Verwaltungsgericht B 2025/223; Widerruf der Leistungszusagen und Rückforderung der Härtefallmassnahmen nach Dividendenbeschluss Rückweisung zu neuem Entscheid über Vollstreckung der Rückforderung
B 2025/223 | 14.08.2026 | Entscheid Verwaltungsgericht, 29.06.2026
Entscheid Verwaltungsgericht, 29.06.2026 Widerruf der leistungszusprechenden Verfügungen und Rückforderung der ausgerichteten Härtefallmassnahmen (nicht rückzahlbare Beiträge) infolge Dividendenbeschlusses. Art. 28 Abs. 1 VRP, aArt. 12 Abs. 1ter Bst. a des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (SR 818.102; eidgenössisches Covid-19-Gesetz; in der bis 31. Dezember 2022 in Kraft stehenden Fassung), Art. 3 Abs. 1 Bst. a und Art. 14 Abs. 1 Bst. c des kantonalen Gesetzes über die wirtschaftliche Unterstützung von Unternehmen sowie von durch die öffentliche Hand geführten Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (sGS 571.3). Die gesetzliche Regelung zur Resolutivbedingung knüpft an den Dividendenbeschluss als solchen und nicht an dessen wirtschaftlichen Hintergrund an. Verletzung des Dividendenausschüttungsverbots und Rechtmässigkeit sowohl des Widerrufs der ursprünglichen Leistungszusprache als auch der verfügten Rückforderung bejaht; allerdings Rückweisung zu neuem Entscheid über die Vollstreckung der Rückforderung. (Verwaltungsgericht, B 2025