen und die Masse im Ergebnis
– zulasten der übrigen Gläubiger – verkürzt, läuft dies
dem von § 15b InsO intendierten Schutz der
Gläubigerinteressen zuwider, so dass sich der
beklagte Geschäftsführer insoweit nicht auf eine
Entlastung nach § 15b Abs. 4 Satz 2 InsO berufen
kann.
8 U 66/26
Urteil vom
15.07.2026
Gesellschaftsrecht
Wettbewerbsverbot, Unterlassungsanspruch,
Tochtergesellschaft, Durchgriff
1. Die GmbH kann bei Wettbewerbsverstößen einen
direkten Unterlassungsanspruch gegen eine
hundertprozentige Tochtergesellschaft eines
Gesellschafters im Wege des Durchgriffs nach den
Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242
BGB haben, wenn die Tochtergesellschaft gegen das
im Gesellschaftsvertrag vereinbarte
Wettbewerbsverbot verstößt.
2. Im einstweiligen Verfügungsverfahren ist ein
Beschluss der Gesellschafter gemäß § 46 Nr. 8
GmbHG zur Durchsetzung der Verfügungsansprüche
der GmbH gegen einen Gesellschafter im
Berufungsverfahren erforderlich, wenn sich das
Eilverfahren über einen Zeitraum erstreckt, in dem
eine Gesellschafterversammlung stattfinden kann.
3. Ein in dem Gesellschaftsvertrag einer GmbH für die
Dauer der Gesellschaftszugehörigkeit geregeltes
Wettbewerbsverbot gegen Gesellschafter ist in seiner
sachlichen und räumlichen Reichweite hinreichend
bestimmt, wenn es nicht an das im
Gesellschaftsvertrag geregelte weit gehaltene
Geschäftsfeld, sondern an den „Tätigkeitsbereich“
der Gesellschaft anknüpft. Denn letzterer ist sachlich
und räumlich bei der gebotenen Auslegung auf die
konkret ausgeübten inhaltlichen
Wettbewerbstätigkeiten der GmbH und den in

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diesem Zusammenhang bedienten räumlichen Markt
beschränkt.
10 W 8/26
Beschluss vom
14.07.2026
Landwirtschaftsrecht
Zuständigkeitskonzentration für Beschwerden in
Landwirtschaftssachen; Widerruf einer formlos
bindenden Hoferbenbestimmung aus wichtigem
Grund
1. Gemäß § 8 S. 2, 3 LwVG in Verbindung mit § 1 Abs. 2
S. 1 JustG NRW, § 35 Abs. 2 JuZuVO NRW ist das
Oberlandesgericht Hamm für die Entscheidung von
sämtlichen in NRW nach dem 01.07.2025 anhängig
gemachten Beschwerden in Landwirtschaftssachen
zuständig.
2. Eine formlos bindende Hoferbenbestimmung kann
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Einzelfall
widerrufen werden, zum Beispiel wenn die
Wirtschaftsfähigkeit des formlos bestimmten
Hoferben wegfällt.Schwere Erkrankungen des
Erbanwärters können die Wirtschaftsfähigkeit
ausschließen, so z. B. bei ausgeprägtem
Krankheitsbild einer manischen Depression oder
Schizophrenie, wobei jedoch jede pauschale
Bewertung zu unterbleiben hat und es einer
Betrachtung des Einzelfalles bedarf. Auch einem
psychisch erkrankten Menschen kann bei
ordnungsgemäßer Behandlung und
Krankheitseinsicht die Führung eines
landwirtschaftlichen Betriebs möglich sein.
3. Obwohl der Hofübergabevertrag ein Rechtsgeschäft
unter Lebenden ist, richtet sich sein Zweck auf die
Vorwegnahme der Erbfolge, sodass ein
Hofübergabevertrag, der im Widerspruch zu einer
vorherigen formlosen Hoferbenbestimmung im Sinne
von § 7 Abs. 2 HöfeO steht, regelmäßig unwirksam
ist.

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Rechtsprechung der Strafsenate
3 ORs 27/26
Beschluss vom
22.07.2026
Strafprozessrecht
Revision, Beschränkung, konkludent, kurze
Freiheitsstrafe, Gesamtstrafe,
Kompensationsentscheidung
1. Maßgeblich für das Vorliegen einer
Rechtsmittelbeschränkung ist die Erklärung des
Rechtsmittelführers, die angegriffene Entscheidung
nicht in sämtlichen Entscheidungsteilen, und damit
nur eingeschränkt, einer Nachprüfung durch das
Rechtsmittelgericht unterstellen zu wollen. Diese
Erklärung muss nicht ausdrücklich erfolgen, sie
kann sich schlüssig aus der - einer Auslegung
zugänglichen - Revisionsbegründung ergeben.
2. Trotz eines zu Beginn der schriftlichen Revisions-
begründung gestellten umfassenden
Aufhebungsantrags kann sich aus der
Revisionsbegründung ergeben, dasss diese auf
einzelne Punkte des Rechtsfolgenausspruchs (hier
u.a.: Anwendung des § 47 StGB bei einer
Einzelstrafe, Gesamtstrafenausspruch) beschränkt
ist, wenn keine Sachrüge in allgemeiner Form
erhoben wurde, die Ausführungen der
Revisionsbegründung sich ausschließlich auf
Rechtsfehler bei einzelnen Rechtsfolgen beziehen
und in der Folge dem eingangs gestellten
Revisionsantrag gegenläufige begrenzte
Aufhebungsanträge gestellt werden.
3 Ws 195/26
Beschluss vom
22.07.2026
Strafprozessrecht/
Kostenrecht
Nebenkläger, Auslagen, Absehen von der
Auslagenauferlegung, Billigkeit
1. Von dem Grundsatz, dass die dem Nebenkläger
erwachsenen notwendigen Auslagen dem
Angeklagten aufzuerlegen sind, wenn dieser wegen
einer den Nebenkläger betreffenden Tat verurteilt
wird, kann nach § 472 Abs. 1 S. 3 StPO
ausnahmsweise ganz oder teilweise abgesehen
werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. Dabei

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sind die Umstände des Einzelfalles umfassend
gegeneinander abzuwägen.
2. Ein relevanter Umstand, der dazu führen kann, den
Nebenkläger zumindest mit einem Teil seiner
Auslagen zu belasten, kann sein, dass dieser im
Ermittlungsverfahren unwahre Angaben gemacht
hat, die die begangene Tat schwerer als tatsächlich
erscheinen ließen und deswegen eine Anklage zur
Strafkammer statt zum Schöffengericht erfolgte.
Nicht relevant ist hingegen, ob der Nebenkläger
einen weiteren Rechtsanwalt als Vertreter
hinzugezogen hat, da eine Erstattung der Auslagen
ohnehin nur im Rahmen der §§ 464a Abs. 2 Nr. 2
StPO, 91 Abs. 2 ZPO erfolgt.
5 ORs 13/26
Urteil vom
29.06.2026
Strafrecht
Augenschein, Versammlung, Vermummung,
Verschleierung, Strafverfolgungsverhinderung,
Absicht, Beweggrund, Beweiswürdigung
1. Soweit das Gericht seine Überzeugungsbildung auf
die Inaugenscheinnahme eines Beweismittels
gründet, hat es in den Urteilsgründen entweder
durch Bezugnahme nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO oder
durch ausführliche Beschreibung nachvollziehbar
darzustellen, auf welche Einzelheiten und daran
anknüpfenden Erwägungen sich die
Beweiswürdigung stützt (Anschluss an KG Berlin
Beschluss vom 18.12.2008 - 1 Ss 453-08 (292/08)).
2. Ein Verstoß gegen § 17 Abs. 1 S. 1 VersG NRW setzt
neben der objektiven Komponente - Eignung der
getragenen Gegenstände zur
Identitätsverschleierung - als subjektive
Komponente die Absicht der
Verfolgungsverhinderung voraus.
Strafbarkeitsbegründend wirkt die Absicht hierbei
auch dann, wenn sie nicht der vorrangige
Beweggrund des Täters, sondern lediglich
Begleitmotiv ist.

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5 ORs 38/26
Beschluss vom
29.06.2026
Strafrecht
Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichtete, Geheimnis, Gefährdung wichtiger
öffentlicher Interessen, Vorteil, objektiv messbar
1. Eine Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen
im Sinne von § 353b Abs. 1 StGB kann unmittelbar
oder mittelbar erfolgen.
2. Eine unmittelbare Gefährdung liegt vor, wenn
durch die Weitergabe von Inform