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title: "St. Gallisch-Appenzellische Kraftwerke AG Plangenehmigungsgesuch L-0182317.4 für 24 kV-Kabel Wil SG; Auflage 17. August–15. September 2026 Einsprache möglich"
sdDatePublished: "2026-08-14T06:09:00Z"
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St. Gallisch-Appenzellische Kraftwerke AG Plangenehmigungsgesuch L-0182317.4 für 24 kV-Kabel Wil SG; Auflage 17. August–15. September 2026 Einsprache möglich

Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen

Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen Gemeinde: Wil Standort: 9500 Wil SG Öffentliche Planauflage für: L-0182317.4 24 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen Gampen und Tuefenwis - Teilverkabelung - Grabarbeiten im Bereich der Parzellen 1448B, 1465B und 1440B in der Gemeinde Wil - Demontage Freileitung Koordinaten: von 2724826

1259729 S-2618078.1 Transformatorenstation Tuefenwis - Neubau der TS auf der Parzelle 1465 in der Gemeinde Wil - Ersetzt Mast

1260144 L-2618094.1 0,4 kV-Niederspannungsverteilnetz ab der Transformatorenstation Tuefenwis - Erstellen eines NS-Verteilnetzes - Grabarbeiten im Bereich der Parzelle 1465 in der Gemeinde Wil Koordinaten: von 2724834

1260076 Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat hat die St. Gallisch-Appenzellische Kraftwerke AG Vadianstrasse 50 9000 St. Gallen die oben erwähnten Plangenehmigungsgesuche eingereicht. Die Gesuchsunterlagen betreffend das Projekt werden vom 17. August 2026 bis zum 15. September 2026 in der Stadt Wil, Departement Bau, Umwelt und Verkehr, Hauptstrasse 20, 9552 Bronschhofen aufgelegt. Das unterbreitete Gesuch umfasst folgende Ersuchen um Ausnahmegenehmigung(en)

Ausnahmebewilligung(en): - Ausnahmebewilligung für Bauten ausserhalb der Bauzone im Sinne von Art. 24 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) Die aufgelegten Unterlagen stehen während der Auflagefrist ebenfalls auf https:

3c9c32eff3 online zur Einsicht zur Verfügung. Massgebend sind allein die in der oben genannten Gemeinde aufgelegten Unterlagen. Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42-44 des Enteignungs-gesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG). Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. [Diese Einsprache kann entweder schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Im letzteren Fall muss die Einsprache die Vorgaben zu den elektronischen Eingaben erfüllen und unter anderem mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen sein (vgl. Art. 5 bis 7 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens [SR 172.021.2]). Wer innert Frist keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen: - Einsprachen gegen die Enteignung; - Begehren nach den Artikeln 7–10 EntG; - Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG); - Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG); - die geforderte Enteignungsentschädigung. Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden. Eidgenössisches Starkstrominspektorat Planvorlagen Luppmenstrasse 1 8320 Fehraltorf